Freiwetten in der Schweiz – zehn Anbieter, ein Guthaben, das nie auszahlbar ist

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only
Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join

Stand 29. Oktober 2026 – Bewilligungen und Limiten geprüft gegen die Angaben der Gespa und die Teilnahmebedingungen der beiden interkantonalen Veranstalterinnen.

Eine Eisfläche unter Flutlicht in der Winterdämmerung, aus grosser Distanz von einem verschneiten Hang aus gesehen.
Bei der Aktion der Loterie Romande erhielt CHF 10 Spielguthaben, wer innert 7 Tagen den verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab.

Sportwetten in der Schweiz sind ein Rechtsgeschäft mit zwei Anbietern. Nicht zwei bevorzugten, nicht zwei unter Vorbehalt – zwei. Wer hierzulande auf eine Quote setzen will, landet bei Swisslos mit dem Produkt Sporttip oder bei der Loterie Romande mit Jouez Sport, und alles andere am Markt existiert ohne Schweizer Bewilligung. Das ist der Rahmen, in dem das Wort Freiwette überhaupt eine Bedeutung hat, und er erklärt, warum die Suche nach einem Gratisguthaben in diesem Land so wenig auswirft.

Der zweite Rahmen kommt aus dem Geldspielgesetz. Freie Spiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa – der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Im Jahr 2025 gab sie 24 Bewilligungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Man kann sich das als Bild vorstellen: ein Aktionskalender, der nicht von einer Marketingabteilung abhängt, sondern von einem Aufsichtsgremium. Wer in einem ausländischen Angebot auf einen dauerhaft lockenden Willkommensbonus stösst, stösst deshalb nicht auf ein grosszügigeres Haus, sondern auf ein Haus unter anderen Regeln.

Und die dritte Zahl, die alles andere relativiert: CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. So sah die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande aus, die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen lief – insgesamt 7’000 Stück. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, bekam dieses Guthaben. Zehn Franken. Das ist keine Verachtung des Lesers, das ist Schweizer Recht in seiner praktischen Gestalt.

Freiwetten nach Schweizer Recht: wer sie anbieten darf und wer nicht

Die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 21–25) gelten nur in der Schweiz – so steht es in Art. 4 BGS. Zuständig ist die Gespa unter dem Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt; diese Zuständigkeit taucht in Leserfragen regelmässig falsch auf, obwohl sie den Sachverhalt auf den Kopf stellt.

Zwei Veranstalterinnen, dreiunddreissig Kantonsgebiete

Der Gesetzgeber hat die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos betreibt Sporttip; Sitz der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft ist Basel, die Geschäftstätigkeit stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Das sind nicht zwei Marken desselben Konzerns mit unterschiedlichem Logo. Es sind zwei Gebietskörperschaften mit getrennten Einzugsbereichen und getrennten Reglementen, und das entscheidet über den Zugang: Ein Spielerkonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und praktisch zusätzlich den Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Wer in Zürich wohnt, kommt bei Jouez Sport nicht durch die Registrierung. Wer in Genf wohnt, kommt bei Sporttip nicht hinein. Diese Hürde ist real, sie ist gesetzlich gewollt, und kein Trick umgeht sie – schon gar nicht die Angabe einer falschen Adresse, die bei der Identitätsprüfung auffliegt.

Warum es «die dritte Schweizer Bewilligung» nicht gibt

Ein Auslandangebot bringt seine eigene Bewilligung mit, und die hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Der praktische Unterschied ist grösser, als er klingt:

Aus dieser Mechanik folgt etwas Unbequemes: Eine Sperrliste ist kein Zaun. Sie ist eine Erschwerung. Wer eine gesperrte Adresse sucht, findet innerhalb von Minuten die Nachfolgerin – und mit ihr dieselbe Lage: keine Schweizer Bewilligung.

