Wettseiten mit Bonus: Was in der Schweiz erlaubt ist – und was eine Aktion wirklich kostet

Updated Oktober 2026
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Sobald ein Anbieter Gratisguthaben oder ähnliche Zuwendungen in Aussicht stellt, braucht er dafür die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Das ist der Kern der ganzen Angelegenheit, und er erklärt fast alles, was ein Schweizer Wettender in der Werbung sieht: kleine, eng gefasste Aktionen bei den beiden zugelassenen Veranstaltern, grosse Versprechen auf Seiten ohne Schweizer Bewilligung. Zwischen diesen beiden Welten liegt keine Geschmacksfrage, sondern eine andere Rechtsordnung.

Ein kleines, mit Schnur verschnürtes Päckchen liegt auf einem Holztisch neben einem Bleistift.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

29. Oktober 2026 · Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Publikationen der Gespa und die Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande geprüft.

Warum nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten dürfen

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Sie fallen unter das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), und beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht von der ESBK — die ist für Casinos zuständig, und wer die beiden Behörden verwechselt, verwechselt zwei verschiedene Bewilligungsregime. Eine Bewilligung braucht immer zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), was keine Floskel ist, sondern der Grund, warum eine ausländische Konzession hier nichts bewirkt.

Ein Fahrrad lehnt an einer Backsteinmauer, auf dem Gehweg davor fallen lange Schatten.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Mehr gibt es nicht, und es gibt auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher — weil es keine gibt. Die Gespa publiziert lediglich die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Der Reingewinn geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS), ein Detail, das die Nüchternheit des hiesigen Wettmarkts gut erklärt: hier wird nicht um Marktanteile mit Bonusgeld gekämpft, hier wird abgeschöpft.

Der eine Veranstalter und sein Vertragsgebiet

Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.

Eine Seilbahnkabine schwebt über einer Alpwiese, im Hintergrund zeichnen sich Felswände ab.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf oder Waadt wohnt, kommt dort nicht hinein; wer in Zürich oder Bellinzona wohnt, sehr wohl. Die Grenze verläuft nicht entlang der Sprachgrenze allein — das Tessin gehört zum Swisslos-Gebiet, die Westschweiz nicht.

Der andere Veranstalter und seine sechs Kantone

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; die Gesellschaft zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. 2’350 Verkaufsstellen für ein Gebiet dieser Grösse sagt viel über das Vertriebsmodell: Sportwetten sind hier kein reines Onlinegeschäft, sondern ein Netz aus Kiosken, Tankstellen und Ladenlokalen, in dem das Onlinekonto nur ein zusätzlicher Zugang ist.

Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Wer umzieht, sollte das nicht als Formalie behandeln: das Konto hängt am Gebiet, nicht an der Person.

Was überhaupt gewettet werden darf

Nur Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht zugelassen. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste — die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte sucht man auf der Liste vergebens, eine Esport-Sektion ebenfalls. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist dagegen überhaupt nicht geregelt — es bleibt ein Produktmerkmal des jeweiligen Anbieters, und genau so sollte man es lesen. Zu virtuellen Sportarten ist nichts festgestellt; über deren Zulässigkeit steht hier nichts. Bei Esport gilt nur das eine: er erscheint nicht auf der Gespa-Liste.

Wahlmöglichkeiten bei den Zahlungen und was sie kosten

Zahlungen sind der Ort, an dem sich die beiden Schweizer Veranstalter am deutlichsten unterscheiden — nicht in der Werbung, sondern in den Bedingungen. Wichtig ist die gemeinsame Klammer: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen, Auszahlungen an Dritte oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wetten nicht. Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen. Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Das ist unspektakulär und wahrscheinlich der angenehmste Teil des ganzen Vorgangs.

Bei den Limiten wird es interessanter. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Die Zahlen liegen nah beieinander, die Konstruktion unterscheidet sich: hier eine Obergrenze für das Guthaben, dort eine Grenze, die an den einzelnen Nachkauf gebunden ist und den Bestand im Blick behält.

Bei den Auszahlungen tut sich die grössere Lücke auf. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind nicht viel — wer häufig kleine Beträge abzieht, zahlt ab dem dritten Mal, und 5 bis 10 Arbeitstage sind kein Sofortgeld. Der Wallet-Weg der Loterie Romande ist für kleine Gewinne bequemer, weil er den Zwischenschritt Bank ganz überspringt.

Bei Swisslos schreibt das System Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gut; Beträge über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Diese Automatik ist ein unterschätzter Vorteil: kein Auszahlungsantrag, kein Warten auf eine Freigabe, keine Diskussion.

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei beiden nicht auszahlbar. Der Punkt steht hier bewusst früh, weil er später noch Geld kostet.

