Gratis Wettguthaben 2026 – nur zwei Veranstalter dürfen es überhaupt anbieten

Updated Oktober 2026
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Diese Seite handelt von einer Suche, die in der Schweiz regelmässig ins Leere führt. Wer hierzulande nach gratis Wettguthaben sucht, findet eine Flut von Seiten, die Beträge in Euro nennen, Guthaben ohne Einzahlung versprechen und mit dem Wort «Risikofrei» arbeiten. Fast alle davon gehören Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Das ist keine Kleinigkeit, sondern der entscheidende Punkt: In der Schweiz darf Sportwetten nur veranstalten, wer eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz besitzt, und das sind genau zwei Organisationen. Alles, was Sie sonst finden, ist eine Wette auf ein Produkt, das hier gar nicht zugelassen ist.

Ein leerer, geöffneter Lederbeutel liegt auf einem Holztisch neben einem Schlüsselbund.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, der Mindestbetrag beträgt CHF 20.

Wir schauen deshalb nicht auf die Zahl, die auf dem Banner steht, sondern auf den Weg, der dahinter liegt. Ein Guthaben von CHF 10 kann mehr wert sein als eines von CHF 100, wenn beim ersten keine Frist über die Auszahlung entscheidet. Und ein Guthaben, das nie zu Geld wird, ist kein Geschenk, sondern ein Gutschein mit Ablaufdatum.

Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Veranstaltern wurden mit den Bewilligungen und öffentlichen Registern der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht, abgeglichen.

Rechtslage in der Schweiz: wer Gratisguthaben überhaupt anbieten darf

Die Schweiz hat sich beim Sportwetten bewusst für eine geschlossene Tür entschieden. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), und die Aufsicht liegt bei der Gespa in Bern, nicht bei der ESBK. Letztere ist für Casinos zuständig, ein Unterschied, der in vielen Ratgebertexten untergeht. Wer eine Spielbank im Blick hat, redet über eine andere Bewilligung als der, der über Sportwetten schreibt.

Eine Tramhaltestelle in einer Schweizer Stadt bei Regen, nasses Pflaster spiegelt das Licht.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.

Eine Bewilligung braucht zweierlei: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS) — und dieser Satz erklärt, warum die ganze Kategorie «ausländische Lizenz» hier nichts trägt. Eine maltesische, curaçaoische oder deutsche Erlaubnis hat in der Schweiz keine Wirkung. Sie schützt niemanden, sie öffnet keine Aufsicht, sie begründet keinen Anspruch.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das ist die Kernzahl dieser Seite:

Swisslos mit dem Produkt Sporttip. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet ihre Spiele gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Sie veranstaltet für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Damit steht schon vor jeder Angebotsbetrachtung fest: Ein Konto ist nur für Personen offen, die im jeweiligen Gebiet wohnen. Wer in Zürich lebt, kommt an Sporttip; wer in Genf lebt, an Jouez Sport. Ein durchgehendes Schweizer Wettkonto, das von Flensburg bis Chiasso identisch aussieht, gibt es nicht, und das hat Folgen für jede Aktion, die an ein verifiziertes Konto gebunden ist.

Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Bereich nur die Sperrliste der ausländischen Domains, die von den Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Seiten tauchen binnen Stunden unter neuer Adresse auf — Domain-Hopping nennt die Gespa das; sie nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Das ist der Grund, warum ein Anbieter, der gestern nicht erreichbar war, heute wieder Werbung schaltet.

Gratisspielguthaben braucht vorgängige Zustimmung

Der Begriff, der hier juristisch zählt, ist Gratisspielguthaben. Das Geldspielgesetz erlaubt Gratisspiele oder Gratisguthaben nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die ganze Landschaft: ein paar Dutzend kleine Aktionen im Jahr, verteilt auf zwei Veranstalter, in einem Land mit mehreren Millionen Einwohnern.

Ein Fussballtor mit locker hängendem Netz auf einem Trainingsplatz, das sich leicht im Wind bewegt.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden.

Man muss das nicht dramatischer machen, als es ist. Eine Aktion mit CHF 10 Guthaben und 7’000 Stück Auflage ist eine konkrete Sache. Aber sie erklärt, warum jede Suchanfrage nach einem Gratisguthaben über CHF 50 in Franken mit Schweizer Bewilligung ins Nichts führt: Solche Beträge kommen in der Schweiz schlicht nicht vor, und was wie einer aussieht, stammt fast immer von einer Seite ohne Bewilligung.

Dazu passt die Werberegel. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten, und darauf steht eine Busse von bis zu CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Genau deshalb beschreibt diese Seite ausländische Marken, statt für sie zu werben, und sie nennt auch keine Codes — ein Aktionscode ist nichts anderes als ein Werbemittel in Textform.

Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf

Zur Bewilligung gehört ein geschlossener Katalog. Die Gespa führt eine Liste der zulässigen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Der Charakter dieser Liste ist eng: Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich genannt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie genannt sind, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Corner- und Kartenmärkte sucht man vergebens, eine Esport-Sektion gibt es nicht. Auf Sportveranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, darf nicht gewettet werden (Art. 25 Abs. 2 BGS). Gewettet wird auf Sportereignisse — Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind keine zulässigen Wettgegenstände.

Wer aus einem Haus mit Dutzenden Ligen und hundert Märkten pro Spiel kommt, wird das als Verknappung erleben. Das ist es auch. Der Vorteil liegt an anderer Stelle: Was auf der Liste steht, ist geprüft, und was nicht darauf steht, können Sie hier auch nicht versehentlich spielen.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt: Es ist eine Funktion des jeweiligen Anbieters, über die dessen Bedingungen entscheiden. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der angebotene Betrag liegt unter dem möglichen Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Ein Ausstieg ist also kein Werkzeug, das die Mathematik einer Wette zu Ihren Gunsten dreht — er verkauft Ihnen Sicherheit zu einem Preis, den der Anbieter festlegt.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und was ein Gratisguthaben daran ändert

Ein Guthaben aus einer Aktion ist Spielguthaben. Es zählt zum Spielverhalten, und deshalb stehen hier keine Goodwill-Sätze, sondern Regeln, die auch für eine Gratiswette gelten. Der verbreitete Satz «Nur mit dem Bonus spielen, eigenes Geld bleibt draussen» beschreibt eine Absicht, nicht eine Rechtslage.

Beim Schutz gilt das Gegenteil des Bonusmarkts: Hier ist der Staat streng und der Veranstalter passiv. Die Limiten setzt nicht der Anbieter, sondern die Person selbst. Der Veranstalter muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Wer vor der ersten Teilnahme an Sporttip steht, wird also nach Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gefragt — Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Diese 72 Stunden sind der einzige echte Bremsweg, den ein Gratisguthaben nicht aushebeln kann. Statutarisch wären es 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Nacht, in der man glaubt, in fünf Minuten mehr spielen zu müssen, hat keine Abkürzung. Wer sich heute Limiten setzt, hat morgen dieselben.

Bei Swisslos lässt sich der Zugang zudem produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich frühestens nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Einbeziehung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Einen selbstgewählten Unterbruch von bis zu sechs Monaten müssen die Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS).

Zwei Sätze, die nüchtern bleiben müssen: Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Und Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer unter 18 ist, ist von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man kann diese Zahl als Verwaltungsdetail lesen. Sie besagt, dass die Kontrolle am Schalter nicht dort steht, wo man sie vermuten würde — und dass die Altersprüfung in der Praxis ein System ist, das auch Fehler macht.

Wer Hilfe sucht, findet sie bei den Fachstellen und Beratungsangeboten der Kantone, bei der Gespa und über die Spielsperre. Diesen Weg beschreibt niemand als Angebot, und das ist gut so.

Ein Gratisguthaben ist übrigens kein anerkannter Grund, eine bestehende Limite nicht zu beachten. Die Limite ist ein Verlustmaximum, das über Konten und Aktionen hinweg gilt. Wer wegen eines Guthabens seine Limite erhöhen möchte, wartet 72 Stunden, und das ist die eigentliche Aussage dieser Regel: In dieser Zeitspanne entscheidet man sich üblicherweise anders.

Wettguthaben, Gratiswette, Freiwette: was die Aktionen wirklich hergeben

Die Schweiz kennt keine Portale mit Neukundenboni im fünfstelligen Bereich. Wer hier nach einem Gratisguthaben sucht, muss sich auf eine kleine Auswahl einstellen — dafür streiten sich die beiden Veranstalter nicht mit Bonusbeträgen, sondern über einen klar geregelten Rahmen. Grundsätzlich gilt: Spielguthaben ist Spielguthaben. Es liegt auf dem Spielerkonto, es ist je nach Aktion an Bedingungen geknüpft, und es folgt den Regeln des Veranstalters, nicht den Erwartungen aus der Werbung.

Ein Beispiel dafür, wie eine Schweizer Aktion konkret aussieht: Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Man kann das um die Ecke rechnen: CHF 10, 30 Tage, nicht auszahlbar, Auflage 7’000 Stück. Das Volumen der ganzen Aktion liegt bei CHF 70’000 über ein Quartier. Es ist eine Werbemassnahme mit messbarer Obergrenze, kein Geschenkrevier. Und der entscheidende Teil des Satzes ist nicht die Zehn, sondern «nicht auszahlbar».

