Gratis-Startguthaben bei Schweizer Sportwetten – zwei Veranstalter, viele Wege, ein klarer Favorit

Updated Oktober 2026
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Wer in der Schweiz Sportwetten mit Startguthaben sucht, stösst auf eine Zahl, die zu klein aussieht für eine ganze Seite: CHF 10. So viel Spielguthaben schrieb die Loterie Romande in der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» gut, in einem begrenzten Zeitfenster, an festgelegten Tagen, für verifizierte Konten. Mehr war es nicht. Und genau darin liegt die Information: Nicht die Höhe des Guthabens entscheidet, sondern ob es überhaupt eines geben darf, wer es vergeben darf und unter welchen Bedingungen es auf dem Konto liegt.

Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Aktueller Stand: 29. Oktober 2026, geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) sowie gegen die Teilnahmebedingungen und Spielregeln von Swisslos und der Loterie Romande.

Es gibt in diesem Markt zwei Gruppen von Anbietern, und sie sind nicht zwei Spielarten derselben Sache. Auf der einen Seite stehen die zwei bewilligten Veranstalter, deren Angebot auf dem Geldspielgesetz ruht und deren Aktionsguthaben die vorherige Zustimmung der Aufsicht braucht. Auf der anderen Seite stehen zehn, zwanzig, dreissig ausländische Marken, die einem Schweizer Spieler im Netz begegnen, keine Schweizer Bewilligung haben und folglich auch kein Schweizer Gratisguthaben im Sinne dieses Gesetzes vergeben. Wer die erste Gruppe mit der zweiten vergleicht, als wären es zwei Varianten desselben Angebots, vergleicht eine Bewilligung mit einer Webseite.

Dieser Text sortiert die Wege, die tatsächlich offenstehen, und sagt zu jedem, für wen er taugt. Er nennt niemanden einen sicheren Hafen, weil keiner das ist. Und er nennt keine Quote, keinen Tipp und keine Mannschaft, weil das nicht Sache eines Vergleichs ist, sondern Sache eines Käufers.

Warum in der Schweiz fast niemand Gratisguthaben vergeben darf

Wer Gratisspielguthaben in der Schweiz sucht, landet zuerst bei einer Rechtslage, die kein Marketing ist, sondern eine Schranke. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht die Adresse – sie beaufsichtigt Kasinos, nicht den Sportwettenmarkt. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit: Wer seine Beschwerde an die falsche Behörde schickt, verliert Wochen.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Ein Anbieter braucht für dieses Geschäft nicht eine Bewilligung, sondern zwei: eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Und die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der Satz, an dem sich alles Weitere aufhängt. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher hat in der Schweiz keine Kraft. Null. Nicht eingeschränkt, nicht teilweise, sondern keine.

Zwei Veranstalter, kein dritter

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es sind die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip führt und ihre Tätigkeit auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt, und die Loterie Romande, die ihr Sportangebot unter dem Namen Jouez Sport betreibt.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht keine Positivliste von Anbietern, sondern nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domänen. Wer also im Netz eine Übersicht «bewilligte Schweizer Wettanbieter» findet, in der zwölf Logos stehen, hat eine Werbeseite gefunden und keine Aufstellung der Aufsicht.

Die beiden Veranstalter teilen das Land unter sich auf, und zwar nicht nach Vorliebe, sondern nach Vertragsgebiet. Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Wer in Zürich wohnt, kann bei der Loterie Romande kein Online-Konto eröffnen. Wer in Genf wohnt, kann es bei Sporttip nicht. Das ist die erste und härteste Auswahl, die dieser Markt trifft, und sie hat nichts mit Geschmack zu tun. Für einen erheblichen Teil der Schweizer Bevölkerung reduziert sie den Vergleich der zwei bewilligten Anbieter auf einen.

Das Wohnsitzerfordernis, das den Vergleich halbiert

Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Die Grenze verläuft also nicht zwischen «guten» und «schlechten» Anbietern, sondern zwischen Kantonen.

Dazu kommt die Identitätsprüfung. Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist bürokratisch, und es ist der Punkt, an dem ein ausländisches Angebot mit einem Formular in zwei Minuten konkurriert. Nur ist der schnelle Weg kein Schweizer Weg, und die Bequemlichkeit ist der ganze Unterschied.

Ein Konto pro Spieler mit geprüfter Identität (Art. 47 bis 52 VGS) ist im bewilligten Markt keine Option, die man umgeht, es ist die Voraussetzung. Und wer unter 18 ist, kommt online nicht hinein (Art. 72 BGS). Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Jüngere sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Was überhaupt gewettet werden darf

Die bewilligte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste. Massgeblich ist die Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste weist keine Corner- und Kartenmärkte aus und keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Gewettet wird also auf Sportveranstaltungen. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Wer aus einem Offshore-Angebot eine Wette auf eine Wahl mitbringt, hat etwas mitgebracht, das in der Schweiz kein zugelassenes Wettangebot ist.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat, die es ihm erlaubt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte enthält das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht geregelt und damit reine Anbieterfunktion.

Warum das Gratisguthaben eine Zustimmung braucht

Und hier schliesst sich der Kreis zum eigentlichen Thema. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das sind 32 Zustimmungen in einem Jahr für das ganze Land, für Werbung, Aktionen und Gratisangebote aller Art – nicht nur für Startguthaben.

Wer verstehen will, warum die Aktion, die dieser Text im Titel führt, CHF 10 gross war und nicht CHF 100, hat hier die Antwort. Es ist nicht Knausrigkeit. Es ist eine Vorabgenehmigung, und sie deckelt jede Aktion, bevor sie beginnt.

