Squash im Wettprogramm der Schweiz – was daran hängt, bevor Sie einen Franken setzen
29. Oktober 2026 — geprüft gegen die Bewilligungsangaben der Gespa und die veröffentlichten Spielregeln von Swisslos (Sporttip) und der Loterie Romande (Jouez Sport).

Wer in der Schweiz auf Squash wetten will, kann das bei genau zwei Organisationen tun: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Nicht zwei von zehn, nicht zwei als Favoriten – zwei, weil die Kantone die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten gesetzlich bei zwei gedeckelt haben. Alles andere, was im Netz unter Sportwetten läuft und Schweizer Spielende anspricht, besitzt hier keine Bewilligung, hat hier keine Kraft und trägt hier kein Risiko, das die Schweiz auffangen müsste. Das ist der Rahmen, und er ist enger, als die Suchanfrage vermuten lässt.
Die zweite Einschränkung sitzt noch tiefer und ist bei einer Randsportart wie Squash die wichtigere. Erlaubt ist nicht, was der Veranstalter gerade anbietet, sondern das, was auf der Liste der Gespa steht – der Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der jeweils gültigen Fassung. Ein Nischensport kann dort schlicht fehlen oder auf einzelne Wettbewerbe beschränkt sein. Wer also nach «Squash Wettquoten» sucht, sollte zuerst eine andere Frage beantworten: Steht die Sportart überhaupt im erlaubten Programm? Erst danach lohnt der Blick auf die Quote.
Was folgt daraus für den einzelnen Wettschein? Eine ganze Kette von Bedingungen, die man nicht beim Absenden sieht, sondern erst, wenn es darauf ankommt – bei der Auszahlung, bei einer abgesagten Partie, beim Cash-Out. Diese Seite geht diese Kette in der Reihenfolge durch, in der sie einen Betroffenen trifft: erst die Rechtslage, dann der Spielerschutz, dann der Vergleich, dann die Sportart selbst.
Rechtslage: was in der Schweiz erlaubt ist und was nicht
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern; das Geldspielkonkordat steht seit 1.1.2021 in Kraft. Die ESBK ist hier nicht zuständig, auch wenn sie in vielen Texten zur Schweizer Glücksspielaufsicht mitschwimmt – sie hat mit Casinos zu tun. Die beiden Aufsichten decken zwei verschiedene Dinge, und wer sie verwechselt, sucht bei der falschen Adresse nach einer Bewilligung.

Eine Bewilligung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt, das ist die folgenreichste Vier-Wort-Bestimmung des ganzen Rahmens, nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Erlaubnis – Curacao, Malta, Deutschland oder sonst woher – entfaltet hier keine Wirkung. Nicht eine eingeschränkte, nicht eine teilweise: keine.
Zwei Veranstalterinnen, zwei Gebiete. Wer in der Schweiz ein Sportwetten-Konto eröffnen will, muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 47 Abs. 3 VGS) und praktisch dazu im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Zürcher kommt also bei der Loterie Romande nicht unter, ein Genfer bei Sporttip nicht. Das ist kein Serviceversäumnis, sondern die Folge eines Gebietsmonopols, und es macht jede Diskussion über «den besten Schweizer Sportwetten-Anbieter» kürzer, als sie meist geführt wird.
Dass es keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt, hat einen banalen Grund: es gibt keine. Die Gespa veröffentlicht in diesem Feld keine Anbieterliste, sondern die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer nach einem dritten Schweizer Veranstalter sucht, sucht etwas, das der Rahmen nicht vorsieht.
Der Kern des Ganzen: was überhaupt auf dem Programm stehen darf
Sportwetten dürfen sich in der Schweiz nur auf Sportereignisse beziehen. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: In vielen ausländischen Programmen sind genau solche Märkte ein Verkaufsargument.
Der erlaubte Inhalt steckt in einer geschlossenen Liste – der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Geschlossen heisst: was nicht draufsteht, darf nicht angeboten werden, und der Veranstalter kann es auch nicht grosszügig dazunehmen. Einzelne Regeln daraus zeigen, wie eng das gefasst ist. Qualifikationsrunden sind nur aufgeführt, wenn sie ausdrücklich auf der Liste stehen. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten sind nur erlaubt, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Auf der Liste finden sich keine Eckball- oder Kartenmärkte, und es gibt dort keinen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Für Squash heisst das konkret: Die Sportart muss auf dieser Liste stehen, und darüber hinaus muss der jeweilige Wettbewerb dort aufgeführt sein. Fehlt der Wettbewerb, hilft die Sportart allein nicht weiter. Diese Liste wird in der jeweils gültigen Fassung geführt – sie ist also nichts, was man einmal nachschlägt und dann weiss, sondern die Referenz, an der man sich vor jedem grösseren Vorhaben neu orientiert.