Was ein Gratisguthaben rechnerisch wert ist

Hier wird es interessant, denn die Werbung nennt immer den Nennwert und nie den Erwartungswert. Nehmen wir die 10 Franken aus der beschriebenen Aktion und eine Zwei-Weg-Wette zu Quoten von 1.90 und 1.90. Das sind Beispielzahlen, kein Angebot und kein Kurs, den ein Veranstalter heute stellt.

Zunächst die Quote selbst: Bei zwei Ausgängen zu je 1.90 liegt der Quotenschlüssel bei knapp 95 Prozent, die Marge des Veranstalters also etwas über 5 Prozent. Von jedem Franken, der auf diesen Markt fliesst, behält das Haus rund 5 Rappen, unabhängig davon, wer gewinnt. Diese Zahl steht in keinem Bonusbanner.

Jetzt zur Gratiswette. Bei einem Gratisguthaben von CHF 10 zahlt der Anbieter den Einsatz nicht zurück; ausgezahlt wird nur der Gewinnanteil. Der Wert der Gratiswette auf diesem Markt entspricht dem Produkt aus dem Einsatz von CHF 10, dem Faktor (Quote minus eins) geteilt durch die Quote — also 0,90 geteilt durch 1.90 — und dem Quotenschlüssel von knapp 95 Prozent. Damit liegt der durchschnittliche Wert der Gratiswette über viele solcher Wetten bei rund CHF 4.50, genauer zwischen CHF 4 und CHF 5. Das ist ein Erwartungswert über viele Wetten, kein Betrag, den eine einzelne Wette einbringt, und er trägt die Annahme, dass die Wette mit dem Gratisguthaben platziert und der Gewinnanteil tatsächlich ausgezahlt wird.

Der Abstand zwischen CHF 10 und rund CHF 4.50 ist die eigentliche Information dieser Seite. Zwei Dinge fressen das Guthaben: die Marge des Marktes, die von jedem Einsatz abgeht, und die Regel, dass der Einsatz der Gratiswette nicht zum Guthaben zurückkehrt. Wer sich merkt, dass ein Gratisguthaben grob die Hälfte seines Nennwerts trägt, hat den wichtigsten Satz dieses Themas schon gelesen. Und wer das auf ein «Guthaben ohne Einzahlung» in vierstelliger Höhe anwendet, rechnet auch die Werbeversprechen gleich mit.

Frist, Mindestquote, Einzahlung, Auszahlbarkeit

Vier Bedingungen entscheiden bei einer Aktion mehr als die Höhe des Guthabens:

Frist. Die Gültigkeit ist befristet. In der beschriebenen Aktion sind es 30 Tage, und die Aktivierung musste innert 7 Tagen nach einem der Aktionstage erfolgen.

Mindestquote. Der traditionelle Neukundenbonus verlangt, dass nur Wetten ab einer bestimmten Quote zum Umsatz zählen. In der Schweiz tritt an die Stelle dieser Hürde häufig ein anderer Mechanismus: Beim Sporttip-Kombiboost etwa verlangt der Zuschlag mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Diese Mindestquote ist genau der Grund, warum kleine Zuschläge selten auf günstigen Favoriten landen.

Einzahlung. Hier ist die entscheidende Unterscheidung. Ein Guthaben ohne Einzahlung setzt nur ein verifiziertes Konto voraus; jede Aktion dagegen, die an eine Einzahlung geknüpft ist, tut genau das. In der Schweiz verlangt die Kontoeröffnung ohnehin einen Identitätsnachweis: Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist der Schritt, an dem «gratis» am nächsten an Seinungsverlust, Enttäuschung und Wartezeit heranreicht — und an dem sich zeigt, dass kein Anbieter in der Schweiz einem Unbekannten Geld auf ein Konto bucht.

Auszahlbarkeit. Das ist das wichtigste der vier. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, und zwar bei beiden Veranstaltern. Was man damit gewinnt, kann je nach Bedingung auszahlbar sein. Was man dafür bekommen hat, ist es nicht.

Der Kombiboost von Sporttip als Zuschlag

Der Kombiboost ist das Gegenstück zu einem Bonus: keine Gutschrift, sondern eine Erhöhung des Gewinns, wenn eine Bedingung erfüllt ist. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Zuschlag auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Diese Staffelung ist elegant und für den Spieler unangenehm zugleich. Wer fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 kombiniert, hat eine Kombination gebaut, deren Gesamtquote ins Astronomische läuft und deren Eintrittswahrscheinlichkeit in den Keller geht. Der Zuschlag von 100 % sieht grosszügig aus, greift aber nur dort, wo die Wahrscheinlichkeit ohnehin verschwindend klein ist. Bei vier Voraussagen sind 5 % auf den Nettogewinn solide — der Betrag bleibt jedoch bescheiden, weil der Nettogewinn einer Viererkombination aus kleinen Favoriten ebenfalls bescheiden bleibt. Man kann den Zuschlag als Prozentsatz des Nettogewinns lesen und dabei übersehen, dass der Nettogewinn selbst die eigentliche Frage ist.