Kassiert wird auf der anderen Seite nichts: Eine Steuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Wer eine solche Behauptung irgendwo liest, kann sie getrost vergessen.

Vor der ersten Wette: Limiten, die niemand für dich setzt

Ein Startguthaben ist eine Einladung, und Einladungen kommen selten mit einem Plan. Deshalb steht die Disziplin hier vor dem Angebot und nicht danach.

Verlustlimiten kommen vom Spielenden, nicht vom Staat

Wer zum ersten Mal an einer Sporttip-Teilnahme mitmacht, muss vorher Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das ist der Kern des Schweizer Modells. Das Gesetz verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste einfordert (Art. 87 VGS). Gesenkt wird sofort, erhöht erst nach 24 Stunden nach Gesetz – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht.

Zwei Dinge folgen daraus, und beide sind wichtiger als jede Quote. Erstens: Die Zahl, die du vor der ersten Wette einträgst, bestimmst du, und sie ist die einzige Bremse, die wirklich greift. Zweitens: Die 72 Stunden bis zur Erhöhung sind keine Hürde, die man mit einem zweiten Konto umgeht – ein Konto pro Person ist die Regel, und die Registrierung wird gegen Adressdatenbanken geprüft.

Wer ein Gratisguthaben von CHF 10 einsetzt, sollte sich die Frage stellen, was die Limite wäre, wenn das Guthaben CHF 200 betrüge. Die Antwort, die man darauf gibt, ist die richtige Limite.

Spielsperre und Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Rechtlich steht dahinter die Spielsperre nach Art. 80 bis 82 BGS: die Sperrung überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Was gesperrte oder minderjährige Spielende angeht, ist die Regel hart und sollte es sein: Sie haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer gesperrt ist und trotzdem setzt, verliert nicht nur die Wette.

Ein Punkt, der hier nicht beschönigt gehört: Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch, und an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Jugendschutz an der Verkaufsstelle ist also nicht streng, sondern löchrig. Wer sich darauf verlässt, dass die Schweiz hier alles im Griff hat, verlässt sich auf eine Quote von ungefähr der Hälfte.

Die Sperrliste und die Grenze der Bequemlichkeit

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domänen, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domänen. Blockierte Domänen werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping –, und die Aufsicht nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home; auch bet365 steht auf der Liste.

Für den Leser heisst das: Eine gesperrte Seite ist eine Momentaufnahme und keine dauerhafte Grenze. Der DNS-Block ist die eine Massnahme, die der Gesetzgeber hat, und sie ist umgehbar. Was nicht umgehbar ist, ist die Folge einer Wette bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: kein Zugang zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Schutzmechanismen, kein Schweizer Rechtsweg.

Gratisspielguthaben: was in den Bedingungen steht und was danach davon übrig bleibt

Jetzt zum Guthaben selbst. Wer es einsetzt, gibt einen Gutschein aus, und es lohnt sich, vorher zu wissen, wer die Rechnung trägt.

Gratisspielguthaben in den Bedingungen

Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Das ist der Satz, um den sich alles dreht. Es liegt auf dem Spielkonto, es lässt sich für Wetten verwenden, und es verlässt das Konto nicht in Richtung Bank.

Die Loterie Romande sagt dasselbe für ihr Haus: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei ihr gelten zusätzlich Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von ebenfalls höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Die Unterscheidung ist wichtig und wird oft verwechselt: Das Aktionsguthaben selbst ist nicht auszahlbar, ein damit erzielter Gewinn schon – bis zu dieser Grenze ins Wallet, darüber hinaus auf die Bank.

Wie die Patinoires-Aktion tatsächlich aussah

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.

Man kann diese Aktion von zwei Seiten lesen. Von der einen ist sie ein Marketinginstrument mit einem Gegenwert von zehn Franken. Von der anderen ist sie ein präzise austariertes Konstrukt: begrenzte Stückzahl, kurze Eingabefrist, kurze Gültigkeit, kein Auszahlungsweg, verifiziertes Konto vorausgesetzt. Jede dieser Bedingungen hat eine Funktion, und nur die erste ist eine Belohnung für den Kunden.

Der Code wurde in den Stadien verbreitet. Wenn ein Angebot nur dort zu bekommen ist, wo Publikum mit bereits bestehender Affinität zum Sport steht, dann ist die Zielgruppe nicht der Markt, sondern die Stadionbesucher. Daran ist nichts Verwerfliches. Aber es erklärt, warum die Stückzahl 7’000 beträgt und nicht 70’000.

Der Code als Preis, den du zahlst

Wer aus einer Aktion ein Guthaben holt, bezahlt in einer Währung, die nicht auf dem Konto erscheint. Die drei Geldsorten sind: die Zeit, bis das Guthaben gutgeschrieben ist; die Frist, in der es verwendet werden muss; und der Zweck, für den es überhaupt zählt. Bei der Patinoires-Aktion waren das sieben Tage bis zur Eingabe und dreissig bis zum Verbrauch. Das Guthaben verfällt nicht durch Pech, sondern durch Kalender.

Und dann die Verwendung. Swisslos bindet Aktionsguthaben an Bedingungen, die in den Teilnahmebedingungen stehen, und wer das Guthaben einsetzt, ohne sie gelesen zu haben, setzt auf die Kulanz eines Veranstalters, der für Kulanz gar keinen Spielraum hat. Die Aufsicht hat die Aktion genehmigt, nicht ihre Auslegung durch den Kunden.