Was eigentlich gewettet werden darf

Die erlaubten Wetten stehen nicht im Belieben des Anbieters, sondern auf einer geschlossenen Liste: der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Die Liste ist eng gelesen worden. Qualifikationsrunden erscheinen nur, soweit sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, soweit sie aufgeführt sind, Ranglistentwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet – und Wetten auf Trainingsläufe gar nicht. Corner- und Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, eine Esports-Sektion ebenso wenig. Wer eine Wette auf Wetter, Politik oder eine Fernsehshow sucht, sucht in der Schweiz vergeblich: Gewettet wird auf Sportereignisse, nicht auf Ereignisse.

Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern die Veranstalterin über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist überhaupt nicht reguliert – die Funktion steht und fällt mit den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Von virtuellen Sportarten sagt die Liste nichts; dazu lässt sich seriös nichts behaupten, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Ein Detail aus dem Spielerschutz, das in die Zuständigkeitsdebatte gehört: Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Erwachsenensport, klar geregelt.

Rechte, Schranken und Grenzen: Rechtslage im Spielerkonto

Limiten, die der Spielende selbst setzt

Die Schweiz kennt keine staatlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Die Limiten kommen vom Spielenden selbst – die Veranstalterin muss aber einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen (Art. 87 VGS). Erhöhen lässt sich eine solche Grenze gesetzlich erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Ein Füllfederhalter und eine Lesebrille liegen auf einem dunklen Eichentisch neben einer Schale mit Äpfeln.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Bei Sporttip heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Auf der Seite der Loterie Romande steht die Obergrenze in einem anderen Gewand: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und ein Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen.

Diese 72 Stunden sind der Punkt, an dem sich Nachdenklichkeit und Marketing am deutlichsten unterscheiden. Ein Anbieter, der die Erhöhung sofort ausführen würde, wäre in der Schweiz nicht bewilligungsfähig. Wer in einem ausländischen Angebot in Sekunden seine Limite hochsetzt, hat gerade eine Aufsicht verlassen, die ihn hätte bremsen können.

Sperre, Register und der Punkt ohne Rückweg

Bis zu 180 Tage lässt sich der Zugang bei Swisslos produktbezogen selbst sperren, und eine Aufhebung vor Fristablauf gibt es nicht. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer eine freiwillige Sperre aufheben lassen will, muss nach Art. 84 VGS drei Monate warten, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Einen selbst gewählten Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss die Veranstalterin überhaupt erst anbieten (Art. 89 VGS).

Das schweizweite Register ist die eine Regel, die offshore mit Sicherheit nicht greift. Ein ausländischer Anbieter hängt nicht am Sperrregister und hat auch keinen Grund, daran teilzunehmen. Wer sich dort sperren lässt, sperrt sich in einem System, nicht im Schweizer System.

Die Aufsicht hat im Jahr 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das ist knapp die Hälfte, an physischen Schaltern mit Personal. Man sollte daraus keine Frechheit machen – und, wichtiger, keine Beruhigung.

Wer ausgeschlossen oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Der Satz schmerzt, aber er ist eindeutig.

Auszahlung: nur auf ein Konto im eigenen Namen

Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen gibt es nicht, Krypto-Auszahlungen bei den bewilligten Anbietern ebenso wenig. Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Eine Zahlungssperre gegen unerlaubte Wettseiten existiert in der Schweiz nicht – kein vernünftiges Argument für einen Anbieter, aber auch kein Bank- oder Kartennetzwerk, das die Zahlung blockiert.

Der praktische Ablauf bei Swisslos: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist grundsätzlich nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande liegt die Grenze bei CHF 1’000: Gewinne bis zu diesem Betrag netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen – und Gratisspielguthaben bleibt auch hier nicht auszahlbar.

Gratisspielguthaben, Gratiswette, Freiwette: die Bedingungen hinter dem Wort

Einzahlung, Aufladung, Guthaben: was in der Schweiz möglich ist

Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt – eine gute Idee des Gesetzgebers, die nebenbei erklärt, warum der Rundungsbetrag auf keiner Rechnung steht. PostFinance Pay wird als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos angeboten; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Für die Westschweiz gelten die dortigen Grenzen von CHF 10’000 pro 30 Tage, wie bereits ausgeführt.