Quotenboosts bei Sporttip gelten ebenfalls nur online, aber für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Diese letzte Regel ist die praktische: Der Ausstieg kostet nicht nur den Preis des Ausstiegs, sondern gleich den ganzen Zuschlag.

Der Vergleich der zehn Anbieter: wonach hier geordnet wird

Ein Ranking über Gratisguthaben in der Schweiz kann nicht nach der Höhe gehen. Die Höhe gibt es nicht, und wo es sie gäbe, wäre sie aus dem falschen Land. Geordnet wird deshalb nach vier Dingen: ob eine Schweizer Bewilligung besteht, unter welcher Aufsicht der Anbieter steht, wie er Zahlungen und Auszahlungen regelt, und welche Auszahlungsregeln an ein Guthaben geknüpft sind.

Die Übersicht der zehn Anbieter trennt die beiden Gruppen nicht optisch, weil die erste Spalte das schon tut. Die beiden Schweizer Veranstalter sind bewilligt, die acht weiteren sind es nicht. Zwischen diesen beiden Gruppen gibt es keine gleitende Skala. Ein ausländischer Anbieter mit sauberer Lizenz eines anderen Landes bleibt in der Schweiz ein Anbieter ohne Bewilligung. Wie für alle Marken ohne Schweizer Bewilligung gilt: Die ausländische Erlaubnis hat hier keine Rechtswirkung (Art. 4 BGS), der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen und es besteht kein Schweizer Rechtsweg.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Pribet keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
Interwetten keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
BDMBet keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
22Bet keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
Betwinner keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
HornetBet keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
Boomerang Bet keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen
BetLabel keine Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz wirksame Lizenz; keine Angabe zu einer ausländischen

Was die Tabelle nicht zeigt, ist der Preis der beiden Wege, und der lässt sich in beide Richtungen lesen. Der bewilligte Weg kostet Auswahl: ein geschlossener Katalog von Sportarten und Wettarten, ein Wohnsitzkriterium, ein Identitätsverfahren, zwei Veranstalter und für viele Leserinnen und Leser genau einer davon. Der nicht bewilligte Weg kostet Schutz: keine Verbindung zum Sperrregister, keine Aufsicht in Bern, kein Schweizer Rechtsweg, und im Fall eines Verfahrens gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spieler selbst wird nach der Haltung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das ist eine wichtige Klarstellung und gleichzeitig der schwächste Trost, den man sich vorstellen kann, wenn das Geld weg ist.

Dazu kommt ein Steuerpunkt, der die beiden Gruppen trennt. Dass Wetten bei ausländischen Anbietern nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, klingt zunächst nach einem Vorteil. Die kantonale Praxis kann solche Gewinne aber als vollständig steuerbares Einkommen behandeln, unabhängig von der Höhe, wie das Beispiel der Thurgauer Praxis zeigt. Wer diesen Weg wählt, sollte die eigene kantonale Steuerverwaltung fragen, statt sich auf einen Satz aus einem Werbetext zu verlassen.

Zwei Wege, zwei Profile — und warum «der Sichere» keine Antwort ist

Die ehrliche Einordnung lautet: Keiner der beiden Wege ist per Definition der richtige. Der Schweizer Weg liefert Aufsicht und Rechtsschutz, aber er nimmt Freiheit weg und verlangt, dass man im richtigen Kanton wohnt. Der ausländische Weg liefert Auswahl und Beträge in Euro, aber er nimmt die Rückendeckung weg, die in der Schweiz selbstverständlich ist — Sicherheit, die man erst bemerkt, wenn man sie braucht.

Für einen Gelegenheitswettenden, der zwei Mal im Monat einen Fünfer auf ein Spiel setzt, ist die Frage schnell entschieden: Das Wohnsitzkriterium ist erfüllbar, das Identitätsverfahren dauert einmal, und was danach kommt, ist geregelt. Für jemanden, der Märkte sucht, die in der Schweiz nicht auf der Liste stehen, gibt es hier keine Lösung — und die Alternative ist eine rechtliche Grauzone, deren Preis nicht im Banner steht.

Ein Hinweis auf die Eurobeträge, weil er in fast jeder Ratgeberseite falsch steht. Schweizer Konten werden in Franken geführt. Ein Guthaben «5 Euro» ist kein Schweizer Guthaben und kein Schweizer Vorgang. Es gehört zu einer Seite, die in Euro wirtschaftet, und es sagt damit mehr über den Anbieter als über das Angebot. Wer ein «5 Gratis Wettguthaben» mit Eurozeichen findet, hat bereits die Auskunft, die er braucht: Dieses Angebot hat mit einer Schweizer Bewilligung nichts zu tun.