Zahlungen bei ausländischen Seiten

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung stehen bei diesem Thema auf der anderen Seite einer klaren Trennlinie. Die Vorschrift, dass nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt werden darf, ist eine Schweizer Regel für bewilligte Veranstalter (Art. 50 Abs. 2 VGS) — sie gilt für einen Anbieter ohne Bewilligung nicht, und es gibt in der Schweiz auch kein Instrument, das Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperrt. Wer dort mit Karte oder Krypto einzahlt, tut das ohne den Schutz, den ein bewilligter Veranstalter allein durch seine Kontoführung mitbringt.

Regulierung, Aufsicht und wo der Rechtsschutz endet

Die Aufsicht liegt bei der Gespa, nicht bei der ESBK, und dieser Unterschied ist praktisch relevant: wer sich über einen bewilligten Veranstalter beschweren will, beschwert sich an der richtigen Stelle, wer sich über eine Seite ohne Bewilligung beschweren will, beschwert sich ins Leere. Eine Bewilligung nach Art. 21–25 BGS gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der ganze §-Apparat in einem Satz, und mehr braucht ein Leser auch nicht, um zu verstehen, warum ein Gütesiegel aus Curaçao, Malta oder Deutschland hierzulande nichts bedeutet.

Wenn ausländische Anbieter in die Schweiz drängen

Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar — bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht und die einzige. Denn in einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Schutz- oder Fair-Play-Kontrollsystem, das seinen Namen verdient, existiert nicht.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping, für das die Gespa namentlich Interwetten und Bet-at-Home nennt; bet365 führt sie als auf der Liste stehend. Wer glaubt, eine Sperre sei das Ende einer Seite, unterschätzt die Geschwindigkeit, mit der eine neue Adresse steht.

Die Werberegeln und die Zustimmungspflicht

Werbung darf nicht aufdringlich und nicht irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht.

Und dann der Satz, um den sich diese ganze Seite dreht: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. 32 Zustimmungen für ein ganzes Land und ein ganzes Jahr sind eine erstaunlich kleine Zahl, und sie erklärt besser als jede Werbebroschüre, warum die Aktionen hier klein ausfallen: nicht weil die Veranstalter geizig wären, sondern weil jede einzelne Aktion durch ein Genehmigungsverfahren muss. Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.

Wer sich über einen Anbieter ärgert, weil dort nichts zu holen ist, ärgert sich über das falsche Adressat. Der Weg führt über die Aufsicht, nicht über die Marketingabteilung.

Spielerschutz: die Limiten, die eine Aktion nicht verschiebt

Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat. Der Veranstalter muss ein oder mehrere Maximalwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Drei Tage Wartezeit, um einen selbst gesetzten Deckel wieder zu heben: das ist keine Schikane, das ist der einzige Moment im ganzen Verfahren, in dem jemand mit einem schlechten Lauf gebremst wird.

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein 19-Jähriger kann sich also nicht einfach dieselbe Obergrenze setzen wie ein 45-Jähriger; die Altersschranke sitzt im System, nicht nur im Kleingedruckten.

Ein Hinweis, der schwerer wiegt als die Zahlen: ein Guthaben als Anreiz ändert nichts daran, dass jede Wette ein Verlustrisiko trägt. Ein zugeschossenes Guthaben senkt den Einsatz, den ein Wettender selbst bezahlt — es senkt nicht die Wahrscheinlichkeit, am Ende weniger zu haben. Wer eine Aktion zum Anlass nimmt, überhaupt erst Limits zu setzen, hat die Reihenfolge richtig herum.

Selbstsperre und das schweizweite Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Der Verbund über die Produktgrenze hinweg ist der eigentliche Wert dieser Konstruktion: eine Sperre, die nur das Wettkonto schliesst und das Casino offen lässt, wäre ein schlechter Witz.

Die Spielsperre ist in Art. 80–82 BGS geregelt und erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen ebenso wie die Selbstsperre; geführt wird sie in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) — wer trotz Sperre spielt, verliert nicht nur, sondern verliert ohne Anspruch.

Was diese Instrumente nicht leisten, zeigt eine Zahl aus der Aufsichtspraxis. Die Gespa-Testkäufe 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Der Schutz an der Verkaufsstelle ist also nicht streng, und es ist ehrlicher, das auszusprechen, als ein System zu rühmen, das in fast jedem zweiten Test durchfällt. Wer die Zahl liest, versteht auch, warum das eigene Limit nicht an einen fremden Kontrolleur delegierbar ist.

Altersgrenze, ein Konto, geprüfte Identität

Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; die Gespa zieht diese Grenze, und online sind Minderjährige nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Spielendem, mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Bei Sporttip-Wetten sind Personen unter 18 Jahren von der Teilnahme ausgeschlossen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer die Prüfung als Misstrauen gegenüber dem Kunden liest, sollte sie einmal von der anderen Seite betrachten: dieselbe Prüfung ist der Grund, warum eine Auszahlung auf ein fremdes Konto gar nicht erst möglich ist.