Noch ein Wort zu den anderen Wegen, auf denen ein Konto zu Guthaben kommt: Es gibt bei Sporttip Quoten- und Profit-Boosts. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Und der Sporttip-Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind.

Das sind keine Gratisguthaben, und es wäre falsch, sie so zu nennen. Es sind Aufschläge auf ein Ereignis, das man ohnehin spielt, und sie belohnen Genauigkeit, nicht Aktivität. Der Sprung von 5 % auf 20 % sitzt zwischen der vierten und der siebten Voraussage, und wer den Nettogewinn um einen Faktor erhöhen will, muss fünfzehn Mal richtig liegen. Ein «Boost» ist ein Wort für einen Anreiz, ein zusätzliches Ereignis ins Kombinationsblatt zu legen, und der Prozentwert darüber ist die Rechnung, die dieser Anreiz kostet.

Was die zwei bewilligten Anbieter auszahlen und wie lange es dauert

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Das ist die Zahl, an der sich die Auszahlungsfrage entscheidet. Wer sein Guthaben zweimal im Jahr kostenlos herausnimmt, zahlt nichts. Wer es öfter tut, zahlt 3 % auf den Betrag, und das ist – bei einem realen Betrag – mehr als der Vorteil, den ein Bonus je eingebracht hat. Auszahlungen und Boni sind zwei Enden desselben Kontos, und jede Gebühr holt sich aus dem entgegengesetzten Ende zurück, was eine Promotion am vorderen Ende gegeben hat.

Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Die Loterie Romande schreibt bei eigenen Gewinnen bis CHF 1’000 netto ins Wallet und überweist darüber auf die angegebene IBAN.

Auf Schweizer Konten gibt es also keine Umgehung des eigenen Namens: Gewinne und Salden werden nur auf ein Zahlungskonto des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Kredite an Spieler gibt es ebenfalls nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Und was in der ganzen Diskussion um Zahlungsanbieter oft falsch erzählt wird: Ein Werkzeug zur Sperrung von Zahlungen an unerlaubte Wettseiten existiert in der Schweiz nicht. Es schirmt niemanden ein Karten- oder Bankensystem ab. Wenn eine Zahlung an eine ausländische Wettseite nicht durchgeht, ist das eine Entscheidung des Instituts und keine Schweizer Wettbewerbspolitik. Wer diese Erwartung hegt, wird sie nicht bestätigt finden.

Was das Aktionsguthaben beim Durchspielen wert ist

Ein Guthaben von CHF 10, das man auf ein Zwei-Weg-Ereignis setzt, bei dem beide Seiten die Quote 1.90 tragen, gibt am Ende entweder 19 Franken zurück oder nichts. Wer das als Erwartungswert liest und dabei übersieht, dass es sich um eine Beispielrechnung handelt und nicht um eine angebotene Quote, wird die Rechnung falsch weiterverwenden.

Der Punkt ist ein anderer. Weil der Einsatz nicht zurückgezahlt wird, kommt nur die Differenz zwischen Rückfluss und Nennwert als Wert beim Spielenden an. Aus dem Nennwert von CHF 10 wird bei zwei Quoten von je 1.90 ein Bruttowert von 19 Franken, von dem der nicht rückzahlbare Einsatz abzuziehen ist. Der Wert des 100-Prozent-Guthabens sinkt, sobald der Auszahlungsanteil des Marktes niedriger wird, und steigt, wenn man es auf eine Aussenwette mit höherer Quote setzt. Im Bereich der hiesigen Quoten liegt der Gegenwert darum im einstelligen Frankenbereich und nicht bei zehn: Als Faustzahl bleiben unter den genannten Annahmen rund vier bis fünf Franken in einem Markt, dessen Auszahlungsanteil um die 95 % liegt, und entsprechend mehr, wenn ein Buchmacher weniger von jeder Einheit behält. Wer auf deutlich höhere Quoten ausweicht, hebt den Wert, tauscht aber Sicherheit gegen Chance. Umgekehrt versickert der Wert in einem Markt mit schlechterem Auszahlungsanteil, weil dort mehr von jeder Einheit beim Buchmacher bleibt. Wer also bei einem Anbieter mit engeren Quoten anfängt, spürt den Unterschied nicht am Willkommensgruss, sondern in dem Moment, in dem aus dem Guthaben ein Rückfluss werden soll. Dreizehn bis sechzehn Franken Spielwert sind keine dreizehn bis sechzehn Franken auf der Bank – und wegen der fehlenden Auszahlbarkeit des Aktionsguthabens bleiben es am Ende weniger als der Nennwert.

Der Fall, den ein Gratisguthaben im bewilligten Markt noch trifft

Es gibt eine Konstellation, in der ein Schweizer Gratisguthaben den Unterschied macht, und eine, in der es das nicht tut. Es macht den Unterschied nicht für den, der ohnehin jeden Sonntag spielt; der kennt die Linien und braucht keinen Anschub. Es macht ihn für den, der sich einen Abend lang einen Aufschlag auf die reguläre Kalkulation holt und danach wieder verschwindet. Genau diese Gruppe schneidet sich von der Realität, an der sie ankommt. Dass das Guthaben üblicherweise nicht ausgezahlt werden kann, betrifft die Dauer von selbst nicht – und genau deshalb wäre es der falsche Anlass, die eigenen Limiten später zu korrigieren.