Die Spannweite der Guthaben

Die Aktionen der beiden Veranstalter liegen in einem engen Rahmen. Die dokumentierte Grösse liegt bei CHF 10 für eine Aktion mit 7’000 Stück Auflage und 30 Tagen Gültigkeit. Andere Aktionen, die Swisslos und die Loterie Romande übers Jahr führen, sind in ihrer Höhe ebenfalls klein und an Bedingungen geknüpft.

Man kann daraus zwei Schlüsse ziehen, und beide sind nützlich. Erstens: Wer ein Guthaben von CHF 50 oder mehr ohne Einzahlung sucht, findet es nicht bei einem bewilligten Veranstalter, und was er findet, stammt von einer Seite, mit der er den Rechtsweg nicht teilt. Zweitens: Die Kleinheit der Beträge ist kein Zufall und keine Zurückhaltung aus Anstand. Sie ist die Folge davon, dass jede Aktion vorab genehmigt werden muss und dass die Zahl der erteilten Zustimmungen begrenzt ist. Ein Bonusrad, das sich beliebig oft drehen lässt, passt nicht in ein Genehmigungsverfahren.

Was damit für den Leser zusammengefasst wird: Sie sollten die Grösse einer Aktion nicht als Qualitätsmass lesen. Die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist, ob die Frist realistisch ist und ob die Mindestquote zur eigenen Strategie passt, entscheidet über mehr Wert als jede Null auf dem Banner.

Wo die Daten aufhören

Nicht jede Angabe, die auf einer Angebotsseite steht, lässt sich hier prüfen. Was ein ausländischer Anbieter an Bedingungen für ein Guthaben stellt, welche Quote er als Minimum verlangt, wie lange sein Auszahlungsprozess dauert und ob er überhaupt ein Gratisguthaben führt, lässt sich nicht aus einer Schweizer Quelle belegen. Solche Angaben stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters, und dort gehören sie auch gelesen — vor der ersten Einzahlung und nicht danach. Eine Aktionsseite nennt selten die Bedingung, an der die Auszahlung scheitert; das steht im Kleingedruckten unter «Bedingungen» oder «Bonusbestimmungen», und wer dort nicht liest, erfährt es erst beim Auszahlungsversuch.

Bei den Schweizer Veranstaltern ist die Lage umgekehrt. Deren Bedingungen sind öffentlich, sie gelten schweizweit einheitlich, und sie ändern sich nicht zwischen zwei Werbebannern. Wer prüfen will, ob ein Guthaben auszahlbar ist, findet die Antwort in den Bedingungen für die Online-Teilnahme beziehungsweise im Reglement der Loterie Romande. Wer die Antwort nicht findet, sollte einen Auszahlungsversuch als Prüfung betrachten — und die Bedingung, die dabei greift, ist meist keine Überraschung, sondern eine Zeile, die man überflogen hat.

Panorama der Konten, Zahlungen und Auszahlungen

Die folgende Übersicht zeigt, was den Schweizer Weg im Alltag ausmacht. Die Spalten nennen nur, was belegt ist.

Thema Swisslos (Sporttip) Loterie Romande (Jouez Sport)
Guthaben aufladen Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, Mindestbetrag CHF 20 Einzahlungen auf das Spielerkonto
Obergrenze im 30-Tage-Zeitraum höchstens CHF 10’000 höchstens CHF 10’000 Einzahlungen pro 30 Tage
Maximale Wallet-Höhe Kauf nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt Wallet-Guthaben höchstens CHF 10’000
Zahlungsart PostFinance Pay, Bestätigung direkt in der PostFinance App k. A.
Gewinne bis CHF 1’000 automatische Gutschrift auf das Wallet Gutschrift direkt auf das Wallet
Grössere Gewinne Überweisung innert 3 Arbeitstagen auf ein Konto im Namen des Teilnehmers Überweisung auf die angegebene IBAN
Auszahlung des Kontos erste zwei Auszahlungen innert 365 Tagen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen k. A.
Gratisspielguthaben aus Aktionen nicht auszahlbar nicht auszahlbar
Mindesteinsatz pro Wette CHF 1 (Einzel- und Kombinationswette) k. A.
Höchsteinsatz pro Wette CHF 1’000 (Einzel- oder Kombinationswette), CHF 10’000 (Systemwette) k. A.

Das Muster in dieser Übersicht ist der eigentliche Befund: Beim bewilligten Weg sind die Grenzen transparent und die Beträge begrenzt. Ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette ist kein Weltuntergang für einen normalen Spieler und gleichzeitig ein Bollwerk gegen die Nacht, in der jemand alles auf eine Kombination setzt. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen — der Riegel greift also technisch, nicht nachträglich.

