Steuerfrage vor der Quotenfrage: Wann Schweizer Wettgewinne dem Fiskus gehören und wann nicht

Updated Oktober 2026
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Datenstand 29. Oktober 2026, Bewilligungsangaben abgeglichen mit dem Verzeichnis der Gespa und den veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalterinnen.

Zwei Zahlen entscheiden hierzulande darüber, ob das Finanzamt bei einem Wettgewinn überhaupt hinschaut: die Bewilligung des Veranstalters und der Steuerfreibetrag. Ab dem 1. Januar 2026 liegt der Freibetrag bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, und das Privileg dahinter hängt daran, dass die Wette bei einem bewilligten Grossspiel liegt. Nur zwei Veranstalterinnen erfüllen das. Wer in einem Wettbüro in Übersee gewinnt, gewinnt unter Umständen voll steuerbar – kein Freibetrag, keine Schwelle, keine Rückerstattung.

Wie das zusammenhängt, ist die eigentliche Frage. Wer nur wissen will, ob seine 40 Franken aus einer Dreierkombi gemeldet werden müssen: nein. Wer wissen will, was nach einem sehr grossen Treffer passiert und wer den Ausweis dafür ausstellt, findet unten die Kette von der Bewilligung über den Betrag bis zum Abzug.

Bewilligung zuerst: Warum das Steuerprivileg an zwei Veranstalterinnen hängt

Über Steuern lässt sich in der Schweiz nicht reden, ohne über Zulassung zu reden. Sportwetten gelten als Grossspiel und fallen unter das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die seit dem 1. Januar 2021 auf Grundlage des Geldspielkonkordats arbeitet. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht zuständig – sie prüft Casinos, nicht Sportwetten. Eine Bewilligung braucht zwei Papiere: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Beide gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Nicht auf wenige, nicht auf einige: auf zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt keine zweite Liste bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht keine weiteren Bewilligungen, sondern eine Sperrliste ausländischer Domains.

Wer bei einem dieser beiden Häuser ein Konto eröffnen will, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Gebiet. Bei Swisslos wird der hochgeladene Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft, eine bestehende Spielsperre schliesst aus, und pro Person ist nur eine Registrierung möglich. Die Gebiete liegen fest: Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Diese Kleinteiligkeit wirkt verwaltungslastig, ist aber genau der Punkt, an dem die Steuer ins Spiel kommt. Der Freibetrag existiert nur für Gewinne aus einem bewilligten Grossspiel – aus einer Bewilligung mit Schweizer Geltung, nicht aus einem Papier, das im Ausland ausgestellt wurde und hier nichts bewirkt. Spielerschutz und Steuerstatus hängen also an derselben Tatsache. Verliert die Bewilligung ihre Bedeutung, verliert der Freibetrag sie mit.

Der Steuerfreibetrag: eine Million, die jährlich nachjustiert wird

Von 2019 bis 2022 lag der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen bei CHF 1’000’000. Danach setzte er sich in Bewegung: CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich anhand des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP). Die runde Million war eine politische Setzung. Alles danach ist Teuerung, nachgerechnet.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken», gestützt auf Art. 24 Bst. ibis DBG. Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über der Schwelle liegt. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar. Das ist ein Rechenbeispiel aus der Thurgauer Steuerpraxis, und es zeigt die Mechanik: Der Freibetrag ist eine Schwelle, keine Staffelung. Es gibt keine gleitende Belastung unterhalb; der Betrag darunter bleibt schlicht aussen vor. Ein Steuerbetrag von 35 % auf den ganzen Gewinn stünde nur dort, wo die Schwelle auf null läge – dort liegt sie nie.

Die Kantone haben eigene Schwellen. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 führt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio.; für 2023 nennt sie CHF 1’038’300 und 1 Mio. Bund und Wohnkanton können also zwei verschiedene Zahlen nebeneinanderstellen. Bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau etwa beträgt der Freibetrag CHF 1’000’000, während er bei der direkten Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 liegt. «Je nach Kanton» ist in dieser Frage keine Ausrede, sondern die einzige korrekte Auskunft, die eine allgemeine Darstellung geben kann. Wer mit einem Einzelgewinn deutlich über einer Million rechnet, klärt vorher die Schwelle des Wohnkantons – nicht danach.