Und was bei den ausländischen Marken passiert? Deren Bedingungen kann man lesen, und darin steht häufig genug, was ein «Bonus» bedeutet. Es ist kein Nachteil, sie zu kennen. Es ist ein Nachteil, sie für ein Schweizer Recht zu halten. Welcher ausländische Anbieter was zahlt, ist anderswo zu prüfen, und die Verantwortung dafür liegt beim Leser.

Beide Schweizer Wege und die ausländischen Marken im Vergleich

Die Vergleichstabelle hält den Unterschied fest, der in der Prosa leicht verwischt.

Brand Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Betclic keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
WirWetten keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rainbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MyStake keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetPanda keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erfasst, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Acht Zeilen dieser Tabelle sagen dasselbe, und das ist die Aussage. Es gibt nicht zehn Wege in diesen Markt, es gibt zwei, und die restlichen acht führen an der Schweizer Aufsicht vorbei. Die Tabelle wäre kürzer, wenn sie nur die zwei bewilligten Zeilen führte, und sie wäre irreführend, weil ein Leser diesen Marken im Alltag begegnet und wissen soll, woran er sie erkennt.

Wer in dieser Aufstellung nach einer fehlenden Spalte sucht – nach Bonus, Quote, Auszahlungsdauer –, findet sie nicht, weil sie nicht hingehört. Ein ausländischer Anbieter kann eine glänzende Bewilligung vorweisen; sie hat in der Schweiz keine Kraft, und ein Nebeneinanderstellen von Bonusnummern würde genau diesen Unterschied wegwischen. Die Spalte, die zählt, ist «Schweizer Bewilligung», und sie füllt sich für acht von zehn Marken mit einem Nein.

Für den Leser heisst die Tabelle auch: Zwei Anbieter sind zu prüfen, nicht zehn. Die Prüfung ist kürzer, als die Zahl der Logos im Netz vermuten lässt.

Was das für die Auswahl heisst

Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, hat genau einen Weg. Wer in der Westschweiz wohnt, hat genau einen anderen. Beide sind bewilligt, beide sind an dieselben Schutzregeln gebunden, und in beiden Fällen ist die Aktion, die dieser Text beschreibt, das Resultat derselben Genehmigungspraxis der Aufsicht her. Die praktische Folge: Der Vergleich zweier Schweizer Anbieter findet für die meisten Leser gar nicht statt. Das ist keine Schwäche des Textes, es ist die Struktur des Marktes, und sie zu kennen ist mehr wert als jede Übersicht mit zwölf Siegeln.

Wie die zwei bewilligten Anbieter abschneiden

Zehn Marken stehen zur Auswahl, und die Reihenfolge richtet sich nach der Bewilligung. Wer eine Schweiz-Bewilligung hat, steht oben; wer keine hat, steht darunter, unabhängig davon, wie gross die Zahl auf dem Bonusbanner ist.

Swisslos Sporttip: das Haus, das mit Verlustlimiten anfängt

Sporttip ist das Sportwettenprodukt der Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Der Mindesteinsatz bei Sporttip für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Diese Spanne von einem Franken bis tausend Franken ist in einem Punkt bemerkenswert: Ein Franken ist ein Drittel des Patinoires-Guthabens, und zehn Franken liegen zehn Wetten weit unter der Obergrenze. Das Guthaben ist in diesem Rahmen also vollständig spielbar, und die Grenzen sind weit genug, dass niemand sie im Alltag bemerkt.

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Zwei Nachkommastellen auf, dann fünf Rappen ab: Das ist keine Nebensache. Bei einem Kombinationsgewinn mit Endsumme 349’987 Franken bleiben nach der zweiten Rundung 349.99 und nach der Rappenrundung 349.95. Fünf Rappen sind kein Vermögen, aber sie sind die einzige Stelle im Regelwerk, an der die Zahl systematisch gegen den Wettenden läuft – und die Begründung ist weder Willkür noch Bosheit, sondern die Abrechnung in Fünf-Rappen-Schritten.

Zur regulären Spielzeit gehört bei Sporttip die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten im Fussball, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder wenn sie Gegenstand der Wette sind. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Diese Quote 1.00 ist der einzige echte Ärger im Sporttip-Regelwerk. Wer in diesen Sekunden klickt, hat nichts gewonnen und nichts verloren – der Einsatz kommt zurück, aber die Wette war umsonst. Ein Livewetter, der in einer spielentscheidenden Situation setzt, setzt also nicht in einem Markt, sondern in einem Zeitfenster mit Aussetzern.

Bei voneinander abhängigen Wettereignissen derselben Sportveranstaltung gibt es die Bet-Builder-Funktion als einzigen Weg zur Kombination. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Die Formulierung ist einseitig, und das ist sie in jedem Regelwerk dieser Art; man muss sie trotzdem zur Kenntnis nehmen, weil sie den Spielraum der Gegenseite absteckt.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Eine abgesagte Partie in einem Kombischein kostet also nicht den Schein, sondern einen Anteil der Gesamtquote.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Das vollständige Cash-Out ohne Teilauszahlung ist die eigentliche Einschränkung. Wer die Hälfte seines Einsatzes herausnehmen will, kann das nicht. Und dass der Betrag unter dem möglichen Wettgewinn liegt, ist keine Panne, sondern die Mechanik: Die Gegenseite kauft die Wette zu einem Kurs zurück, der ihren eigenen Vorteil enthält. Das «vorzeitige» in «vorzeitiger Wettgewinn» ist der ganze Hinweis, und man zahlt ihn beim Ausstieg.

Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Das ist die sperrigste Stelle des ganzen Angebots: 26 Wochen sind lang, aber 10 Tage für eine Einsprache sind eine Frist, die man nicht bemerkt, bevor sie abgelaufen ist.