Und die zwei gratis Auszahlungen im Jahr sind ein Detail mit Biss. Wer sein Guthaben häufig abzieht, zahlt ab der dritten Auszahlung eine Kommission von 3 %, und die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Das ist kein Skandal, aber es ist ein Grund, Auszahlungen zu bündeln. Bei einem Guthaben von CHF 10, das ohnehin nicht auszahlbar ist, stellt sich die Frage nicht; bei erspielten Gewinnen von CHF 300 über mehrere Wetten durchaus.

Schweizer Veranstalter und ausländische Marken im Einzelnen

Die Reihenfolge unten folgt der Bewilligungslogik: zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, dann die ausländischen Marken, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Jede Bewertung ist eine Einordnung, keine Empfehlung, und keine Marke dieser Liste ist für sich die sichere Wahl.

Swisslos Sporttip: das Guthaben mit dem kürzesten Weg zum Konto

Swisslos ist die eine Hälfte des Schweizer Wettmarkts und betreibt seine Wetten unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Ein Online-Konto erhalten Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Auf der Einzahlungsseite gibt es PostFinance Pay als Zahlungsart für das Aufladen des Spielkontos; bestätigt wird die Transaktion direkt in der PostFinance App. Alternativ lässt sich Guthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 — in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer CHF 20 aufladen will und CHF 9’990 auf dem Konto hat, steht vor einem abgelehnten Vorgang; das ist Betriebslogik, keine Schikane, und es lohnt sich, sie vorher zu kennen.

Bei den Auszahlungen gibt es einen klaren Rhythmus: innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht; Auszahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf den Kontoinhaber lautet. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto überwiesen.

Bei den Aktionsformen hat Swisslos mehr zu bieten, als die reine Neukundenlogik vermuten lässt: den Kombiboost, Quotenboosts und Profitboosts. Wie bei allen diesen Zuschlägen gilt, dass die Bedingung über den Wert entscheidet und nicht der Prozentsatz.

Auch die operative Seite ist geregelt und manchmal unbequem. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Die Einordnung: Der Kombiboost beweist, dass Swisslos im Gratisguthaben-Segment vor allem mit Mechanik arbeitet und nicht mit Gutschriften, und diese Mechanik belohnt nur, wer ohnehin gerne Kombinationen baut. Die 5 bis 10 Arbeitstage für eine Überweisung und die Kommission ab der dritten Auszahlung im Jahr sind der Preis eines Systems, das jede Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen prüft. Für jemanden, der zwei Mal im Monat spielt, ist beides nebensächlich. Für jemanden, der monatlich auszahlt, ist es ein Posten.

Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion mit dem klarsten Rahmen

Die Loterie Romande ist die zweite Hälfte des Schweizer Markts und betreibt ihre Wetten unter dem Namen Jouez Sport. Auch hier stehen eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa. Die Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; die Organisation zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto erhalten Personen mit Wohnsitz in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura.

Der Aktivitätsrahmen ist in Franken klar umrissen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt, wie eine bewilligte Frei-Aktion in der Praxis aussieht: Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Struktur dieser Aktion ist bemerkenswert: Der Weg zum Guthaben führt über einen Besuch im Stadion und einen zeitlich engen Code, nicht über ein Werbebanner im Netz. Wer nicht in der Westschweiz wohnt und nicht ins Stadion geht, kommt an diese CHF 10 gar nicht heran.

Die Einordnung: Das ist die am saubersten begrenzte Aktion im Schweizer Markt — klar befristet, klar limitiert, klar nicht auszahlbar, ohne versteckte Umsatzbedingung, die man erst beim Auszahlen merkt. Wer in der Westschweiz lebt und regelmässig an National-League-Spielen ist, hat hier einen realen kleinen Vorteil. Für alle anderen ist es eine Information über die Grössenordnung dessen, was bewilligte Frei-Aktionen in der Schweiz sind: zehn Franken, dreissig Tage, siebentausend Stück für ein ganzes Land.

Pribet: ohne Schweizer Bewilligung

Pribet tritt im Schweizer Markt ohne Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Erlaubnis aus einem anderen Land hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Zur Einordnung: Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung einzahlt, tauscht Aufsicht gegen Angebot. Was Pribet an Gratisguthaben oder Zahlungswegen führt, lässt sich von hier aus nicht belegen und gehört in dessen eigene Bedingungen. Der relevante Punkt bleibt die Aufsichtslücke: Es gibt niemanden in der Schweiz, an den man sich wenden kann, wenn eine Auszahlung nicht kommt.

Interwetten: ohne Schweizer Bewilligung

Interwetten tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Damit gilt dieselbe Rechtslage wie bei jedem anderen Anbieter ohne Bewilligung: keine Wirkung einer ausländischen Erlaubnis in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer Aufnahme der Domains in die Sperrliste.