Wie die Neukundenangebote bei den Schweizer Veranstaltern aussehen

Bei den zugelassenen Veranstaltern besteht ein Neukundenangebot meist aus kleinen Boosts oder Spielguthaben, das nicht ausbezahlt werden kann. Umsatzbedingungen und Fristen entscheiden über den Wert. Wer mit der Vorstellung anreist, hier lasse sich ein dreistelliger Startbetrag abholen, wird enttäuscht — und wer das vorher weiss, spart sich das Ausfüllen eines Formulars.

Die Aktionen sind keine Erfindung der Marketingabteilungen, sondern genehmigte Vorgänge. Genau deshalb sind sie zahlarm, betragsmässig begrenzt und in ihren Bedingungen technisch präzise formuliert. Eine Aktion, die durch die Aufsicht muss, wird nicht schwammig formuliert.

Der Kombiboost von Sporttip

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Zu lesen ist das als Stufenleiter, und die Stufen sind weit auseinander. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind kein beiläufiger Wettschein; sie sind ein Konstrukt, das jemand bewusst baut. Und der Bonus greift auf den Nettogewinn — nicht auf den Einsatz, nicht auf den Bruttobetrag. Eine Kombination, die knapp durchkommt, wird also mit einem kleinen Prozentsatz eines kleinen Gewinns belohnt, nicht mit einem Anteil am Einsatz.

Dieselbe Mechanik, andere Verpackung: Quoten- und Profitboost

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der letzte Halbsatz ist der teure. Wer während des Spiels aussteigt, verliert die Erhöhung — die Aktion ist also an das Durchhalten gebunden, und das ist genau die Entscheidung, bei der ein Wettender üblicherweise nervös wird. Man kann das eine vergiftete Krücke nennen: der Boost hilft beim Bauen des Scheins und bestraft den Ausstieg. Wer mit Cash-Out arbeitet, sollte den Boost gar nicht erst einplanen.

Beide Boostarten zusammen zeigen, wie klein der Spielraum in der Schweiz ist. Es gibt kein Einzahlungsguthaben, keine Freiwette als Willkommensgeschenk, sondern eine Erhöhung des möglichen Gewinns unter Bedingungen. «Bonus» heisst hier nicht «Geld geschenkt», sondern «Gewinn unter Vorbehalt etwas grösser».

Die Aktion der Loterie Romande als Beispiel für die Grössenordnung

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

CHF 10. Sieben Aktionstage. Siebentausend Stück. Das ist die Grössenordnung, in der sich ein genehmigtes Neukundenangebot in der Schweiz bewegt, und es lohnt sich, diese drei Zahlen nebeneinander zu legen: der Gegenwert reicht für eine kleine Einzelwette, die Zahl der Stücke ist landesweit begrenzt, und die Gültigkeit läuft nach 30 Tagen ab. Wer den Code nicht binnen einer Woche nach dem Aktionstag eingibt, hat nichts. Wer ihn eingibt und das Guthaben einen Monat liegen lässt, hat auch nichts.

Es ist trotzdem kein Nullsummenspiel für den Spielenden. Zehn Franken Spielguthaben, die auf eine Wette mit Quote 2.00 gesetzt werden, verschieben das Risiko dieser einen Wette. Die Frage ist nur, was danach kommt. Und hier hilft ein nüchterner Blick auf die eigene Rechnung statt auf die Aktion.

Rechnen statt staunen: was ein Boost wirklich bringt

Nehmen wir den Kombiboost und einen Wettschein, wie ihn jemand baut, der die Stufenleiter ernst nimmt: vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00, Einsatz CHF 10. Das sind Beispielquoten, kein gestellter Preis — die tatsächlichen Quoten stehen auf der Wettkarte.

Die Gesamtquote ist das Produkt der Einzelquoten und liegt bei 9’792. Bei einem Einsatz von CHF 10 ergibt das einen möglichen Gewinn von CHF 97.92 und damit einen Nettogewinn von CHF 87.92. Der Kombiboost von 5 % auf den Nettogewinn legt CHF 4.40 dazu — gerundet nach den Regeln des Veranstalters. Aus CHF 87.92 werden rund CHF 92.32, aus dem Gesamtgewinn also etwa CHF 102.32. Die 5 %-Stufe verwandelt vier gut gewählte Voraussagen in einen Zuschlag von weniger als fünf Franken.