Aufgeladen wird das Spielkonto über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Ausserdem bietet Swisslos PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Der Mindestbetrag von CHF 20 für eine Aufladung und ein Aktionsguthaben von CHF 10 passen nicht zusammen: Ein Konto, das eine Aktion mit einem Zehnernote eröffnet, lässt sich mit zehn Franken gar nicht selbst aufladen. Wer ausschliesslich von Aktionsguthaben spielen will, kommt über die Wetten nicht hinaus. Und wer ausschliesslich wegen der Aktion auflädt, zahlt mindestens das Doppelte dessen ein, was er aus der Aktion erhält.

Fazit für diesen Anbieter: Der harte Rahmen des Hauses – Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 – macht die Kleinigkeit eines Zehnernote-Guthabens spielbar und die Grenzen im Alltag unsichtbar; der Anbieter verliert seine Bewertung nicht an den Bedingungen, sondern an der Verzahnung von Fristen: 30 Tage für Promotionsguthaben, 26 Wochen für Gewinne, 10 Tage für eine Einsprache. Wer den Text der Bedingungen ernst nimmt, merkt schnell, wie schmal das Fenster einer Swisslos-Aktion ist; wer ihn nicht liest, merkt es an der falschen Stelle.

Loterie Romande Jouez Sport: das Haus, das Sport in ein Spielerpaket einbettet

Jouez Sport ist das Sportwettenangebot der Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Die Verkaufsstellen – 2’350 in der Westschweiz – und die 221 Mitarbeitenden zeigen, woher die Reichweite kommt: aus dem Netz vor Ort, nicht aus dem Netz. Als Kontaktadresse nennt das Unternehmen Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Auch dieses Angebot ist bewilligt: eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Der Sitz ist Lausanne, das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis.

Einzahlungen auf das Spielerkonto erlaubt die Loterie Romande bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben darf ebenfalls höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Diese Grenze ist die grosszügigere Seite des bewilligten Marktes: Wo Swisslos die zweite kostenlose Auszahlung im Jahr mit einer Dreiprozentkommission ab der dritten verbindet, gibt es hier einen klaren Schwellenwert von CHF 1’000, unter dem alles automatisch ins Wallet läuft – ohne Auszahlungsgebühr. Für einen Leser, der den Unterschied wissen will, ist das die entscheidende Linie: nicht die Zahl auf dem Bonusbanner, sondern die Grenze, von der an eine Auszahlung zur Bank manuell und mit Aufwand verbunden ist.

Der Promotionsweg dieses Hauses ist diese Aktion. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.

Das ist ein Muster, das sich auf einen Satz bringen lässt: Ein bewilligter Veranstalter wirbt nicht mit einem offenen Angebot, sondern mit einem geschlossenen. Der Kanal – Stadien – bestimmt die Zielgruppe, und der Code ist das Tor. Wer im Stadion war, bekommt zehn Franken Spiel gutgeschrieben. Wer ein Konto hat, aber nicht im Stadion war, bekommt nichts.

Fazit für diesen Anbieter: Der Vorteil dieses Hauses liegt nicht in einer grösseren Aktion, sondern in einer höheren Schwelle, unterhalb derer nichts kompliziert wird; das Angebot ist das schlankere Paket, gerade weil es aus dem Vertrieb vor Ort kommt und nicht aus einer Werbemaschine. Wer in der Westschweiz wohnt und Gratisspielguthaben mit der niedrigsten Hürde bei der späteren Auszahlung sucht, wird hier fündig. Wer zehn Franken als selbstverständlichen Willkommensgruss an 70’000 Adressen erwartet, wird sich mit 7’000 Stück begnügen müssen.

Betclic: ohne Schweizer Bewilligung, und trotzdem im Blickfeld

Betclic trägt keine Schweizer Bewilligung. Das ist in diesem Markt keine Nuance, sondern die ganze Einordnung: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht erfasst, und selbst wenn eine vorläge, hätte sie in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Damit fehlen drei Dinge, die im bewilligten Markt selbstverständlich sind: der Anschluss an das Schweizer Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg und ein Schweizer Schutzrahmen. Die Domänen können zudem auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Für einen Schweizer Leser heisst das: Alles, was in dieser Region über eine solche Marke gesagt wird, ist eine Beschreibung und keine Empfehlung, und jede Zahl, die auf einer ausländischen Seite steht, ist nach deren Recht zu prüfen und nicht nach dem Geldspielgesetz. Wer eine Wette abschliesst, verlässt den Geltungsbereich dieses Regelwerks vollständig.

Fazit für diesen Anbieter: Für einen Leser mit Schweizer Wohnsitz ist diese Marke kein zweiter Weg zum Startguthaben, sondern ein Beweis dafür, dass der erste über eine Bewilligung führt und nicht über eine Seite.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet trägt keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten, eine gemeldete Bewilligung ist nicht erfasst und hätte selbst dann keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domänen können auf die Gespa-Sperrliste geraten und per DNS blockiert werden.

Der praktische Unterschied zwischen einer Schweizer Bewilligung und einer ausländischen zeigt sich nicht in der Oberfläche der Seite, sondern in dem Moment, in dem etwas schiefgeht. Ein Schweizer Veranstalter ist an das Sperrregister, an die Limitenpflicht und an das Verbot anonymer Auszahlungen gebunden. Ein Anbieter ausserhalb dieses Rahmens ist an gar nichts davon gebunden, und die Schweiz hat kein Rechtsmittel für den Spieler bereit.