Fünf Bedingungen, an denen eine Aktion hängt

Wer eine Freiwette prüft, prüft Bedingungen, und zwar in dieser Reihenfolge: die Frist, in der das Guthaben eingesetzt werden muss; der Mindesteinsatz; eine allfällige Mindestquote für die qualifizierende Wette; ob und unter welchen Umständen das Guthaben auszahlbar wird; und was nach einem Gewinn mit dem Guthaben selbst geschieht. Das ist keine bürokratische Reihenfolge, sondern die Reihenfolge, in der eine Aktion billig oder teuer wird. Eine grosszügige Frist mit einer hohen Mindestquote ist eine Falle. Eine kurze Frist mit einem Einzelwett-Zwang ist eine kleinere Falle, aber eine Falle.

Bei Swisslos fällt das Konto selbst in die Prüfung: Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Zweitkonto ist damit nicht bloss unerwünscht, sondern technisch blockiert.

Und die strukturelle Bedingung, die jede Schweizer Aktion prägt: Das Guthaben wird nicht ausbezahlt. Man setzt es, man gewinnt oder verliert damit, aber nur der Gewinnanteil wandert in auszahlbares Geld. Aus dieser Konstruktion folgt die ganze Rechnung, um die es hier geht.

Was ein Guthaben von CHF 10 wirklich wert ist

Nehmen wir die Aktion aus der Westschweiz und rechnen wir sie durch, ohne einen einzigen echten Preis zu behaupten. Angenommen, ein Markt mit zwei Ausgängen steht bei Quote 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein quotierter Kurs. Der Quotenschlüssel dieses Marktes ergibt sich aus 1 geteilt durch 1.90 plus 1 geteilt durch 1.90, das sind 1.0526; der Kehrwert davon ist die Auszahlungsquote von 95 %, und die Marge ist die restlichen 5 %.

Vom Guthaben selbst zurück kommt nichts; man darf es nicht abheben. Was als Gewinn übrig bleibt, ist Guthaben mal (Quote − 1), geteilt durch die Quote, multipliziert mit der Auszahlungsquote des Marktes. Bei CHF 10 und einer Quote von 1.90 sind das 10 × 0.90 ÷ 1.90 × 0.95 = CHF 4.50. Der erwartete Wert dieses Gratisguthabens liegt also bei etwa CHF 4.50 – die Bandbreite reicht je nach gewählter Quote und je nach Auszahlungsquote des Marktes ungefähr von CHF 4 bis CHF 4.50, und die Bedingung, unter der die Zahl stimmt, ist die, dass ausschliesslich das Guthaben umgesetzt wird und die Quote mindestens 1.90 beträgt. Unterhalb dieser Quote sinkt der Wert.

Das ist der ganze Zauber. Zehn Franken geschenkt, viereinhalb Franken übrig, und die Differenz ist keine Gebühr, die jemand einbehält – sie ist die Marge, die in jeder Quote steckt, und die beim Guthaben stärker durchschlägt, weil der Einsatz nicht mit zurückkommt. Man kann darüber ärgern; man kann es auch einfach wissen. Wer die Aktion als CHF 10 liest, liest den Nominalwert. Wer sie als CHF 4.50 liest, liest den wirtschaftlichen.

Der Spielende sollte zudem wissen, dass dieses Vorgehen bei jedem Anbieter gleich funktioniert, nur mit anderen Vorzeichen: Je höher die Mindestquote, desto weniger hilft die Quote dem Wert, und je kleiner die Marge des Marktes, desto mehr bleibt übrig. Ein Anbieter mit einem engen Quotenschlüssel macht eine kleine Freiwette wertvoller als ein Anbieter mit einem weiten. Das ist ein Kriterium, das in keiner Aktion steht.

Wie Gewinne aus einer Freiwette versteuert werden

Gewinne aus bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt dieser Betrag ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb bleibt es bei «je nach Kanton» statt einer Zahl, die nur für einen Kanton stimmt.

Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Der typische Wettende bleibt weit unter einer Million und zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf seinen Gewinn.

Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Nicht jeder Kanton handhabt es so, aber der Unterschied ist gross genug, dass er in die Wahl des Anbieters hineinspielt. Eine Steuer auf Einsätze kennt die Schweiz übrigens nicht; wer sie in einer Werbebroschüre findet, findet eine Erfindung. Für die eigene Situation bleibt der Gang zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung die richtige Antwort – dies ist allgemeine Information, keine Steuerauskunft.

Grundlagen: wie Quote und Guthaben den Gewinn ergeben

Die Gewinnrechnung ist bei Sporttip ausdrücklich geregelt und für alle Marktteilnehmer lesbar: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, wobei die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten ist. Danach wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und anschliessend auf 5 Rappen genau abgerundet. Zwei Rundungsschritte – das ist kein Zufall, sondern Buchhaltung.

Ein Tennisplatz im Morgengrauen mit gespanntem Netz und feinem Dunst über der roten Asche.
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1 und der Höchsteinsatz CHF 1'000, für eine Systemwette CHF 10'000.

Dasselbe gilt für die reguläre Spielzeit: Sie umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten beim Fussball, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Der Satz entscheidet über Tausende von Wetten pro Saison, und kaum jemand liest ihn.

Limiten, die auf jeden Wettschein wirken

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Der Höchsteinsatz von CHF 1’000 ist die Zahl, die manchem Leser nicht gefällt, und sie ist trotzdem die faktische Grösse, mit der ein Grosswetter hier arbeiten muss. Wer CHF 5’000 auf einen Zweier setzen will, kann das in der Schweiz nicht – nicht bei diesem Anbieter, und bei keinem anderen bewilligten Anbieter mit anderen Zahlen, denn es gibt keinen anderen bewilligten Anbieter. Die 1 Franken Mindesteinsatz sind dagegen das freundlichste Element am ganzen Markt: Ein Einzel mit CHF 1 lässt sich platzieren, was die Hürde für einen ersten Versuch auf den Gegenwert eines Kaffees senkt.

Wann eine Wette stirbt und wann sie zurückkommt

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Man sieht die Logik sofort: Eine Kombination verliert durch eine tote Voraussage nicht ihren Charakter, sie verliert nur ihren Multiplikator. Das ist anständig geregelt, und es wird selten bemerkt, bis es zum ersten Mal passiert.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer in diesen Sekunden auf einen offensichtlichen Sachverhalt setzt, setzt auf eine Quote von 1.00. Man nennt es nicht Sperre, es ist keine Sperre, und es fühlt sich dennoch so an.

Abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Immerhin: Im Irrtumsfall verliert der Spielende seinen Einsatz nicht.

Ein Ablaufdatum, das man kennen sollte: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer eine Auszahlung verweigert sieht, muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache erheben. Ein halbes Jahr klingt grosszügig; ein halbes Jahr ist knapp, wenn der Wettschein in einer Schublade liegt.

Wann der Einsatz gar nichts wird

Wer an einem Wettereignis als Wettkämpfer teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Diese beiden Sätze sind die einzigen Stellen, an denen das Reglement einem Teilnehmer den Zugang verweigert, und sie sind nicht überraschend.

Wie sich die zehn Anbieter vergleichen lassen

Die eine Vergleichsachse, die diesen Markt von jedem anderen unterscheidet, ist die Bewilligung. Die zweite ist die Frage, ob sich die Zahlen des jeweiligen Anbieters überhaupt mit den Zahlen des anderen vergleichen lassen – und hier stösst die Tabelle an eine Grenze, die benannt werden muss statt kaschiert.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. berichtete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Aufsicht Gespa
IviBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
Pribet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
BetFury keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
BC.Game keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
1xBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt
BDMBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht festgestellt

Diese acht Nennungen in der unteren Hälfte sind keine Alternativen mit einem anderen Aufsichtsstempel. Sie sind Angebote ohne Schweizer Bewilligung, und das BGS verbietet Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind (Art. 74 Abs. 3); bei Verstoss droht eine Busse von bis zu CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen und weil ein Vergleich, der sie verschweigt, die Lage nicht beschreibt, sondern hübscht. Man kann sie unterscheiden, man kann ihre Oberflächen vergleichen – aber keine Zeile auf dieser Seite ist eine Empfehlung, sie zu nutzen, und es wäre unseriös, sie als gleichwertige Option darzustellen.