Anders gerechnet wird es erst bei sieben Voraussagen, wo 20 % auf den Nettogewinn warten, und bei fünfzehn, wo der Satz auf 100 % steigt. Dann verdoppelt sich der Nettogewinn rechnerisch — unter der Annahme, dass alle fünfzehn Voraussagen aufgehen, jede mit Quote von mindestens 1.50. Das ist die Bedingung, und sie ist der ganze Punkt: der hohe Prozentsatz steht nicht für ein grosszügiges Angebot, sondern für ein unwahrscheinliches Ereignis. Die Bandbreite des Zuschlags reicht also von ein paar Franken bei vier Voraussagen bis zur Verdopplung des Nettogewinns bei fünfzehn — und je höher die Stufe, desto seltener wird sie erreicht.

Der Reiz liegt in der Steigerung, nicht im Betrag. 100 % klingt nach dem Doppelten, und rechnerisch ist es das auch; nur ist der Nettogewinn auf der fünfzehnten Stufe ein Nettogewinn, der fast nie entsteht. Wer den Boost als Ertragsquelle einplant, plant mit dem seltensten Fall. Wer ihn als gelegentlichen Zuschlag auf einen ohnehin geplanten Schein mitnimmt, nutzt ihn richtig.

Und noch ein Vergleich, der die Relationen zurechtrückt. Bei den drei oder vier Voraussagen liegt der Zuschlag im Bereich eines Kaffees; bei einer Wette von CHF 10 auf eine Einzelquote von 1.60 beträgt der mögliche Gewinn CHF 16 und der Nettogewinn CHF 6 — der Boost auf einem Vierer-Schein mit diesen Quoten bringt also weniger als eine zusätzliche kleine Einzelwette. Das ist keine Kritik an der Aktion. Es ist der Massstab, an dem man sie messen sollte, bevor man ihretwegen einen Schein baut, den man sonst nicht gebaut hätte.

Der Vergleich: Bonusangebote bei den Schweizer Veranstaltern

Der Vergleich der Schweizer Veranstalter richtet sich nach der Art der Aktionen, den Einsatzgrenzen und dem Zahlungsweg — nicht nach der Höhe eines Bonus. Das ist die einzige Rangfolge, die hier einen Sinn ergibt, weil die Höhe eines Bonus von der Aufsicht gedeckelt wird und ein Ranking nach einer gedeckelten Grösse nichts über den Anbieter verrät.

Veranstalter Bewilligungsstatus Veranstalterin Produkt
Swisslos Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Sporttip
Loterie Romande Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) Société de la Loterie de la Suisse Romande Jouez Sport
20Bet ohne Schweizer Bewilligung — —
BassBet ohne Schweizer Bewilligung — —
Jackbit ohne Schweizer Bewilligung — —
Interwetten ohne Schweizer Bewilligung — —
1Bet ohne Schweizer Bewilligung — —
Coolzino ohne Schweizer Bewilligung — —
MyStake ohne Schweizer Bewilligung — —
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung — —

Die Leerstelle in den unteren Zeilen ist kein Versäumnis, sondern die Aussage. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Veranstalterin, die in der Schweiz greifbar wäre, und kein Produkt, das nach Schweizer Regeln bewilligt ist. Wer in der Tabelle eine Veranstalterin sucht, findet sie genau dort, wo eine Bewilligung steht.

Wo der Unterschied zwischen den beiden Schweizer Angeboten liegt

Beide haben dieselbe Bewilligungsgrundlage, dieselbe Aufsicht und denselben Typ von Aktion. Die Unterschiede sitzen an drei Stellen. Erstens im Gebiet: Swisslos für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone. Ein Wettender hat hier keine Wahl, sondern einen Wohnsitz.

Zweitens im Werkzeugkasten. Der Kombiboost ist eine Sporttip-Sache mit einer ausgebauten Stufenleiter; bei der Loterie Romande steht mit der Stadion-Aktion ein zeitlich befristetes Gratisspielguthaben, das über einen Code im verifizierten Konto eingelöst wird und an 7 Aktionstagen und 7’000 Stück hängt. Zwei verschiedene Bauformen von Aktion: die eine hängt an der Zahl der Voraussagen auf einem Schein, die andere an einem Zeitfenster und einem Kontingent.

Drittens bei den Zahlungen. Bei Swisslos kostet die dritte Auszahlung innerhalb von 365 Tagen möglicherweise 3 %, bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt im Wallet gutgeschrieben. Wer kleine Beträge oft abzieht, merkt den Unterschied; wer selten und gross abzieht, merkt ihn nicht.

Diese Website könnte eine dritte Möglichkeit versprechen — tut sie aber nicht

Eine Website mit einem Bonus, der nicht an eine vorherige Zustimmung gebunden wäre, existiert in der Schweiz nicht. Wer eine findet, hat entweder eine Aktion gefunden, die genehmigt ist und deshalb klein ausfällt, oder eine Seite ohne Schweizer Bewilligung. Dazwischen liegt nichts. Das ist für einen Vergleich unbefriedigend und für die Sache selbst beruhigend.