Fazit für diesen Anbieter: Wer hier ein Konto hält, hält es zusätzlich zu einem Schweizer Konto und nicht an dessen Stelle – nur ist damit nichts gewonnen, was ein Spielguthaben nach Schweizer Regeln ersetzt.

WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung

WirWetten trägt keine Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage ist dieselbe wie bei allen ausländischen Marken in dieser Übersicht: eine gemeldete Bewilligung ist nicht erfasst, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockade über die Gespa-Sperrliste möglich. Was das Schweizer Gesetz gegen die Veranstaltung solcher Wetten tut, richtet sich gegen den Anbieter: Ohne Schweizer Bewilligung ist das Veranstalten von Sportwetten eine Straftat – bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, kann aber seine Einsätze und Gewinne verlieren, wenn sie in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Werbung für ein nicht bewilligtes Glücksspiel schliesslich ist ein Delikt mit Bussen bis zu CHF 500’000 (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS).

Diese Konstellation ist für den Spielenden unangenehm und für die Werbung nicht folgenlos: Ein Betrag, der bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steht, kann im Rahmen eines Verfahrens gegen diesen Anbieter eingezogen werden; der Spieler selbst wird nicht bestraft. Wer also liest, dass die Schweiz «nichts macht», liest eine halbe Aussage.

Fazit für diesen Anbieter: Der Fall dieses Hauses zeigt den Unterschied zwischen einem Delikt und einem Schutz: Das Gesetz stellt die Veranstaltung unter Strafe und schützt den Spieler nicht – und der schmale Grat, auf dem der Spieler steht, ist die Folge.

20Bet: ohne Schweizer Bewilligung

20Bet trägt keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht erfasst und in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domänen können über die Gespa-Sperrliste per DNS blockiert werden.

Die schweizerische Antwort auf solche Angebote ist die Sperrliste, und sie ist ein bewegliches Ziel: Blockierte Domänen werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping. Die Aufsicht nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home; auch bet365 steht auf der Liste. Für den Leser heisst das: Die Blockade einer Seite ist ein Signal über den Status ihres Betreibers und keine Garantie, dass sie dauerhaft unerreichbar bleibt. Wer eine gesperrte Seite über eine andere Domain erreicht, erreicht dieselbe Bewilligungslage.

Fazit für diesen Anbieter: Ein Anbieter, dessen Domäne innerhalb von Stunden wechselt, hat sich nicht dem Schweizer Recht entzogen, um besser zu sein, sondern um nicht erfasst zu werden.

Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung

Rainbet trägt keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage ist die eines ausländischen Anbieters ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg, mit der Möglichkeit einer DNS-Blockade über die Gespa-Sperrliste.

Was dabei in der Praxis oft aus dem Blick gerät: Die Schweizer Schutzmechanismen, die auf der Seite des bewilligten Marktes beschrieben sind, sind nicht nur Regeln für den Anbieter, sondern Instrumente für den Spieler. Das Sperrregister gilt schweizweit und auch für Kasinos. Es erfasst niemanden, der bei Rainbet spielt. Ein Spieler, der sich sperren lassen will, muss das bei einem Schweizer Veranstalter tun, und die Sperre, die er dort setzt, bindet die ausländische Marke nicht.

Fazit für diesen Anbieter: Eine Sperre, die hier nicht gilt, ist der eigentliche Preis dieser Wahl – nicht die Höhe des Einsatzes, sondern die Abwesenheit jeder Bremse, die man selbst oder der Staat setzen könnte.

MyStake: ohne Schweizer Bewilligung

MyStake trägt keine Schweizer Bewilligung. Gemeldete Bewilligung nicht erfasst, keine Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Blockade über die Gespa-Sperrliste möglich.

Bei einem solchen Anbieter steht jede Zahl auf der Seite in einer Währung, die nicht Schweizer Franken sein muss, und die Angabe über die verantwortliche Gesellschaft ist nicht Teil eines bewilligten Schweizer Registrars. Ein Schweizer Leser kann nicht nachvollziehen, wer vertraglich gebunden ist. Das ist keine Nebenfrage: Bei einem Schweizer Veranstalter steht die Swisslos Genossenschaft oder die Loterie Romande hinter jedem Konto, und bei einer juristischen Auseinandersetzung weiss man, mit wem. Wenn dieser Satz nicht zu beantworten ist, ist das der ganze Befund über die Marke.

Fazit für diesen Anbieter: Wer den Vertragspartner nicht nennen kann, hat keinen Vertragspartner – und bei einem Streit über einen Gewinn ist das teurer als jeder Bonus.

bet-at-home: ohne Schweizer Bewilligung, und namentlich blockiert

bet-at-home trägt keine Schweizer Bewilligung. Gemeldete Bewilligung nicht erfasst, keine Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister. Die Gespa nennt markenbezogen, dass deren Domänen auf der Sperrliste stehen und per DNS blockiert werden; namentlich führt sie in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home auf, daneben bet365.

Dass die Aufsicht diese Namen selbst ausspricht, macht die Sache vergleichsweise einfach: Der Leser muss hier nicht selbst herausfinden, wie der Status aussieht. Namen auf der Sperrliste sind ein Befund der Aufsicht und keine Vermutung eines Vergleichsportals. Wer den Status einer Marke prüfen will, findet ihn auf der Sperrliste – und die Liste ist die einzige Quelle, die in dieser Frage zählt.