Wer die 35 Prozent abzieht: Swisslos greift bei der Auszahlung zu, nicht das Finanzamt

Die Verrechnungssteuer trifft nur den Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und sie kommt nicht per Rechnung, sondern per Kürzung. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; der Abzug erfolgt also auf diesen Teil, nicht auf die volle Summe. Die Auszahlung fällt entsprechend schmaler aus als der Gewinn auf dem Wettschein.

Wer glaubt, das Thema betreffe nur Millionäre, liegt halb richtig. Die Schwelle selbst erreichen die wenigsten. Wer sie überschreitet, merkt die Steuer jedoch sofort am Auszahlungsbetrag und nicht erst im Steuerformular – ein Systemvolltreffer in einem Kanton mit einer Million als Schwelle genügt. Wer im Rahmen bleibt, begegnet der Verrechnungssteuer nie.

Einsatz abziehen? Erlaubt, aber eng gedeckelt

Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgeholt, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das ist die eine Stelle, an der nichts automatisch läuft und der Betrag ausdrücklich auftauchen muss, obwohl auf ihn bereits zugegriffen wurde.

Zusätzlich lassen sich bei Grossspielen Einsätze abziehen, allerdings gedeckelt: bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024 und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei der direkten Bundessteuer bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Zwei Rechenwege für dieselbe Sache: Der Bund nimmt den tatsächlichen Einsatz bis zu einer Kappungsgrenze, ein Kanton nimmt eine Pauschale und deckelt sie separat. Wettscheine aufzubewahren ist deshalb kein Ordnungssinn, sondern Geld.

Was ein Gewinn über der Schwelle tatsächlich abgibt

Ein Beispiel macht die Grössenordnung sichtbar, ohne eine Quote aus der Werbung zu übernehmen. Angenommen werden eine Einzelwette von CHF 100 und eine Quote von 2.00 – ein Rechenbeispiel, kein notiertes Angebot. Der Rückfluss beträgt CHF 200, der Nettogewinn CHF 100. Bleibt dieser Gewinn unter dem Freibetrag, ist die Auszahlung vollständig steuerfrei, und der Einsatz trägt in der Schweiz keine eigene Abgabe: Eine Wettsteuer auf Einsätze existiert hier nicht.

Steuerpflicht entsteht erst oberhalb des Freibetrags, und dann nur auf dem überschiessenden Teil. Bei einem Einzelgewinn von CHF 1’071’100 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 wären CHF 100 steuerbar; davon 35 % Verrechnungssteuer, abzüglich des Einsatzabzugs, soweit er überhaupt hineinreicht. Die Belastung liegt in dieser Zone also im Bereich eines Bruchteils des Gewinns. Erst je weiter ein Gewinn über die Schwelle hinausgeht, desto näher rückt die Belastung an den Satz von 35 % des überschiessenden Betrags heran. Die Aussage ist damit eine Bandbreite mit Bedingung, nicht eine feste Zahl: Sie hängt davon ab, wie weit der Gewinn über der Schwelle liegt und wie hoch der Einsatz war, der sich noch abziehen lässt.

Zwei Dinge, die der Abzug zusätzlich kostet

Die 35 % sind nicht der ganze Preis. Der abgezogene Betrag liegt bis zur Veranlagung bei der Verwaltung, und er kommt nur zurück, wenn jemand den Rückerstattungsantrag stellt. Wer den Gewinn in der Steuererklärung vergisst, lässt das Geld liegen – niemand erinnert daran. Praktisch heisst das: Ausweise des Veranstalters zu den Belegen legen, den steuerpflichtigen Anteil eintragen, den Antrag stellen. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne – zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern – gehen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer an [email protected]. Für die eigene Situation gilt: Steuerberaterin oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Der teure Teil: was Gewinne ohne Schweizer Bewilligung kosten

Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land – hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Bestraft wird der Veranstalter, nicht die Spielerin. Die Kehrseite dieser Nachsicht: In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Schweizer Rechtsweg für Streitigkeiten über die Auszahlung existiert nicht.

Steuerlich wird es unerquicklich. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS darunter fallen. Das könnte man für einen Vorteil halten. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken jedoch unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen. Keine Schwelle, kein Freibetrag, keine Teilschonung. Bei Gewinnen aus unbewilligten Spielen greift die Verrechnungssteuer dagegen nach den Regeln der ESTV weiterhin – der bequeme Ausweg über eine Nichtmeldung existiert nicht.