Die Gespa nennt Interwetten im Zusammenhang mit Domain-Hopping, also dem schnellen Wechsel blockierter Adressen. Wer eine solche Seite aufruft, sollte sich klarmachen, dass er sich auf eine Plattform begibt, deren Erreichbarkeit nicht stabil ist.

Zur Einordnung: Das Domain-Hopping ist das aussagekräftigste Merkmal dieses Anbieters im Schweizer Kontext. Es beschreibt keinen Betrug, aber es beschreibt eine Beziehung zur Schweizer Aufsicht, die alles andere als geradlinig ist.

BDMBet: ohne Schweizer Bewilligung

BDMBet gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Da keine Schweizer Bewilligung vorliegt, hat die ausländische Erlaubnis hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Zudem besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.

Zur Einordnung: Bei Marken dieser Grösse ist die Versuchung gross, aus dem Angebot auf Seriosität zu schliessen. Das ist der falsche Weg. Die relevante Frage lautet nicht, wie das Angebot aussieht, sondern wer zuständig ist, wenn etwas schiefläuft. Diese Frage hat hier keine Schweizer Antwort.

22Bet: ohne Schweizer Bewilligung

22Bet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine ausländische Erlaubnis entfaltet keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können blockiert werden.

Zur Einordnung: Ein grosses internationales Angebot ist in diesem Vergleich kein Argument, sondern eine Ablenkung. Die Zahl der Märkte sagt nichts darüber, an wen man sich wendet, wenn ein Guthaben oder eine Auszahlung strittig wird. In der Schweiz ist das niemand.

Betwinner: ohne Schweizer Bewilligung

Betwinner wird hier ohne Schweizer Bewilligung geführt. Es gilt die bekannte Rechtslage: keine Wirkung einer ausländischen Erlaubnis in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich.

Zur Einordnung: Wer eine Marke ohne Bewilligung ausprobiert, sollte sie wie ein Auslandsgeschäft behandeln, für das man keinen schweizerischen Gerichtsstand hat. Das ist keine moralische Frage, sondern eine praktische, und sie stellt sich erst, wenn ein Anspruch besteht.

HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung

HornetBet gehört zu den Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt die gleiche Rechtslage wie bei allen ausländischen Marken: Da keine Schweizer Bewilligung vorliegt, ist die ausländische Erlaubnis nach Art. 4 BGS in der Schweiz nicht anwendbar. Auch hier gibt es keinen Rechtsweg und keinen Anschluss an das Sperrregister.

Zur Einordnung: Marken dieser Grösse treten häufig mit lockeren Bedingungen für Gratisguthaben auf, und genau dort liegt die Falle: Eine Bedingung, die man nicht prüfen kann, ist keine Bedingung, sondern ein Risiko. Wer die Bedingungen dieses Anbieters beurteilen will, ist auf dessen eigene Texte angewiesen und hat keine Schweizer Stelle, die sie für ihn liest.

Boomerang Bet: ohne Schweizer Bewilligung

Boomerang Bet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Damit gilt: keine Wirkung einer ausländischen Erlaubnis in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.

Zur Einordnung: Der steuerliche Punkt wiegt bei dieser Gruppe schwerer, als es auf den ersten Blick scheint. Dass Gewinne bei ausländischen Anbietern nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, ist kein Vorteil, wenn die eigene kantonale Praxis sie als steuerbares Einkommen behandelt. Wer diesen Weg wählt, klärt das am besten vorher mit seiner kantonalen Steuerverwaltung.

BetLabel: ohne Schweizer Bewilligung

BetLabel wird hier ohne Schweizer Bewilligung geführt. Damit gilt: Die Erlaubnis aus einem anderen Land entfaltet hier keine Rechtswirkung (Art. 4 BGS), das Sperrregister ist nicht angebunden und es steht kein Schweizer Rechtsweg offen.

Zur Einordnung: Bei Anbietern ohne Bewilligung ist die Frage nach einem Gratisguthaben doppelt heikel. Erstens lässt sich nicht belegen, was sie überhaupt anbieten. Zweitens gibt es keine Instanz, die den Werbetext prüfen würde. Im bewilligten Schweizer Markt ist beides anders, und genau das ist der Unterschied, den ein Vergleich herausstellen muss.

Was Gratisguthaben aus rechtlicher und praktischer Sicht bedeutet

Ein Gratisguthaben ist ein Guthaben mit Regeln. Diese Regeln sind in der Schweiz nicht das Werk des Marketings, sondern Ergebnis eines Bewilligungsverfahrens, und das erklärt ihren Charakter: Sie sind eng, sie sind schriftlich, und sie sind selten überraschend, wenn man sie liest. Wer sich ein Gratisguthaben vorstellt, stellt sich meistens Geld vor. Was er bekommt, ist ein zeitlich begrenztes Spielguthaben mit einer Reihe von Bedingungen — angefangen bei der Frage, ob es auszahlbar ist, was bei Gratisspielguthaben aus Aktionen bei beiden Veranstaltern nicht der Fall ist.