Fazit für diesen Anbieter: Eine Marke, deren Domäne die Aufsicht ausdrücklich als blockiert führt, ist nicht umstritten, sondern festgestellt; wer trotzdem dort spielt, wählt den Block bewusst gegen die Aufsicht.

BetPanda: ohne Schweizer Bewilligung

BetPanda trägt keine Schweizer Bewilligung. Gemeldete Bewilligung nicht erfasst, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Blockade über die Gespa-Sperrliste möglich.

Die Adresse einer solchen Marke endet häufig nicht auf einer Schweizer Länderkennung, und das ist mehr als ein Detail: Die Endung verweist auf die Rechtsordnung, unter der der Betreiber steht, und Schweizer Recht ist es nicht. Ein Schweizer Spieler, der dort ein Konto hält, hat seinen Streitfall aus der Schweiz herausverlegt. Wer das bewusst tut und die Limiten, die er bei einem bewilligten Anbieter gesetzt hätte, dort selbst nicht durchsetzt, hat die ganze Verantwortung selbst übernommen.

Fazit für diesen Anbieter: Der nüchterne Befund lautet nicht, dass die Seite unsicher ist – dieser Text weiss es nicht und sagt es nicht –, sondern dass jede Streitigkeit aus Schweizer Sicht auf null Infrastruktur trifft.

Was der Vergleich unter dem Strich hergibt

Von zehn Marken haben zwei eine Schweizer Bewilligung, und diese zwei teilen das Land geografisch unter sich auf. Das ist die einzige Trennlinie, die in diesem Vergleich Bestand hat. Alles andere – Bonusnummern, Willkommenspakete, Prozentwerte auf Werbebannern – steht auf der Seite einer Marke und ist nicht Teil des Schweizer Regelwerks.

Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, prüft Sporttip. Wer in der Westschweiz wohnt, prüft Jouez Sport. Für alle anderen Wege gilt der Hinweis auf Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS: Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist strafbar. Wer über ausländische Marken schreibt, beschreibt sie; wer sie anpreist, verstösst gegen das Gesetz.

Und das Startguthaben, um das es geht? Wer eines bekommen will, muss sich in der Schweiz an einen bewilligten Veranstalter halten, weil nur dort überhaupt eines vergeben werden darf. Der Weg zu einem Aktionsguthaben ist damit nicht in erster Linie eine Frage der Auswahl aus zehn Marken, sondern der Zugehörigkeit zu einem Vertragsgebiet.

Vor der ersten Wette geht es dann um etwas anderes als um den Anbieter: um die Limiten, die man selbst setzt, und um die Fristen, die in den Bedingungen stehen. Wer diese zwei Dinge geklärt hat, kann sich aussuchen, wo er den Zehner einsetzt.

Was der Anbieterwechsel kostet

Wer bereits bei einem bewilligten Veranstalter ein Konto hat und den anderen zusätzlich eröffnet, erhält kein zweites Aktionsguthaben, weil er in einem Gebiet wohnt, in dem nur einer der beiden tätig ist. Die Registrierung wird beim Wohnsitz abgelehnt. Die Suche nach einem Startguthaben endet damit an einer Stelle, an der viele eine Vergleichstabelle erwarten: Es gibt keine Auswahl zwischen zwei Anbietern, sondern zwei Anbieter mit getrennten Gebieten und keinen Überschneidungen.

Zu den Fristen und zur Höhe der Berechnung bleibt festzuhalten: Beide Häuser sehen Promotionsguthaben vor, das nicht ausgezahlt werden kann. Deshalb darf ein Gratisguthaben beim Vergleich nie mit einer Gutschrift in Franken gleichgesetzt werden. Wer den Wert dieser zehn Franken verstehen will, muss den Weg vom Guthaben über eine Wette bis zum Auszahlungsstatus verfolgen. Der Weg führt bei beiden Häusern nicht direkt zur Bank.

Worauf es bei Startguthaben in der Schweiz wirklich ankommt

Die Grundlagen des Startguthabens und seine Einordnung – zusammengefasst in einem Satz: Ein Gratisguthaben ist ein Gutschein mit einer Währung, und die Währung heisst Bedingung. Wer sich das vor Augen hält, kann jede Aktion lesen, auch die nächste.

Der Dreischritt vor jedem Einsatz

Zuerst die Frage, ob der Anbieter überhaupt eines vergeben darf. In der Schweiz ist die Antwort an die Person gebunden, nicht an die Marke: Wer in einem Vertragsgebiet wohnt, hat Zugang zu einem bewilligten Veranstalter, und nur dieser kann ein Aktionsguthaben im Rahmen des Gesetzes anbieten. Wer ausserhalb des bewilligten Angebots sucht, findet Angebote, die nach Schweizer Recht nicht erlaubt sind, und die Frage nach deren Gültigkeit ist die erste, die sich stellt.

Dann die Frage, was das Guthaben wert ist. Der Nennwert steht im Kleingedruckten; der Gegenwert ergibt sich aus dem Einsatz, den das Guthaben verlangt, und aus dem Markt, auf den es gesetzt wird. Wer ein Guthaben auf eine Kombination mit fünfzehn Voraussagen setzt, um einen Prozentwert zu erreichen, hat den Einsatz nicht gesetzt, sondern verdoppelt.

Und schliesslich die Frage nach der Limite. Die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage werden vor der ersten Teilnahme gesetzt, und die Limite von CHF 9’999 – CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren – ist kein Ziel, sondern eine Decke, die weit über allem liegt, was ein Leser dieses Textes mit einem Zehner-Guthaben erreichen will. Wer sie ausschöpft, hat nicht das Guthaben gespielt, sondern sein Konto.