Der Preis ist damit doppelt: Wer CHF 800 bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, kann in einem Kanton mit thurgauischer Praxis auf die vollen CHF 800 Einkommenssteuer zahlen, während derselbe Betrag bei Sporttip steuerfrei geblieben wäre. Dazu kommen fehlende Anbindung an das schweizweite Sperrregister, keine Aufsicht und kein Rückgriff. Die Gespa setzt auf DNS-Sperren: Ihre Sperrliste umfasste Ende 2025 671 Domains, die erste Liste erschien am 3. September 2019, und blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – das nennt sich Domain-Hopping. Kein Urteil hindert einen Anbieter daran, unter neuem Namen weiterzumachen.

Spielerschutz und Steuer sind zwei verschiedene Baustellen

Steuerfreiheit ist eine Habenseite, die Schutzregeln sind eine andere, und die eine hebt die andere nicht auf. Sportwetten sind ab 18 Jahren zugelassen; Minderjährige haben online keinen Zutritt (Art. 72 BGS). Es gilt ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS).

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Die Limiten setzen die Wettenden selbst. Die Veranstalterin muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste je Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS) – bei Swisslos konkret Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, dazu optional eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Die Logik ist bewusst asymmetrisch: Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung 24 Stunden später nach Gesetz, bei Swisslos und Loterie Romande nach ihren eigenen Bedingungen erst nach 72 Stunden. Eine feste, staatlich verordnete Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht; die Selbstbindung trägt hier die Hauptlast.

Sperren, Register, Fristen

Wer sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperrt, kommt vor Fristablauf nicht zurück – die Sperre ist keine Bitte an den Kundendienst, sondern eine Einstellung mit Widerstand. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich der Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss geboten werden (Art. 89 VGS). Ein Detail mit Biss: Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Ein Gewinn auf einem gesperrten Konto ist damit kein Guthaben, sondern ein Rechtsproblem.

Wie gut die Kontrolle im Alltag greift, zeigt eine Zahl der Gespa aus dem Jahr 2025: Bei Testkäufen an 200 Verkaufsstellen wurde ein Sportwettgeschäft in 47,5 % der Fälle an eine minderjährige Person verkauft. Knapp die Hälfte. Wer Verkaufsstellen als streng abgeschirmt darstellt, hat diese Erhebung nicht gelesen. Online ist die Hürde höher, weil die Registrierung eine Ausweiskopie und den Abgleich mit Adressdatenbanken verlangt.

Was sich überhaupt wetten lässt – und was diese Liste mit dem Steuerprivileg zu tun hat

In der Schweiz sind nur Sportwetten erlaubt. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind es nicht. Was angeboten werden darf, steht in der Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, die Liste führt keine Corner- oder Kartenmärkte und keine Esports-Sektion, und bei Events mit überwiegend minderjährigen Teilnehmenden sind Wetten gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Anpfiff und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat; das BGS beschränkt sie nicht auf einzelne Märkte.

Cash-out ist dagegen kein Recht, sondern eine Funktion des jeweiligen Anbieters – bei Sporttip für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten und nur vollständig, nicht auf jedem Markt garantiert. Wer Cash-out für einen Anspruch hält, wird dort enttäuscht. Die Liste der erlaubten Sportarten und Wettbewerbe gehört zum Steuerthema, weil die Steuerfreiheit an einem bewilligten Grossspiel hängt: Was nicht auf der Liste steht, lässt sich in der Schweiz gar nicht erst zu den Bedingungen eines bewilligten Grossspiels spielen. Und die Erträge daraus sind nicht Privatsache: Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), worüber die Gespa jährlich berichtet (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS); der erste Bericht erschien 2020 für das Jahr 2019.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Von den zehn Portalen, um die es hier geht, ist genau eines bewilligt: Swisslos. Das ist keine Geschmacksfrage, sondern die Summe des Rechts. Die acht ausländischen Anbieter sind ohne Schweizer Bewilligung unterwegs und damit in einem anderen Rechtsverhältnis – weder legal noch sicher ist eine Beschreibung, die dieser Text für sie verwendet.