Wie man ein Neukundenangebot prüft, bevor man es annimmt

Die vier Dinge, die über den Wert einer Aktion entscheiden, stehen alle in den Bedingungen des Veranstalters und in keiner Werbeanzeige: die Art der Zuwendung, die Bedingung, die Frist und die Grenze der Erhöhung. Der Kombiboost verlangt vier Voraussagen mit mindestens 1.50; die Stadion-Aktion lief eine Woche pro Aktionstag und das Guthaben war 30 Tage gültig. Beides sind Bedingungen, die man in einem Satz prüfen kann — wenn man weiss, dass man sie prüfen muss.

Ein Punkt, der bei Boosts regelmässig übersehen wird: Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Prozentsatz klingt nach proportionaler Grosszügigkeit, tatsächlich ist die Erhöhung nach oben gedeckelt. Wer mit einem grossen Einsatz auf einer hohen Stufe rechnet, rechnet mit einer Grenze, die er nicht kennt — bis er sie im Kleingedruckten findet, und dann ist der Schein schon platziert.

Bei Gratisspielguthaben kommt die Nichtauszahlbarkeit dazu. Ein Guthaben, das man nur verwetten kann, ist weniger wert als sein Nennbetrag, und ein Guthaben, das 30 Tage gültig ist, ist weniger wert als eines ohne Ablauf. Der wahre Gegenwert liegt irgendwo zwischen null und dem Nennbetrag, und die Frist bestimmt, wo.

Und schliesslich die Frage, die keine Bedingung beantwortet: ob man den Wettmarkt, auf dem die Aktion gilt, überhaupt bespielt. Ein Boost auf Kombinationen nützt niemandem, der ausschliesslich Einzelwetten auf Fussball platziert. Der Gegenwert einer Aktion ist null, sobald sie einen zu einem Wettschein zwingt, den man sonst nicht abgegeben hätte.

Kurz nachgedacht über die eine Zahl, die niemand bewirbt

Der Quotenschlüssel — in der Marktsprache die Auszahlungsquote — beschreibt den Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt: 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Markts. Der Rest bleibt beim Anbieter, und er heisst Marge. Quotenschlüssel und Marge ergeben zusammen 100 %.

Quoten sind hier mit einem Punkt geschrieben, 1.60 oder 2.00, und fast jede davon trägt diese Marge bereits in sich. Wer über einen Bonus redet und über die Marge schweigt, redet über die Sichtbarkeit und nicht über das Geld. Es ist der einzige Kostenposten, den die Werbung nie nennt, weil er keine Zeile im Aktionsbanner hat.

Die geprüften Anbieter im Einzelnen

Jetzt zu den Anbietern, in der Reihenfolge, in der sie hier stehen: zuerst die beiden Schweizer Veranstalter, die eine Bewilligung haben, dann ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung, die Schweizer Spielende antreffen. Für beide Gruppen gelten dieselben Kriterien, und die Zuordnung ist Teil des Urteils.

Swisslos Sporttip – der Veranstalter mit dem differenziertesten Aktionsbau

Swisslos ist einer der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip. Ein Onlinekonto erhalten nur Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Beim Aktionsbau liegt Swisslos vorn, und das ist keine Geschmacksfrage. Der Kombiboost staffelt den Zuschlag nach der Zahl der Voraussagen: 5 % auf den Nettogewinn bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn, jede Voraussage mit einer Quote von mindestens 1.50. Dazu Quotenboosts auf Prematch-Einzelwetten und Profitboosts auf definierte Ereignisse, beide einmal pro Wettendem nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Auf der Habenseite steht ausserdem die automatische Gutschrift: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen ohne Antrag aufs Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto.

Die Kosten dieses Modells sind Timing und Deckel. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost, der Profitboost gilt nur auf ein definiertes Ereignis, und jeder Boost ist einmal pro Person verwendbar — wer mehrere Scheine pro Woche baut, hat schnell die einzige nutzbare Erhöhung verbraucht. Beim Mindesteinsatz beginnt es bei CHF 1, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird gar nicht angenommen. Wer einen grossen Schein plant, plant gegen eine Grenze, die sich bewegen kann.

Ein technischer Punkt, der den Bau von Kombinationen betrifft: voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote; gerundet wird zuerst auf zwei Nachkommastellen auf, dann auf 5 Rappen genau ab. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist.