Livewetten und Cash-Out sind zwei verschiedene Sachen. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt. Das BGS kennt keine gesetzliche Einschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht reguliert: es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und nichts, worauf ein Anspruch bestünde. Sporttip bietet es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten an, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Das ist die Stelle, an der die Werbesprache «flexibel aussteigen» am schnellsten auf den Boden kommt: Wer eine Kombination früh auszahlt, verkauft einen Teil des möglichen Gewinns zurück an den Veranstalter, und der Preis dafür wird nicht ausgehandelt.
Die Sperrliste, und wie schnell sie nachwächst. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Gespa das, und sie nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home sowie bet365 als auf der Liste stehend.
Was das für die Praxis bedeutet, ist unbequemer, als es klingt: Eine Blockade ist kein stabiles Merkmal. Sie taugt nicht als Kriterium dafür, ob eine Adresse heute erreichbar ist oder nicht, und sie taugt schon gar nicht als Kriterium für irgendetwas anderes. Wer eine Domain trotz Eintrag erreicht, hat damit keine Bewilligung gefunden, sondern nur eine Lücke.
Was eine ausländische Erlaubnis in der Schweiz wert ist
Nichts. Das ist die kurze Antwort, und die lange ändert daran nichts: Art. 4 BGS lässt eine Bewilligung nur in der Schweiz gelten. Ausländische Anbieter sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen sie, und ihre Domains können auf der Sperrliste landen. Die Betreiber von 22Bet, Coolzino, 1xBet, myBet, Pribet, Funbet, Boomerang Bet und Roobet verfügen über keine Schweizer Bewilligung; welche Erlaubnis sie im Ausland halten, ist für die Schweiz ohne Bedeutung.
Für die Seite des Spielers ist das nicht strafbar – das Bundesamt für Justiz sagt es ausdrücklich. Aber die Folgen sind trotzdem real: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinerlei Schutz oder Fair-Play-Kontrolle. Dazu kommt der steuerliche Unterschied, der später noch ausführlich zur Sprache kommt.
Und weil das Bild sonst zu einfach würde: Die Bewilligung ist nicht einfach «die sichere Wahl». Sie bringt volle Schweizer Schutzmechanismen – aber auch nur zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Auf welche Seite der Waage das überwiegt, hängt davon ab, was man sucht. Für Squash, eine Randsportart mit schmalem Markt, wiegt die geschlossene Liste schwerer als alles andere.
Spielerschutz: was Sie vor der ersten Wette festlegen, bevor es jemand für Sie tut
Wer zum ersten Mal bei Sporttip einsteigen will, kommt um eine Entscheidung nicht herum, und sie fällt vor dem ersten Tipp, nicht danach: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage müssen gesetzt werden. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Interessant ist dabei weniger die Zahl als die Richtung. Die Limite bindet nur, wenn man sie senken will – dann wirkt sie sofort. Wer sie wieder anheben möchte, muss drei Tage warten. Das ist die einzige Stelle im ganzen System, an dem eine Schranke gegen den eigenen Impuls gebaut ist, und wer in einem schlechten Lauf reflexhaft nach oben klickt, merkt spätestens dort, dass das System eine Meinung zu diesem Impuls hat.
Dass Limiten vom Spielenden selbst gesetzt werden und nicht vom Staat, ist auch eine strukturelle Aussage: Die Veranstalterin muss laut Art. 87 VGS lediglich einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Einen gesetzlich fixierten Einzahlungsdeckel gibt es in der Schweiz nicht. Von Gesetzes wegen wirkt eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Was auf dem Papier als Mindestschutz steht, ist in der Praxis also die strengere der beiden Varianten – ein kleiner, aber bemerkenswerter Unterschied zu vielen ausländischen Programmen, die ihre Schutzfristen lieber im Ungefähren lassen.
Die Spielsperre und das gemeinsame Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Diese letzte Halbsatz ist der eigentliche Punkt. Die Sperre endet nicht an der Tür des Anbieters, bei dem sie ausgesprochen wurde, und sie unterscheidet nicht zwischen Sportwette und Casino. In einem Markt, in dem viele Wettende mehrere Konten halten, ist das der einzige Mechanismus, der nicht an der Grenze einer einzelnen Marke haltmacht – und der einzige, der einer Person in einer schwierigen Phase wirklich Fläche entzieht.
Rechtlich steht das Ganze auf den Art. 80–82 BGS: Ausschluss überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) – wer trotz Sperre spielt, verliert also nicht nur, sondern verliert jeden Rechtsanspruch auf irgendetwas.