Die folgende Übersicht nennt die Bewilligungslage und die Veranstalterin. Sie nennt keine Quoten und keine Boni, weil sie eine Rechtsfrage beantwortet und keine Geschmacksfrage.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalterin
Swisslos Sporttip Ja Swisslos
Loterie Romande Jouez Sport Ja Loterie Romande
HornetBet Nein Keine Schweizer Veranstalterin
HighFlyBet Nein Keine Schweizer Veranstalterin
Betovo Nein Keine Schweizer Veranstalterin
Pribet Nein Keine Schweizer Veranstalterin
MyStake Nein Keine Schweizer Veranstalterin
WirWetten Nein Keine Schweizer Veranstalterin
Rainbet Nein Keine Schweizer Veranstalterin
ZotaBet Nein Keine Schweizer Veranstalterin

Eine Spalte mit dem ausländischen Papier der acht Häuser wäre eine Spalte voller Irrelevanz: Welche Lizenz ein Anbieter vorweisen mag, sie gilt hier nicht (Art. 4 BGS). Deshalb steht sie nicht in der Tabelle. Was die Tabelle nicht zeigen kann, ist die zweite Ebene des Vergleichs: Wie die beiden bewilligten Häuser ihre Steuerpflicht abwickeln, den Ausweis ausstellen und Auszahlungen nur auf Konten im eigenen Namen führen – daran hängt für den Leser mehr als an jeder Quote, weil nur dort die Frage nach dem Ausweis überhaupt eine Antwort hat.

Was aus der Bewilligungslage folgt – sechs Punkte, die den Alltag betreffen

Bei Swisslos und Jouez Sport läuft die Identitätsprüfung über das Ausweisdokument, Einnahmen und Salden werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers gezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettgeschäft nicht.

Ein Zahlungsblock gegen unerlaubte Wettseiten besteht nicht. Weder Banken noch Kartennetzwerke sind verpflichtet, solche Zahlungen zu stoppen; der einzige Hebel des Staates sind DNS-Sperren über die Sperrliste. Wer darauf wartet, dass die Karte nicht durchgeht, wartet auf nichts.

Bei einem Anbieter ohne Bewilligung fällt der Schweizer Rechtsweg weg. Auszahlungsstreitigkeiten laufen nach dem Recht und vor den Gerichten des Sitzes des Anbieters, und die Gespa ist keine Beschwerdestelle für ausländische Buchmacher. Bei einem bewilligten Haus gibt es dagegen eine Aufsicht und einen klaren Weg. Wer eine Schweizer Ansprechstelle für eine Auszahlung sucht, findet sie nur dort.

Bei den beiden Schweizer Veranstaltern steht die Steuerregel in den Teilnahmebedingungen, nicht in einem Blog: Der Abzug von 35 % auf den steuerpflichtigen Anteil und der Ausweis darüber sind Teil des Vertrags mit dem Veranstalter. Bei einem ausländischen Portal existiert kein solcher Ausweis, weil die Verrechnungssteuer nicht anwendbar ist – und im Kanton mit thurgauischer Praxis steht die Steuerpflicht trotzdem im Raum.

Swisslos Sporttip: das Haus, in dem der Freibetrag im Reglement steht

Swisslos Sporttip ist das Produkt der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf wohnt, kommt nicht hinein.

Beim Wetten gibt es klare Grenzen: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit einer Systemwette auf acht Partien einen vierstelligen Betrag setzen will, scheitert an der Annahme, nicht an der eigenen Zurückhaltung. Für den Einsatzabzug bei der Steuer wiederum zählt die Kappungsgrenze, nicht der Einsatz: 5 % des Gewinns bis maximal CHF 5’400 für 2025 – wesentlich weniger, als die meisten vermuten dürften.

Ein Haus mit dem grössten Rad ist das nicht, aber mit der klarsten Karte. Schwellen, Limiten und Firmensitz stehen im Reglement, und die Steuer wird nicht im Beratungsgespräch erklärt, sondern schriftlich. Für Einsteiger ist dieser trockene Papierstapel mehr wert als jede Bonusprämie.

Loterie Romande Jouez Sport: dieselben Regeln, anderes Einzugsgebiet

Die Loterie Romande ist die zweite der beiden Veranstalterinnen und betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage entspricht jener von Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, Aufsicht durch die Gespa.

Steuerlich gilt für Jouez Sport dasselbe Regime wie für Sporttip – der Freibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 und der Abzug von 35 % auf den überschiessenden Anteil. Was sich unterscheidet, ist die Bevölkerung, an die sich das Angebot richtet. Wer als Deutschschweizer ein Konto bei Jouez Sport eröffnen möchte, kann das nicht; die sechs Kantone des Vertragsgebiets begrenzen den Zugang. Umgekehrt funktioniert der Weg von Lausanne nach Zürich ebenso wenig. Das ist keine Laune der Häuser, sondern die Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung, und es hat eine Folge, die niemand gern hört: Wer in keinem der beiden Gebiete wohnt, hat im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt überhaupt keinen Zugang.