Und die ehrliche zweite Hälfte der Antwort: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Wer eine dritte Schweizer Bewilligung sucht, sucht ein Dokument, das nicht existiert.

Warum die Top-Auswahl hier kürzer ist, als die Überschrift verspricht

Bei zehn gelisteten Namen mit zwei bewilligten Anbietern lässt sich der Vergleich nicht in zehn gleich lange Steckbriefe giessen, ohne dass acht davon Variationen desselben Absatzes werden. Also werden die zwei bewilligten Anbieter so genau beschrieben, wie ihre Reglemente es hergeben, und die acht übrigen als das behandelt, was sie in der Schweiz sind: Angebote ohne Bewilligung, deren Bewertung nach denselben Kriterien stattfindet, die aber an der entscheidenden Stelle – der Anerkennung in diesem Land – alle dieselbe Antwort tragen.

Swisslos Sporttip: der einzige bewilligte Anbieter mit einer Rechnungslogik für den Gratiswert

Sporttip ist bewilligt, und seine Bedingungen sind bemerkenswert detailliert. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Sporttip bietet zudem Quotenboosts und Profitboosts an, die ebenfalls ausschliesslich online funktionieren. Ein Quotenboost gilt für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage, ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Man sieht an dieser Konstruktion den ganzen Charakter des Angebots: Swisslos vergibt keine Gratisguthaben in Hülle und Fülle, sondern belohnt Aufwand – mehr Voraussagen, höhere Quote, mehr Prozent. Wer einen Zweier mit zwei Favoriten spielt, wird von keinem Boost berührt. Wer fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 zusammenbringt, bekommt das Doppelte auf den Nettogewinn. Das ist ein Angebot für jemanden, der ohnehin so spielt, und eine Belehrung für alle anderen. Ich halte diesen Weg für den ehrlicheren als einen Lockbetrag: Er belohnt eine Entscheidung, die der Spielende schon getroffen hat, statt ihn zu einer zu drängen.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss sie Cash-Out nicht. Wer eine Teilauszahlung als Ausstieg sucht, findet sie hier nicht.

Das Urteil über diesen Anbieter hat mit einem Vorbehalt zu tun, der im Reglement steht und nicht im Marketing: Die Höchsteinsätze von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette sind ein Deckel, und wer Wette und Auszahlung in einem Zug denkt, kommt an diesem Deckel nicht vorbei. Ein Kombiboost von 100 % auf einem Einsatz, der bei CHF 1’000 endet, ist ein Instrument für mittlere Einsätze. Grössere Summen lassen sich hier nur über die Systemwette bewegen, und die verlangt mehr Voraussagen, nicht mehr Geld pro Wette.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Hälfte mit den klareren Einzahlungsgrenzen

Jouez Sport ist die zweite bewilligte Veranstalterin, und ihr Reglement setzt die Grenzen an der Einzahlung statt am Einsatz: höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage auf das Spielerkonto, höchstens CHF 10’000 Wallet-Guthaben. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt, wie eine Freiwette in diesem Rahmen aussieht. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; wer innert 7 Tagen den verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Der Auszahlungsweg ist hier anders geregelt als bei Swisslos: Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Wer also einen Vierstelligen gewinnt, wird den Betrag am nächsten Werktag auf dem Bank- oder Postkonto erwarten dürfen statt im Spielkonto – was für die einen beruhigend ist und für die anderen die Versuchung zu einer nächsten Wette nimmt.