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Pro Spieler gibt es ein Konto mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS); jedes Konto ist personengebunden, und für die Online-Registrierung müssen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet vorliegen, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Bei aller Regelungstiefe sollte man einen Befund nicht unter den Tisch fallen lassen: Die Gespa hat 2025 bei Testkäufen an Verkaufsstellen 200 Fälle geprüft und dabei in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Schutz am Schalter ist also nicht das, was das Regulierungsdesign vermuten lässt. Die Zahlen betreffen Verkaufsstellen und nicht den Online-Kanal, und sie sagen nichts über die Wirksamkeit der Online-Sperren – aber sie sind eine nützliche Erinnerung daran, dass Regulierung und Vollzug zwei verschiedene Dinge sind.
Auszahlung, Einzahlung und die Adresse, auf der das Geld landet
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten-Angebot nicht, und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für Schweizer Verhältnisse ist das eine unspektakuläre, aber sehr konkrete Absicherung: Der Name am Konto und der Name am Wettkonto müssen derselbe sein.
Bei Swisslos zahlt man Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Zwei Freiauszahlungen pro Jahr klingen nach viel, bis man sich klarmacht, was passiert, wenn jemand seine Wetten regelmässig abrechnet statt sie zu kumulieren. Ab der dritten Überweisung kostet das Auszahlen 3 % – bei nennenswerten Beträgen ein Posten, der in keiner Quotendiskussion auftaucht.
Die Obergrenzen sind auf der Einzahlungsseite ähnlich nüchtern. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart nennt Swisslos unter anderem PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Der Mindesteinsatz bei Sporttip beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für Squash ist die Obergrenze von CHF 1’000 pro Einzelwette selten das Problem – aber sie ist auch keine Empfehlung an den, der sie liest.
Squash im Vergleich: worauf es bei dieser Randsportart tatsächlich ankommt
Bei einer Sportart mit wenigen Märkten verschiebt sich die Rangfolge der Vergleichskriterien. Wer über Fussball diskutiert, redet über Quoten, Boni und Live-Tiefe. Wer über Squash diskutiert, redet zuerst über eine andere Frage: Gibt es zu dem Wettbewerb, den man im Kopf hat, überhaupt eine Quote – und falls ja, wird sie auch ausgezahlt, wenn die Partie sich verschiebt?
Der Vergleich der zehn Veranstalter auf dieser Seite folgt deshalb einer Reihenfolge, die sich an den Folgen orientiert und nicht an den Werbeversprechen. Die erste Frage ist die nach dem Status (Bewilligung oder keine). Die zweite die nach dem Programm: ob die Sportart und der konkrete Wettbewerb überhaupt angeboten werden dürfen und werden. Die dritte die nach der Auszahlungsseite: Gebühren, Fristen, Konto. Die vierte die nach den Verlustlimiten und dem Spielerschutz. Und erst danach kommen die Dinge, über die in jedem Vergleich zuerst geredet wird.
Die Bewilligungslage im Überblick
| Veranstalterin | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Erlaubnis |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Produkt Jouez Sport |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| Coolzino | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| myBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| Boomerang Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Erlaubnis |
Die Spalte mit den zwei Zeilen am Anfang und acht gleichlautenden darunter liest sich monoton, und genau darin liegt die Information. Es gibt in dieser Tabelle keine Abstufungen, keine Grautöne und keine teilweise anerkannten Erlaubnisse. Ein ausländischer Anbieter wird hier nicht «weniger streng geprüft», sondern gar nicht – und die Konsequenz daraus, das ist der Punkt, den man beim Lesen der Tabelle im Kopf behalten sollte, ist keine Bewertung, sondern eine Zuständigkeit: Wo keine Schweizer Bewilligung ist, ist auch kein Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.
Der Schweizer Wettmarkt ist kein Markt mit zwei starken Anbietern und ein paar schwächeren Alternativen. Er ist ein Markt mit zwei Anbietern und einer Reihe ausländischer Programme, die rechtlich neben ihm stehen, nicht in ihm.
Für die acht ausländischen Programme gilt zudem, was für die ganze Seite gilt: Sie werden hier nach denselben Kriterien beschrieben und eingeordnet, ohne Empfehlung. Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft. Das ist kein Formfehler, sondern der Grund, warum in solchen Texten beschrieben und nicht geworben wird.
Quoten, Quotenschlüssel und der Preis in der Quote
Jede Quote trägt den Anteil dessen, was die Buchhalterin von jedem gesetzten Franken behält, bereits in sich. Sichtbar wird er erst, wenn man die Quoten aller Ausgänge eines Marktes zusammenrechnet. Der Quotenschlüssel – die Auszahlungsquote – ist der Kehrwert der Summe der Kehrwerte aller Quoten: 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ). Die Marge ist 100 % minus Quotenschlüssel.
Nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit je Quote 1.90 auf beide Ausgänge – ein Rechenbeispiel, kein zitiertes Angebot. Zwei Einsätze zu je CHF 100 auf die beiden Ausgänge ergeben einen Gesamteinsatz von CHF 200. Der eine Einsatz wird zu CHF 100 × 1.90 = CHF 190 zurück, der andere ist weg. Rückfluss also CHF 190 von CHF 200, und damit ein Quotenschlüssel von 95 % beziehungsweise eine Marge von 5 %. Das gilt bei genau diesem Quotenpaar; schon bei 1.95 und 1.95 sinkt die Marge auf rund 2,6 %, bei 2.10 und 1.80 steigt sie auf über 5 %. Die Marge ist also keine Eigenschaft des Buchmachers, sondern eine Eigenschaft des konkreten Quotenpaars – und damit nichts, was man einmal für einen Anbieter feststellt.
Wer CHF 100 auf Quote 1.90 setzt, bekommt bei einem Treffer CHF 190 zurück, also CHF 90 Nettogewinn. Das ist die ganze Rechnung, und sie ist die einzige, die vor dem Setzen wirklich lohnt. Der Rest ist Prognose.
Was die Marge für den einzelnen Wettschein bedeutet, wird erst im Vergleich mit der Auszahlungsseite greifbar: Wer regelmässig auszahlen lässt und dabei ab der dritten Überweisung des Jahres 3 % Kommission zahlt, bei dem sind die 5 % aus der Quote und die 3 % aus der Auszahlung zwei verschiedene und durchaus vergleichbar grosse Posten. Die Quote ist nicht die einzige Zahl, die etwas kostet.
Und noch eine dritte Zahl, die bei einer Randsportart meist die eigentliche Schwierigkeit ist: Bei einem Markt mit nur zwei Ausgängen und zwei Quoten von 1.90 ist die Marge klein und kalkulierbar. Bei einem Markt, den der Veranstalter nur mit Zurückhaltung anbietet, ist sie oft das kleinere Problem – das grössere ist, dass es den Markt gar nicht gibt.
Grundlagen: was zu Squash als Wettsport zu sagen ist, bevor man eine Quote liest
Squash hat auf dem Schweizer Wettthema eine eigentümliche Stellung. Es ist eine Sportart mit eigener Turnierszene, eigenem Publikum und internationalen Wettbewerben – und gleichzeitig eine Sportart, die in keinem Wettprogramm den Platz bekommt, den Fussball oder Eishockey haben. Das ist kein Zufall: Was im Programm steht, entscheidet nicht die Nachfrage allein, sondern die Liste der zugelassenen Sportarten und Wettbewerbe in ihrer jeweiligen Fassung.
Squash und die Liste der zugelassenen Wettbewerbe
Der praktische Ablauf für jemanden, der eine bestimmte Partie im Kopf hat, sieht so aus. Zuerst stellt sich die Frage, ob Squash als Sportart auf der Liste steht. Wenn nicht, gibt es keine Sportwette darauf – nicht bei Swisslos, nicht bei der Loterie Romande und auch nicht bei einem ausländischen Anbieter unter Schweizer Rechtsweg. Wenn ja, folgt die zweite Frage: Ist der konkrete Wettbewerb gelistet? Die Liste lässt Frauenwettbewerbe nur zu, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, und Qualifikationsrunden ebenfalls nur, wenn sie dort stehen. Es ist gut möglich, dass ein grosses Turnier im Programm ist und ein vorgelagertes Qualifikationsturnier nicht.
Daraus folgt eine sehr konkrete Reihenfolge für den Wettenden. Der Blick ins Wettprogramm ist der letzte Schritt, nicht der erste. Zuerst kommt die Frage nach Sportart und Wettbewerb, dann die Frage, ob überhaupt Quoten angesetzt sind – und erst wenn ein Preis auf dem Bildschirm steht, lohnt die Diskussion darüber, ob er gut oder schlecht ist. Wer umgekehrt anfängt und sich über die Quote eines Marktes ärgert, den es nicht gibt, verliert Zeit an einer Frage, die sich nicht stellt.
Quoten, «Wert» und die Grenze dessen, was man wissen kann
Eine Squash-Quote entsteht wie jede andere: Der Veranstalter schätzt die Wahrscheinlichkeit jedes Ausgangs, rechnet seine Marge ein und stellt zwei Zahlen auf, deren Kehrwertsumme über 100 % liegt. Für den Wettenden ist der einzige vergleichbare Massstab über mehrere Buchmacher hinweg derselbe geblieben – der Quotenschlüssel eines Marktes. Und der lässt sich bei einer Randsportart nur bedingt vergleichen, weil derselbe Markt bei verschiedenen Anbietern unterschiedlich tief ausgebaut sein kann.