Bemerkenswert ist die Verkaufsstellendichte. Die Westschweiz verfügt über ein dichtes Netz, und wer Beratung sucht, findet eine Adresse statt einer Warteschlange im Chat. Der Steuerausweis kommt auch hier vom Veranstalter.

HornetBet: Schweizer Kunden, aber ausserhalb des Schweizer Rahmens

HornetBet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz darf allein Swisslos und Loterie Romande eine Sportwette veranstalten, weshalb die acht übrigen Portale der Übersicht ausnahmslos in diese Kategorie gehören. Eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet hier keine Wirkung – kein Abkommen schützt Schweizer Spielende bei Streitigkeiten mit einem ausländischen Veranstalter.

Drei praktische Folgen wiegen schwerer als die Lizenzfrage. Erstens: Einzahlungen und Auszahlungen sind nicht an ein Konto im Namen des Inhabers gebunden, wie es Art. 50 Abs. 2 VGS für die bewilligten Häuser vorschreibt; Streit über eine Auszahlung wird nicht nach Schweizer Regeln ausgetragen. Zweitens: Die Anbindung an das schweizweite Sperrregister fehlt, eine bestehende Spielsperre wird also nicht durchgesetzt. Drittens: In einem Kanton mit thurgauischer Steuerpraxis ist ein Gewinn ohne jede Schwelle vollumfänglich steuerbares Einkommen, und die Rückerstattung über einen Verrechnungssteuerausweis entfällt, weil der Ausweis nie entsteht.

Als Plus bleibt allein die blosse Verfügbarkeit – HornetBet steht auch Personen offen, die ausserhalb beider Vertragsgebiete wohnen. Das ist ein Zugang, kein Vorteil.

HighFlyBet: zweiter Eintrag derselben Kategorie

HighFlyBet steht in derselben Reihe wie HornetBet: ausländische Plattform, keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Ein Streit über eine Auszahlung wäre nach dem Recht des Sitzes auszutragen – was in der Praxis heisst, dass die Geltendmachung eines Anspruchs mehr kostet als der Anspruch selbst, wenn es um einen gewöhnlichen Wettschein geht.

Die Sperrliste der Gespa kann das Portal jederzeit erfassen; ein gesperrter Name taucht erfahrungsgemäss binnen Stunden unter anderer Adresse wieder auf. Was bleibt, ist die Frage nach dem Angebot: HighFlyBet bedient Schweizer Kunden vermutlich mit einer breiteren Palette als die beiden Veranstalterinnen, aber ohne jeden Schweizer Schutzmechanismus. Wer es ausprobiert, sollte die Spielsperre keinesfalls in diesem Portal verwalten, weil sie dort nichts bewirkt.

Betovo: dritte Plattform, dieselbe Zulassungslage

Betovo ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung tätig. Im Vergleich zu den anderen ausländischen Häusern ergeben sich für die Schweizer Steuer- und Bewilligungsfragen kaum Unterschiede: keine Schweizer Bewilligung, keine Anerkennung eines ausländischen Papiers, keine Sperrregister-Anbindung. Ein Gewinn von CHF 1’500, in Thurgau erzielt, wäre dort vollumfänglich steuerbares Einkommen – und nicht der Freibetrag, sondern die volle Summe wäre der Ausgangspunkt.

Die praktisch spürbarste Lücke ist die Auszahlung. Bei einem bewilligten Haus ist die Beschränkung auf das eigene Konto eine Schutzregel; hier existiert sie nicht, und wer auf fremde Konten auszahlt, überlässt die Nachvollziehbarkeit dem Anbieter. Wer mit Schweizer Recht plant, plant bei diesem Portal ohne Grundlage.

Pribet: gleiche Kategorie, gleiche Steuerfolgen

Pribet gehört zu den in der Schweiz nicht bewilligten Plattformen. Die Merkmale teilt es mit den übrigen ausländischen Häusern: keine Gültigkeit einer etwaigen ausländischen Bewilligung, keine Einbindung in das schweizweite Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, und in einem Kanton mit thurgauischer Steuerpraxis die volle Steuerpflicht auf jeden Gewinn.