Die Regel, die dabei am häufigsten unterschätzt wird, ist der Unterschied zwischen Guthaben und Gewinn. Das Guthaben aus einer Aktion gehört dem Spieler nicht als Geldbetrag; der Gewinn daraus kann auszahlbar sein, wenn die Bedingungen es zulassen. Wer ein Guthaben wie Bargeld behandelt, wird an der Auszahlungsgrenze scheitern und den Grund dafür in den Bedingungen finden, die er beim Aktivieren überflogen hat.

Auf der Auszahlungsseite sind die Wege der beiden Veranstalter unterschiedlich geregelt. Bei Swisslos werden die ersten zwei Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen gratis vorgenommen, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage; Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung landen automatisch im Wallet, grössere Beträge nach bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf einem Konto im Namen des Teilnehmers. Bei der Loterie Romande entscheidet die Höhe: bis CHF 1’000 netto geht es direkt ins Wallet, darüber auf die angegebene IBAN.

Die Steuerfrage ist der Punkt, an dem viele Leser mehr erwarten, als der Gesetzgeber vorsieht. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen — und Sportwetten zählen dazu — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab; hier gilt «je nach Kanton», ein kantonaler Zahlenwert wäre eine Vereinfachung auf Kosten der Genauigkeit. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, und der Betrag wird über die Steuererklärung zurückgeholt. Der typische Wettende gewinnt weit unter dieser Grösse und zahlt auf seinen Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht.

Das ist ein Rahmen für allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Wer eine grössere Summe gewinnt oder häufig spielt, fragt einen Steuerberater oder seine kantonale Steuerverwaltung.

Zum Schluss bleibt eine Beobachtung, die nichts mit Paragrafen zu tun hat. Ein Gratisguthaben ist eine kleine Geste in einem Markt, der sich wegen dieser Regeln nicht über Geste und Gutschein verkauft. Die Werbung für Schweizer Wetten ist zurückhaltend, weil die Bewilligung es verlangt: keine Werbung, die aufdringlich oder irreführend ist, keine Werbung an Minderjährige oder gesperrte Personen, keine Werbung für nicht bewilligte Spiele. Genau deshalb ist das Wort «Risikofrei», das auf ausländischen Seiten über dem Gratisguthaben steht, in der Schweiz rechtlich heikel und sachlich falsch: Ein Gratisguthaben, das man nicht auszahlen kann, trägt immer ein Risiko der Enttäuschung.

Es gibt keine Uhrzeit, zu der Werbung verboten wäre, keine gesetzliche Sperrstunde für Wettreklame, und das ist ein Detail, das viele falsch erinnern. Was es gibt, ist eine Grenze an der Wirkung: Werbung darf nicht irreführen, und das ist strenger, als es klingt.

Häufige Fragen zu gratis Wettguthaben in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz gratis Wettguthaben, und wer darf sie überhaupt anbieten?

Ja, aber nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS), und anbieten dürfen sie allein die beiden bewilligten Veranstalter Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge bleiben klein und die Auflagen beschränkt.

Kann Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlt werden, und auf welches Konto?

Gratisspielguthaben aus Aktionen ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar. Auszahlbar sein können Gewinne daraus, sofern die Bedingungen es zulassen. Auszahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, nach Art. 50 Abs. 2 VGS — ein anonymes Konto oder eine Krypto-Adresse ist im bewilligten Schweizer Markt nicht möglich.

Was bedeutet ein Guthaben in Euro bei ausländischen Seiten, wenn Schweizer Konten in CHF geführt werden?

Ein solches Angebot stammt von einer Seite in Euro – Schweizer Konten laufen in Franken. Auch hier greifen die bekannten Einschränkungen: Die ausländische Erlaubnis hat keine Rechtswirkung (Art. 4 BGS), das Sperrregister ist nicht angebunden und es fehlt der Schweizer Rechtsweg.

Braucht es für Gratis-Wettguthaben eine Einzahlung oder nur ein verifiziertes Konto?

Das hängt an der jeweiligen Aktion. Ein Guthaben ohne Einzahlung setzt nur ein verifiziertes Konto voraus; wer an einer Aktion mit Einzahlung teilnimmt, muss einzahlen. Die Kontoeröffnung verlangt in jedem Fall einen Identitätsnachweis und Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Wie wirkt sich der Kombiboost von Sporttip als Zuschlag auf den Nettogewinn aus?

Er gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50. Der Zuschlag beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Erhöhung sind limitiert. Je höher die Stufe, desto kleiner die Wahrscheinlichkeit, dass die Kombination aufgeht.

Wie viele Auszahlungen vom Wallet sind gratis, und ab wann kann eine Kommission anfallen?

Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, sofern sie auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gehen. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.

Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»