Was der Einschätzung zugrundeliegt, sind Formkurven, Platzverhältnisse, der Austragungsort, der körperliche Zustand nach einer langen Partie, die Anzahl der Sätze im Turnierverlauf – alles Dinge, die man beobachten kann und die trotzdem keine sichere Vorhersage ergeben. Es gibt beim Squash keine Wette, von der man vorher weiss, dass sie gewinnt. Die Marge steht bei jedem einzelnen Wettschein ohnehin gegen den Setzenden, und sie ist der Grund, warum ein Treffer auf Dauer etwas besser als zufällig sein muss, um etwas aufzuwiegen.
Wie eine Einschätzung dann aussieht, ist etwas anderes als eine Vorhersage. Wer eine Partie einschätzt, sammelt Anhaltspunkte und vergleicht sie mit der angebotenen Quote: Wenn die beobachteten Anhaltspunkte deutlich besser sind als das, was der Preis verlangt, ist das ein Motiv – kein Versprechen. Diesen Vergleich nimmt einem keine Wette ab, und keine Quote ersetzt ihn.
Was das Programm an Funktionen sonst bereithält
Rund um eine einzelne Wette gibt es bei den Schweizer Veranstaltern einige Funktionen, die man kennen sollte, bevor man sie benutzt.
Wird ein Wett-Ergebnis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einer Turniersportart wie Squash ist das die relevanteste Regel überhaupt, denn Turnierpläne verschieben sich, und die 48-Stunden-Frist entscheidet darüber, ob ein Wetttag verschwindet oder nicht.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; bei spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Man muss keinem Manipulationsverdacht aufsitzen, um zu sehen, dass eine Wette, die technisch bereits entschieden ist, nicht mehr als Wette gelten soll.
Voneinander abhängige Wett-Ergebnisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz erstatten. Bei Squash ist die Versuchung, zwei Partien desselben Turniers zu koppeln, gross – dasselbe Turnier, dieselbe Halle, dieselbe Tagesform. Genau das ist der Fall, den die Regel abfängt.
Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je einer Quote von mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Zusammen mit den Mindestquoten und den Mindestanzahlen verschiebt sich das Ziel des Boosts: Er belohnt nicht Mut, sondern Masse, und mit dem Wechsel von vier auf fünfzehn Voraussagen werden die Erwartungen an die Einzeltreffer nicht kleiner, sondern deutlich grösser.
Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Diese letzte Bedingung ist mehr als eine Formalie: Wer einen geboosteten Wettschein vorzeitig auszahlt, verliert genau den Teil, der ihn interessant gemacht hat.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmenden überwiesen. Wichtig ist die Ausgangsgrösse: Ein Squash-Markt wird im Regelfall weit unter der CHF-1’000-Grenze liegen, so dass die Gutschrift zügig erfolgt – die Grenze selbst betrifft eher Kombinationen und Systemwetten.
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweite Rundung ist keine Nebensache: Sie kann einen krummen Betrag kosten, und wer eine Kombination mit exotischen Quoten zusammengestellt hat, sieht die Differenz bei einer ohnehin kleinen Zahl.
Schliesslich die Frist, die man am leichtesten übersieht: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate klingen lang und sind es für den normalen Fall auch – aber sie laufen nicht ab dem Spiel, sondern ab der Bekanntmachung.
Der steuerliche Teil, der an einer Squash-Wette hängt
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag liegt auf Bundesebene ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag unterscheidet sich davon, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration der Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Squash-Gewinn liegt weit unterhalb einer Million Franken: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht.
Die Lage ändert sich bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern. Diese unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort wohnt und bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, kann also auf einen Betrag Steuern schulden, der bei einem Schweizer Veranstalter steuerfrei geblieben wäre. Das ist ein Unterschied, der die Bewilligungsfrage von einer Rechtsfrage zu einer Rechenfrage macht.
Für alles Weitere gilt der Standardsatz, und er ist hier keine Verlegenheitsformel: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Wie man in der Schweiz zu Sporttip kommt
Sporttip-Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben. In der App zusammengestellte Wetten können auch per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Der Weg über den Schalter ist also nicht verschwunden, sondern in den Online-Weg integriert – nützlich für alle, die sich am Bildschirm unsicher fühlen und den Wettschein trotzdem selbst abgeben wollen.
Die zehn Veranstalter im Einzelnen
Zuerst die beiden Organisationen, die in der Schweiz Sportwetten veranstalten dürfen. Danach acht ausländische Programme ohne Schweizer Bewilligung, die hier beschrieben und eingeordnet werden, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen. Die beiden Gruppen werden ausdrücklich nicht vermischt.
Swisslos Sporttip – die Schweizer Bewilligung im Basler Sitz
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Es handelt sich um eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa – also um eine der beiden Organisationen, die das Interkantonale Recht vorsieht.