Wer in einem Gebiet wohnt, in dem der nächstgelegene bewilligte Veranstalter nur eine Filiale in der Nachbarstadt hat, sollte trotzdem bei ihm registrieren: Das Online-Konto macht die Distanz bedeutungslos, und die Verkaufsstellen vor Ort bleiben eine Anlaufstelle für Fragen. Wer hingegen sein Konto bei einer Marke ohne Bewilligung führt, hat zwar einen kürzeren Anmeldeweg, aber keinen Schweizer Ansprechpartner bei einer Streitigkeit. Die Wahl zwischen einem kurzen Formular und einem Rechtsweg ist keine Geschmacksfrage.

Was «gratis» in diesen Bedingungen heisst

Gratis heisst in diesem Markt: ohne eigene Einzahlung, aber nicht ohne Kalender. Die bereits beschriebene Aktion lief an 7 Aktionstagen, und die Eingabefrist betrug 7 Tage. Wer den Code am achten Tag eintrug, war zu spät. Das Guthaben war 30 Tage gültig, und danach war es weg. Wer also in Basel ein Gratisguthaben sucht und in Genf wohnt, hat ohnehin kein Konto; wer in Genf wohnt und den Code nicht im Stadion aufgeschnappt hat, hat nichts verpasst, was er hätte nutzen können.

Diese Rahmenbedingungen sind nicht Ausdruck von Unfreundlichkeit. Sie sind das Ergebnis einer Vorabgenehmigung, und eine Genehmigung deckelt jede Aktion, bevor sie startet. Wer heute zwölf Marken mit «Willkommensbonus CHF 500» im Netz nebeneinander sieht, sieht nicht ein besseres Angebot, sondern ein Angebot, das in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS gar nicht beworben werden dürfte.

Was die zwei bewilligten Häuser unterscheidet – und was nicht

Beide sind an dieselben Schutzregeln gebunden: Limitenpflicht, Sperrregister, Identitätsprüfung, Auszahlung nur auf das eigene Konto. Beide vergeben Aktionsguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht. Beide zahlen Gratisspielguthaben nicht aus.

Die Unterschiede liegen in den Schwellen. Swisslos hat eine Untergrenze von CHF 1 pro Einzel- oder Kombinationswette und eine Obergrenze von CHF 1’000; bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei CHF 10’000 pro 30 Tage und die Wallet-Grenze ebenfalls bei CHF 10’000. Für einen Leser mit kleinem Budget ist die untere Grenze entscheidend: Wer mit einem Guthaben von zehn Franken arbeiten will, braucht keinen Mindesteinsatz von 20 Franken. Genau diese Grenze macht die zwei Häuser vergleichbar und die Aktion benutzbar.

Und der eine Punkt, der nicht verhandelbar ist: Wer in einem Gebiet wohnt, in dem der eine Anbieter tätig ist, kann den anderen nicht wählen. Der Vergleich zweier Bewilligungen ist damit für die meisten Leser ein Vergleich von einem.

Wo die Aktion endet und die eigene Verantwortung beginnt

Ein Startguthaben ist ein Anlass, den ersten Einsatz zu machen, und – bei ehrlicher Betrachtung – ein Anlass, den zweiten hinterherzuschieben. Wer das Guthaben in einem Markt spielt, in dem die Quote etwas unter der fairen Quote liegt, hat nicht verloren, sondern gespielt. Der Unterschied ist nicht das Glück, sondern die Differenz zwischen Rückfluss und Einsatz, die der Buchmacher strukturiert und die im bewilligten Markt an dieselben Regeln gebunden ist wie das Guthaben selbst.

Wer ein Gratisguthaben erhält, sollte die Zeit nehmen, die Frage nach den Limiten vorher zu beantworten – nicht danach. Das ist die eine Stelle, an der die Schweizer Regelung dem Spielenden eine Pflicht auferlegt, die er sonst niemandem schuldet: die eigene Obergrenze.

Häufige Fragen zu Sportwetten mit Gratis-Startguthaben

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur bei den zwei bewilligten Veranstaltern und nur, wenn die Gespa die Aktion vorher genehmigt hat. Die Loterie Romande gab im Rahmen von «JouezSport – Patinoires et Stades» CHF 10 Spielguthaben aus. Ohne diese Zustimmung darf kein Gratisspielguthaben angeboten werden.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?

Sie lief, wie erwähnt, an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück bereit, gültig 30 Tage und nicht auszahlbar.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Bei Swisslos und bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Es lässt sich für Wetten einsetzen, verlässt das Spielkonto aber nicht in Richtung Bank. Ein damit erzielter Gewinn folgt den normalen Auszahlungsregeln des jeweiligen Hauses.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Weil das Geldspielgesetz Gratisspiele und Gratisguthaben der Vorabgenehmigung unterstellt (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht erteilte 2025 insgesamt 32 Zustimmungen – 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Vorabprüfung ist der Grund, warum Schweizer Aktionen klein ausfallen.

Und die Steuer?

Wichtig für den Leser, der einmal über einem Schwellenwert landet: Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Freibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Massgeblich ist die eidgenössische Schwelle von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 – im Jahr 2025 lag sie bei CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle unterscheidet sich davon; massgeblich ist je nach Kanton die dort geltende Praxis. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Wettender gewinnt weit darunter: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, aber die kantonale Steuerpraxis – im Kanton Thurgau – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuerberatung; für den eigenen Fall ist die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung zu fragen.

Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»