Das Urteil: Der Aktionsbau ist der durchdachteste am Schweizer Markt, und der Kombiboost ist die einzige Aktion hier, die einen echten Anreiz bietet, einen Schein bewusst zu bauen statt ihn zusammenzuklicken. Genau dort liegt aber auch die Falle, denn die verlockende Stufe ist die, die fast nie aufgeht. Für einen regelmässigen Spielenden mit Wohnsitz im Vertragsgebiet ist die Kombination aus automatischer Gewinngutschrift und mehrstufigem Boost das stärkste Gesamtpaket unter den beiden Bewilligten — solange er bei vier oder fünf Voraussagen bleibt und die fünfzehnte Stufe als das behandelt, was sie ist.

Loterie Romande Jouez Sport – der Veranstalter mit dem befristeten Kontingent

Die Loterie Romande ist der andere Veranstalter, den das interkantonale Recht zulässt. Auch hier: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), Aufsicht durch die Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, das Produkt heisst Jouez Sport, und der Sitz liegt an der Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne. Das Einzugsgebiet sind die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende — die physische Präsenz ist der strukturelle Unterschied zu einem reinen Onlineanbieter.

Der Aktionsbau ist ein anderer Typ. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Die Aktion hängt also nicht an einem Wettschein, sondern an einem Zeitfenster, einem Kontingent und einem Stadionbesuch.

Bei den Zahlungen zeigt sich die Loterie Romande von der bequemen Seite: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Spielerkonto und Wallet sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage beziehungsweise CHF 10’000 Bestand begrenzt. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — bei beiden Veranstaltern nicht, und das ist der Punkt, an dem die Aktion endgültig ihren Charakter verliert.

Das Urteil: Der Wettbewerbsvorteil dieser Seite ist die Kombination aus Filialnetz und Wallet-Gutschrift, nicht die Aktion. Wer in der Westschweiz wohnt und ohnehin in einem National-League-Stadion war, nimmt CHF 10 Spielguthaben mit; wer nicht dort war, hat nichts verpasst — ein Kontingent von 7’000 Stück über sieben Aktionstage ist keine Gelegenheit, um die man sich sorgen muss. Die Grenze von CHF 10’000 im Spielerkonto ist grosszügig genug, dass sie für normale Wettende nie in Sicht kommt.

20Bet – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Die angegebene Konzession ist nicht festgestellt, und sie hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto hängt an keinem Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains der Marke können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Das ist bei allen acht ausländischen Marken derselbe Ausgangspunkt, und es wäre unehrlich, ihn pro Anbieter in anderen Worten zu wiederholen. Die Unterschiede zwischen ihnen liegen nicht in der Bewilligungslage — die ist identisch —, sondern in dem, was ein Wettender dort sucht. Wer ein Angebot sucht, das über einen Boost auf dem Nettogewinn hinausgeht, findet es eher in dieser Gruppe als bei den beiden Bewilligten; wer einen Anspruch sucht, wenn etwas schiefgeht, findet ihn hier nicht.

Das Urteil: Eine Marke ohne jeden Schweizer Anknüpfungspunkt, deren Name in Werbung und Sponsoring aber präsent ist. Wer dort spielt, spielt nach Hausregeln, die er nicht kennt. Die Sperrliste ist der einzige Ort, an dem die Schweiz zu dieser Seite überhaupt ein Verhältnis hat.

BassBet – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

BassBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Da gemäss Art. 4 BGS nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen, hat die angegebene Konzession hier keine rechtliche Wirkung. Ein Zugang zum Schweizer Sperrregister besteht nicht, Rechtsschutz ist nicht gegeben, und die Domains unterliegen der Sperrliste und DNS-Blockade.

Wer sich für eine solche Seite entscheidet, entscheidet sich für eine Umgebung, in der es keine Bewilligung nach Art. 21–25 BGS gibt und in der folglich auch keine Aufsicht greift. Der Wettende wird nicht bestraft — das ist der einzige Trost, den das Gesetz hier gibt. Was er nicht bekommt, ist die Kontrolle, die hinter einem bewilligten Veranstalter steht.

Das Urteil: Ein Angebot ohne jede Schweizer Verankerung. Die fehlende Bewilligung ist hier kein Nebenaspekt der Seite, sondern das einzige Merkmal, das sie für einen Schweizer Wettenden relevant macht.

Jackbit – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

Jackbit besitzt keine Bewilligung für den Schweizer Markt. Die aufgeführte Konzession ist nicht anerkannt und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es gibt weder einen Anschluss an das Schweizer Sperrregister noch einen Rechtsschutz; zudem ist die Domain von Sperrlisten und DNS-Blockaden betroffen.

Marken dieser Gruppe treten regelmässig mit einer Konzession aus einem anderen Land auf, was den Kern der Sache verfehlt: eine ausländische Konzession hat in der Schweiz keine Kraft, unabhängig davon, welches Land sie ausgestellt hat. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Wortlaut von Art. 4 BGS.