Das Vertragsgebiet von Sporttip umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich.
Der Blick auf die Grössenordnung lohnt, weil sie zeigt, wohin das Geld fliesst: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Rückgang bei den Sportwetten um 13 Millionen Franken ist kein Detail; er zeigt, dass der Sportwetten-Zweig kein Selbstläufer ist, und Nettoerlöse gehen nach Art. 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.
Für einen Squash-Wettenden heisst das: Bei Sporttip bekommt man die Schweizer Schutzmechanismen vollständig – das gemeinsame Sperrregister, die selbst gesetzten Verlustlimiten, die Auszahlung ausschliesslich auf ein Konto auf den eigenen Namen. Der Preis dafür ist die geschlossene Liste: Wenn Squash oder der gesuchte Wettbewerb dort nicht aufgeführt ist, hilft die schönste Bewilligung nichts. Squash ist bei diesem Anbieter eine Frage des Programms, nicht der Quotenqualität.
Loterie Romande Jouez Sport – die zweite Bewilligung, und ein anderes Gebiet
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier handelt es sich um eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa.
Die Gebietsaufteilung ist keine Geschmacksfrage. Wer in einem Kanton ohne Sporttip-Gebiet wohnt, kommt bei Swisslos nicht unter, und wer in einem Kanton ohne Jouez-Sport-Gebiet wohnt, bei der Loterie Romande nicht. Das macht den Anbietervergleich für einen Teil der Schweizer Wettenden zu einer Frage mit genau einer Antwort und für den anderen zu einer Frage mit zwei Antworten. Und es erklärt, warum eine Empfehlung quer durch die ganze Schweiz hier schon an der Wohnsitzvoraussetzung scheitert.
Die Verkaufsstellenzahl von 2’350 ist für einen Online-Vergleich nicht direkt relevant – für jemanden, der seine Wetten in der Westschweiz gern an einem Schalter abgibt, aber schon. Die beiden Schweizer Veranstalterinnen sind sich in den Grundzügen so ähnlich, dass der Unterschied weniger in der Produktqualität als im Vertragsgebiet liegt. Für einen Squash-Wettenden ist das die relevante Grösse: Nicht wer besser ist, sondern wer zuständig ist.
22Bet – keine Schweizer Bewilligung
22Bet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande sind für Sportwetten in der Schweiz zugelassen (Art. 4 BGS); eine ausländische Lizenz ist rechtlich bedeutungslos. Da keine Anbindung an das Sperrregister besteht und kein Schweizer Rechtsweg offensteht, droht die Sperrung der Domains durch die Gespa.
Daraus folgt keine Aussage über die Qualität des Programms, aber eine über die Zuständigkeit. Wenn eine Partie verschoben wird, ein Auszahlungsbetrag strittig ist oder ein Konto gesperrt wird, steht kein Schweizer Verfahren zur Verfügung, und das Sperrregister, in dem eine selbst gesetzte Spielsperre eingetragen wäre, kennt diesen Anbieter nicht. Wer vor allem Sportarten sucht, die auf der Schweizer Liste fehlen, findet hier eher ein Programm – nur ohne jeden der Mechanismen, die auf dieser Seite sonst beschrieben werden.
Coolzino – keine Schweizer Bewilligung
Coolzino besitzt keine Schweizer Konzession. Sportwetten sind gemäss Geldspielgesetz (Art. 4 BGS) ausschliesslich den Veranstaltern Swisslos und Loterie Romande vorbehalten; internationale Lizenzen haben hier keine Wirkung. Da das Sperrregister nicht greift und kein Rechtsschutz gegen den Anbieter besteht, ist die Aufnahme auf die Sperrliste möglich.
Der Name führt in die Irre, wenn man ihn liest, wie Werbung ihn oft setzt: Es geht um ein ausländisches Programm, das im Schweizer Markt keine Zulassung hat, und keine Bewilligungssituation, die man abwägen könnte. Wer hier ein Konto eröffnet, handelt ausserhalb des Rahmens, der auf den ersten Abschnitten dieser Seite beschrieben ist – mit allen Folgen, die dort stehen, und ohne die Schutzmechanismen, die dort stehen.
1xBet – keine Schweizer Bewilligung
1xBet besitzt keine Lizenz für den Schweizer Markt. Sportwetten sind ausschliesslich Swisslos und der Loterie Romande vorbehalten; internationale Lizenzen sind für die Schweiz bedeutungslos (Art. 4 BGS). Es existiert weder ein Anschluss an das Sperrregister noch ein Rechtsweg, was die Blockade der Domains durch die Gespa zur Folge haben kann.