Das Urteil über Jouez Sport fällt zwiespältig aus, und zwar wegen einer einzigen Zahl: 7’000 Stück für sechs Kantone. Wer in der Romandie wohnt und die Aktion verpasst, hat sie verpasst, und ein Nachfassen gibt es nicht – so funktioniert ein Aktionskalender mit Genehmigungspflicht. Bei einer Organisatorin, die 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende für ihr Geschäft zählt, ist eine Aktion dieser Grösse ein Vorgang mit einer Obergrenze, nicht ein Werbemittel. Der Anbieter ist für einen Westschweizer, der eine Wette mit Schweizer Rechtsschutz und klaren Einzahlungsgrenzen will, die richtige Adresse – und die Zehn-Franken-Aktion ist schlicht nicht das Argument.

Wie die acht ausländischen Anbieter zu lesen sind

IviBet, Pribet, HighFlyBet, BetFury, BC.Game, 1xBet, BetOnRed und BDMBet teilen in der Schweiz dieselbe Stellung: keine Bewilligung. Keine von ihnen hängt am Schweizer Sperrregister, keine unterliegt der Schweizer Aufsicht, und bei keiner besteht ein Schweizer Rechtsweg. Eine berichtete ausländische Bewilligung, wo immer sie herkommen mag, hat hier keine Kraft; für mehrere dieser Namen ist überhaupt keine Bewilligung festgestellt. Die Gespa kann ihre Domains auf die Sperrliste setzen, und die Praxis des Domain-Hoppings zeigt, dass eine Sperre ein Umweg ist und kein Abschluss.

Zu diesen acht Anbietern ist damit über ihre Oberflächen nichts zu vergleichen, was den Schweizer Massstab überstünde – und wo in den Bedingungen eines Offshore-Anbieters eine Limitierungslücke prangt, prangt sie nicht als Einladung. Wer sein Spiel in einem System organisieren will, in dem eine Spielsperre zählt, kommt nur bei zwei Namen an. Das ist die kürzeste Antwort dieses Vergleichs, und es ist die zutreffende.

Häufig gestellte Fragen

Dürfen die Schweizer Veranstalter Freiwetten ohne Zustimmung der Gespa anbieten?

Nein. Freie Spiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das erklärt die zurückhaltenden Aktionen: 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den jeweiligen Teilnahmebedingungen.

Wie wird der Gewinn einer Freiwette berechnet, wenn der Einsatz nicht zurückbezahlt wird?

Die Rechnung ist Guthaben mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Bei CHF 10, einer Quote von 1.90 und einem Markt mit einem Quotenschlüssel von 95 % bleiben rund CHF 4.50 als erwarteter Wert. Preis, Markt und Wettart bestimmen die genaue Zahl; sie liegt typischerweise unter dem Nominalwert.

Welche Bedingungen wie Mindestquote, Frist und Umsatz sind bei einer Freiwette zu prüfen?

Zu prüfen sind die Frist zur Verwendung des Guthabens, eine allfällige Mindestquote, der Mindesteinsatz, die Auszahlbarkeit des Guthabens und die Frage, was mit dem Guthaben nach einem Gewinn geschieht. Bei Swisslos beträgt der Mindesteinsatz CHF 1, bei Loterie Romande galten die CHF 10 aus der Aktion 30 Tage lang und waren nicht auszahlbar.

Müssen Verlustlimiten gesetzt sein, bevor eine Freiwette platziert werden kann?

Ja. Bei Sporttip müssen vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Freies Guthaben ändert an diesen Vorgaben nichts.

Wie sind Gewinne aus einer Freiwette steuerlich einzuordnen, und gilt der Steuerfreibetrag je nach Kanton?

Bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn sind Gewinne aus bewilligten Grossspielen einkommenssteuerfrei – auf Bundesebene CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Der kantonale Freibetrag weicht ab, also gilt «je nach Kanton». Darüber hinaus behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, rückforderbar über die Steuererklärung.

Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»