Das Urteil: Wer die Konzession sehen will, soll nach ihr fragen — und dann der Antwort entnehmen, dass sie hier nichts wert ist. Es bleibt eine Seite, die der Schweizer Gesetzgeber als nicht erlaubt behandelt und die deshalb beschrieben, aber nicht beworben wird.

Interwetten – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

Interwetten verfügt über keine Schweizer Bewilligung für Sportwetten. Die angegebene Konzession ist rechtlich nicht festgestellt und hat in der Schweiz gemäss Art. 4 BGS keinerlei Wirkung. Ein Rechtsschutz oder eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister fehlen; die Webseite ist auf der Sperrliste für DNS-Blockaden verzeichnet.

Bei dieser Marke kommt ein Umstand dazu, den man kennen sollte: die Gespa nennt Interwetten namentlich im Zusammenhang mit Domain-Hopping — also mit dem Umstand, dass gesperrte Domains innert Stunden durch neue ersetzt werden. Das ist keine Bewertung des Angebots. Es ist die Information, die einen daran hindert, eine Blocksperre für eine dauerhafte Lösung zu halten.

Das Urteil: Das Geschäftsmodell dieser Marke funktioniert nur, solange Nutzer die Blockade nicht als Signal lesen. Wer sie als Signal liest, ist mit der Frage, was er dort eigentlich erhofft, schon weiter als die Werbung ihm zugesteht.

1Bet – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

1Bet operiert ohne die erforderliche Schweizer Bewilligung. Die zitierte Konzession ist in der Schweiz nicht anerkannt und gemäss Art. 4 BGS wirkungslos. Weder ist die Marke an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, noch besteht ein Rechtsschutz; die Domains können von der Sperrliste und DNS-Blockaden erfasst werden.

Für einen Schweizer Wettenden bedeutet das konkret: keine Instanz, an die er sich wenden kann, wenn eine Auszahlung stockt oder eine Wette strittig ausgelegt wird. Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es diese Instanz, weil es eine Bewilligung gibt, die man verlieren kann. Hier gibt es keinen Hebel.

Das Urteil: Der fehlende Hebel ist das ganze Argument. Ein gestörter Zahlungsvorgang bleibt hier ein gestörter Zahlungsvorgang, und keine Beschwerde dieser Welt ändert daran etwas.

Coolzino – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

Coolzino hat keine Schweizer Bewilligung. Die angegebene Konzession ist nicht festgestellt und hier ohne Kraft (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste und DNS-Blockade möglich.

Der Name deutet eine Casino-Ausrichtung an, und das ist in der Schweiz ein eigener Punkt. Wetten und Casino sind getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln — eine Casino-Limite ist nie eine Wettlimite, und umgekehrt. Wer von einem Casino-Anbieter zu einer Sportwette kommt, wechselt nicht innerhalb eines Regelwerks die Rubrik, sondern zwischen zwei verschiedenen.

Das Urteil: Zwei getrennte Welten unter einem Namen, von denen in der Schweiz keine eine Bewilligung hat. Die fehlende Konzession ist das eine; der vermischte Produktzuschnitt ist das andere.

MyStake – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Die angegebene Konzession ist nicht festgestellt, sie hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Schweizer Sperrregister, kein Rechtsschutz, Blockade über die Sperrliste möglich.

Bei den Auszahlungen gibt es hier nichts, was sich mit der Automatik eines bewilligten Veranstalters vergleichen liesse — die Schweizer Vorschrift, dass nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt wird (Art. 50 Abs. 2 VGS), ist eine Regel für die Bewilligten und keine Hausordnung einer ausländischen Seite.

Das Urteil: Wer diese Marke erwägt, sollte die Auszahlungsbedingungen vor der Einzahlung lesen und nicht danach. Der Unterschied zu den beiden Bewilligten liegt genau dort: bei Swisslos steht die Auszahlungsregel in einer Verordnung, hier steht sie in einem Text, den die Seite selbst ändern kann.

WirWetten – ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung

WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Die angegebene Konzession ist nicht festgestellt und entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste und DNS-Blockade möglich.

Der deutsche Name weckt eine Erwartung, die die Bewilligungslage nicht trägt: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, und eine Marke mit deutschsprachigem Auftritt gehört nicht dazu. Die Sprache ist kein Kriterium, die Bewilligung ist eines.

Das Urteil: Vertraute Ansprache, gleiche Rechtslage wie bei allen anderen in dieser Gruppe. Wer eine deutschsprachige Oberfläche als Nähe zur Schweizer Ordnung liest, liest falsch.

Alle zehn im Vergleich: was am Ende entscheidet

Am Ende bleiben zwei Kategorien und kein Kontinuum. Auf der einen Seite zwei Veranstalter mit Bewilligung nach dem BGS, mit Gespa-Aufsicht, mit Anschluss an das Sperrregister, mit Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen und mit gesetzlich geregelten Limiten. Auf der anderen Seite acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, für die all das nicht gilt und für die Art. 4 BGS nichts übrig lässt.