Der Anbieter taucht in Diskussionen über Sportwetten häufig dann auf, wenn es um Sportarten geht, die im Schweizer Programm fehlen – das ist ein legitimer Suchimpuls und trotzdem keine Grundlage für einen Vergleich mit den beiden bewilligten Veranstalterinnen. Ein Vergleich, der ein Programm nach seinem Umfang und ein anderes nach seiner Bewilligung bewertet, vergleicht nicht.
myBet – keine Schweizer Bewilligung
myBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Gemäss Art. 4 BGS dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz anbieten; ausländische Genehmigungen sind hier rechtlich wirkungslos. Es fehlt der Anschluss an das Sperrregister und ein Schweizer Rechtsweg, was zur Blockade der Domains durch die Gespa führen kann.
Wer sich für diesen Anbieter interessiert, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: die Frage, ob ein Konto dort technisch eröffnet werden kann, und die Frage, ob daran Schweizer Schutzmechanismen hängen. Die erste Frage beantwortet ein Browser, die zweite beantwortet die Bewilligungslage – und die ist bei diesem Anbieter eindeutig negativ.
Pribet – keine Schweizer Bewilligung
Pribet besitzt keine Schweizer Konzession. Sportwetten sind hier den zwei Veranstaltern Swisslos und Loterie Romande vorbehalten (Art. 4 BGS); eine ausländische Lizenz ist ohne Belang. Es fehlt der Anschluss an das Sperrregister, Rechtsschutz gegen den Anbieter besteht nicht, und Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen.
Die Pointe für einen Squash-Interessierten ist hier besonders scharf: Ein ausländisches Programm mit breitem Sportangebot löst das Problem der Randsportart vielleicht auf der Angebotsseite, aber nicht auf der Schutzseite. Und die steuerliche Seite kommt hinzu – Gewinne aus ausländischen Grossspielen können nach der Steuerpraxis einzelner Kantone vollständig steuerbar sein.
Funbet – keine Schweizer Bewilligung
Funbet agiert ohne Schweizer Konzession. Nach geltendem Recht dürfen einzig Swisslos und die Loterie Romande Wetten anbieten; ausländische Lizenzen sind für die Schweiz bedeutungslos (Art. 4 BGS). Da keine Schweizer Aufsicht oder Anbindung an das Sperrregister existiert, ist die Sperrung der Domains durch die Gespa möglich.
Was in solchen Fällen immer wieder übersehen wird: Auch die gute Erfahrung eines einzelnen Wettenden ändert an dieser Zuordnung nichts. Der Massstab ist die Bewilligung, nicht die Anekdote, und ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wird durch hundert problemlose Auszahlungen nicht zu einem bewilligten.
Boomerang Bet – keine Schweizer Bewilligung
Boomerang Bet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Nach geltendem Recht dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten; ausländische Genehmigungen sind rechtlich wirkungslos (Art. 4 BGS). Da das Sperrregister nicht greift und kein Rechtsschutz gegen den Anbieter besteht, ist die Aufnahme auf die Sperrliste der Gespa möglich.
Der Name ist ein passender Anlass für eine Begriffsklärung: Im Schweizer Sportwetten-Recht gibt es keine Art von automatischer Rückgabe, die an einen Anbieternamen gebunden wäre. Was es gibt, ist eine abgesagte und nicht innert 48 Stunden nachgeholte Partie, bei der eine Einzelwette zurückbezahlt wird, und eine Spielsperre, die in einem gemeinsamen Register steht. Beides ist eine Rechtsfolge, kein Produktname.
Roobet – keine Schweizer Bewilligung
Roobet weist keine Schweizer Bewilligung auf. Ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande sind für Sportwetten in der Schweiz zugelassen (Art. 4 BGS); internationale Zulassungen gelten hier nicht. Ohne Anbindung an das Sperrregister oder Schweizer Rechtsschutz riskieren die Domains eine Sperrung durch die Gespa.
Für einen Wettenden, der sich für eine Randsportart wie Squash interessiert, ist die Verschiebung am Ende dieselbe wie bei allen acht ausländischen Programmen: Das Angebot mag breiter sein, aber die Mechanismen, die diese Seite in den Abschnitten zur Rechtslage und zum Spielerschutz beschreibt, existieren hier nicht. Was bleibt, ist ein Wettvertrag nach den Bedingungen des Anbieters – und die Lektüre dieser Bedingungen ist dann kein optionaler Schritt mehr, sondern der einzige, den man noch hat.
Woran man vor der ersten Squash-Wette denkt
Die Reihenfolge, in der sich die Fragen tatsächlich stellen, hat mit der Reihenfolge, in der über Sportwetten geredet wird, wenig zu tun. Am Anfang steht nicht die Quote, sondern der Wohnsitz: Swisslos-Vertragsgebiet oder Westschweiz. Danach kommt die Sportart – steht Squash auf der Liste der zugelassenen Sportarten, und ist der konkrete Wettbewerb dort aufgeführt? Erst dann lohnt der Blick ins Wettprogramm, und erst wenn eine Quote auf dem Bildschirm steht, lohnt die Frage nach ihrem Preis. Der Quotenschlüssel eines Marktes ist zwischen zwei Anbietern nur dann vergleichbar, wenn beide den Markt überhaupt führen.
Zwei Zahlen aus dem Rechenbeispiel sollte man im Kopf behalten: Bei zwei Quoten von 1.90 liegt der Quotenschlüssel bei 95 %, die Marge also bei 5 %; bei 1.95 und 1.95 sinkt sie auf rund 2,6 %, bei 2.10 und 1.80 steigt sie über 5 %. Das sind illustrative Werte für ein Quotenpaar, keine zitierten Angebote – und sie zeigen genau das, was die übliche Rede vom «fairen Anbieter» verdeckt: Die Marge gehört dem Markt, nicht der Marke.
Dann die Limiten. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage werden vor der ersten Teilnahme gesetzt, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999 und unter 21 Jahren bei CHF 1’000; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer diese Grenzen nicht selbst zieht, bekommt sie auch nicht gezogen: Einen gesetzlichen Einzahlungsdeckel gibt es in der Schweiz nicht.
Und die Auszahlungsseite. Zwei Freiauszahlungen pro Jahr, danach mögliche 3 % Kommission, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen, kein auszahlbares Gratisspielguthaben aus Promotionen. Wer mit kleinen Einsätzen arbeitet und häufig abrechnet, zahlt diese Kommission öfter als der, der Beträge stehen lässt. Bei einem Squash-Markt mit einer Quote um 1.90 und einem Einsatz von CHF 100 sind das CHF 90 Nettogewinn – und bei einer Auszahlung ohne Freibetrag CHF 2.70 weniger zurück. Das ist der Punkt, an dem ein gutes Gefühl über eine Quote an einer Gebühr zerbricht.
Wer überhaupt zur ersten Squash-Wette kommt, entscheidet sich bei den zwei bewilligten Veranstalterinnen an einer Frist, die man leicht überliest: Wird eine Partie abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig, und in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Turniersportarten mit dichten Spielplänen ist das die Regel, die man kennen sollte, bevor man eine Kombination aus zwei Partien desselben Turniers baut – zumal abhängige Ereignisse desselben Anlasses ohnehin nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert werden dürfen.
Häufige Fragen zu Squash-Wetten in der Schweiz
Darf man in der Schweiz online auf Squash wetten, und bei wem?
Ja, aber nur bei zwei Organisationen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, beaufsichtigt von der Gespa, haben nur sie. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet voraus – Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, den Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone.
Steht Squash auf der Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten?
Das entscheidet die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Liste ist geschlossen: Was nicht darauf steht, darf nicht angeboten werden. Bei Squash kommt zur Sportart der einzelne Wettbewerb hinzu – Frauenwettbewerbe und Qualifikationsrunden etwa sind nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
Wie entsteht eine Quote auf ein Squash-Match, und was ist die Marge?
Der Veranstalter schätzt die Wahrscheinlichkeit jedes Ausgangs und rechnet seinen Anteil ein. Sichtbar wird er über den Quotenschlüssel: Bei zwei Quoten von 1.90 auf einen Zwei-Weg-Markt fliessen 95 % der Einsätze zurück, die Marge beträgt also 5 %. Bei 1.95 und 1.95 sinkt sie auf rund 2,6 %, bei 2.10 und 1.80 steigt sie über 5 %.
Wie berechnet sich der Gewinn aus Einsatz und Quote?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten; bei Sporttip wird das Ergebnis zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. CHF 100 auf Quote 1.90 bringen also CHF 190 zurück, davon CHF 90 Nettogewinn. Oberhalb eines Freibetrags von CHF 1’071’000 greift die Verrechnungssteuer.
Warum ist kein Wetttipp sicher, und wie begründet man eine Einschätzung?
Kein Ergebnis eines Squash-Matches steht vorher fest, und die Marge steht bei jedem Wettschein gegen den Setzenden. Eine Einschätzung sammelt beobachtbare Anhaltspunkte – Form, Platzverhältnisse, Turnierverlauf, körperlicher Zustand – und vergleicht sie mit der angebotenen Quote. Ergibt der Vergleich einen Vorteil, ist das ein Motiv, kein Versprechen.
Welche Verlustlimiten sind vor der ersten Wette zu setzen, und wie wirkt eine Spielsperre?
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren; Senkungen gelten sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und in Liechtenstein.
Sportarten – anbietervergleichch.com
Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»