Innerhalb der ersten Kategorie entscheidet nicht die Bonushöhe — die wird von der Aufsicht gedeckelt —, sondern der Aktionsbau und der Zahlungsweg: bei Swisslos die Staffelung des Kombiboosts und die automatische Gutschrift, bei der Loterie Romande das Filialnetz und die Wallet-Gutschrift. Innerhalb der zweiten Kategorie entscheidet nichts, was man am Bildschirm sieht. Der einzige Unterschied, der zählt, ist der, den die Bewilligung macht.

Nicht jede Aktion verlangt dasselbe — und nicht jede Frist ist gleich

Zum Abschluss der Sache noch ein Blick auf das, was die beiden Schweizer Aktionen unterscheidet, wenn man sie nebeneinanderlegt. Der Kombiboost ist unbefristet im Sinne des Angebots, aber er verlangt eine Struktur: mindestens vier Voraussagen, jede mit einer Quote von mindestens 1.50. Die Stadion-Aktion verlangt keine Struktur, dafür ein Zeitfenster: eine Woche nach dem Aktionstag, und das Guthaben gilt 30 Tage.

Das eine Angebot bestraft also den, der keinen Plan hat, und belohnt den, der einen hat. Das andere belohnt den, der zur richtigen Zeit im richtigen Stadion war — und bestraft niemanden, weil es zu klein ist, um jemanden zu einem Fehler zu verleiten. CHF 10 Spielguthaben sind nicht genug, um einen Wettschein zu bauen, den man sonst nicht gebaut hätte. Eine Staffel, die bei fünfzehn Voraussagen 100 % verspricht, ist es sehr wohl.

Wer aus dieser Seite eine Handlungsanweisung mitnehmen will, hat hier die einzige: die Frist prüfen, die Bedingung prüfen, die Deckelung prüfen — und dann entscheiden, ob der Schein auch ohne den Zuschlag ein Schein gewesen wäre, den man abgeben will. Wenn nicht, ist die Aktion nicht das Angebot, sondern der Köder.

Häufige Fragen zu Wettseiten mit Bonus in der Schweiz

Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande einen Bonus für Neukunden?

Einen Geldbonus, der als Gutschein auf dem Konto liegt, gibt es nicht. Stattdessen finden sich kleine Boosts und Gratisspielguthaben: der Kombiboost von Sporttip ab vier Voraussagen mit je mindestens 1.50, oder Aktionen wie das Stadion-Guthaben der Loterie Romande. Nennbeträge und Kontingente sind niedrig, und die Bedingungen stehen in den Teilnahmebedingungen.

Warum brauchen Gratiswetten und Spielguthaben die Zustimmung der Gespa?

Gratisspiele und Gratisguthaben sind nach Art. 75 Abs. 2 BGS vorher von der Aufsicht zu bewilligen. Die Gespa erteilte im Jahr 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Pflicht ist der Grund, warum Aktionen hier klein, zahlarm und in ihren Bedingungen technisch präzise formuliert sind.

Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?

Nein. Bei einem Gratisspielguthaben wird der Einsatz nicht mit ausbezahlt, sondern verfällt — der Gegenwert liegt allein im Gewinn. Bei den Schweizer Veranstaltern ist dieses Guthaben zudem überhaupt nicht auszahlbar; es lässt sich nur verwetten. Der Nennbetrag einer solchen Zuwendung ist deshalb nie ihr tatsächlicher Wert.

Was bedeutet es, dass Aktionsguthaben nicht ausbezahlt werden kann?

Das Guthaben bleibt im Spielerkonto und lässt sich ausschliesslich für Wetten verwenden. Bei Swisslos und der Loterie Romande gilt das ausdrücklich für Gratisspielguthaben aus Promotionen. Der praktische Effekt: der Gegenwert ist geringer als der Nennbetrag, und wer gewinnt, kann nur den Gewinn weiterverwenden, nicht den zugeschossenen Einsatz.

Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei ausländischen Seiten rechtlich einzuordnen?

In der Schweiz haben nur Swisslos und die Loterie Romande eine Bewilligung für Sportwetten. Eine Konzession aus einem anderen Land hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und Werbung für ein hier nicht erlaubtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten.

Welche Bedingungen und Fristen sind bei einem Wettbonus zu prüfen?

vier Dinge: die Art der Zuwendung, die Bedingung, die Frist und die Deckelung. Beim Kombiboost sind es mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 und eine begrenzte Gewinnerhöhung; bei einem Guthaben aus einer Aktion die Gültigkeitsdauer und die Nichtauszahlbarkeit. Bedingungen und Fristen entscheiden über den Wert, nicht der beworbene Prozentsatz.

Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»