Erwähnenswert ist bei Pribet wie bei allen übrigen ausländischen Plattformen ein Punkt, der nichts mit Steuern zu tun hat: Das Angebot ist nicht auf die Gespa-Liste beschränkt. Corner-, Karten- oder Esports-Märkte, die es in der Schweiz nicht gibt, sind dort unter Umständen spielbar. Wer das für ein Argument hält, muss den Steuernachteil in die Rechnung setzen – bei einem Gewinn, der hier steuerfrei wäre, zahlt er dort je nach Wohnkanton den vollen Satz.

MyStake: andere Auszahlungswege, anderer Steuerstatus

MyStake zählt ebenfalls zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Welches Papier ein solches Haus vorweist, ist für den Schweizer Rechtsraum ohne Belang; die Folgen sind die bekannten – kein Zugang zum Sperrregister, keine Aufsicht durch die Gespa, kein Schweizer Rechtsweg.

Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied beim Zahlungsverkehr. Im bewilligten Schweizer Geschäft ist die Auszahlung auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers die Regel und eine Kontogutschrift ohne Deckung verboten. Wo diese Bindung fehlt, entsteht ein Steuerstatus, der im Gegenzug auf die kantonale Steuererklärung zurückfällt: Der Gewinn muss dort auftauchen, wo er nach kantonaler Praxis vollständig steuerbar ist – ohne Ausweis, ohne Schwelle, ohne Rückerstattungsweg.

WirWetten: ein Name mit Schweizer Klang, ein Regime ohne Schweizer Bezug

Der Name klingt nach Schweizer Bewilligung. Sie fehlt. WirWetten ist ein ausländischer Anbieter, der Sportwetten nicht nach Art. 3 lit. c und e BGS veranstalten darf und dessen etwaige ausländische Bewilligung in der Schweiz keine Kraft hat. Im Kanton mit thurgauischer Praxis sind Gewinne daraus unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Wer wartet, dass die Verrechnungssteuer zurückkommt, wartet vergeblich: Gewinne aus ausländischen Geldspielen fallen nicht darunter, also gibt es keinen Ausweis und nichts zurückzuholen. Namenswahl ist keine Zulassung.

Rainbet: gleiche Rechtsfolgen, gleicher Hinweis

Rainbet ist ein weiterer in der Schweiz nicht bewilligter Anbieter. Wie bei den anderen gilt: keine Schweizer Bewilligung, keine Anerkennung einer ausländischen, kein Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht. In einem Kanton mit thurgauischer Praxis ist ein Gewinn vollständig steuerbares Einkommen, und zwar ohne die Schwelle, die für Schweizer Gewinne gilt.

Für den Leser reduziert sich die Frage auf die Wahl des Rechtsrahmens, denn einen Schweizer Rahmen wählt er bei Rainbet nicht.

ZotaBet: der letzte der acht, und dieselbe Antwort

ZotaBet schliesst die Reihe der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ab. Die Rechtsfolgen stehen fest und unterscheiden sich nicht von den sieben zuvor genannten: keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, volle Steuerpflicht auf Gewinne in einem Kanton mit thurgauischer Praxis.

Damit ist die Reihe vollständig. Acht Namen, zwei Rechte, ein Vorbehalt: Das eine Recht kennt den Freibetrag, das andere nicht.

Wer am Ende den Ausweis über den Gewinn in der Hand hält

Die Frage klingt nach Bürokratie und ist die praktisch nützlichste dieser Darstellung. Bei einem bewilligten Grossspiel stellt die Veranstalterin für den steuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus, und die abgezogene Steuer wird durch Deklaration und Rückerstattungsantrag wieder geholt. Wer diesen Ausweis verliert, verliert den Rückweg; ein zentrales Register, aus dem sich der Ausweis nachträglich ziehen liesse, gibt es nicht.

Bei einem ausländischen Anbieter entsteht kein solcher Ausweis, weil die Verrechnungssteuer nicht greift. Derselbe Betrag kann nach kantonaler Praxis trotzdem als Einkommen auftauchen – dann fehlt der Beleg, aber die Pflicht steht im Raum. Daraus folgt ein Rat, der nichts kostet: Ausweise zusammen mit der Steuererklärung aufbewahren. Wer sie hat, kann den Antrag stellen; wer sie nicht hat, kann sich an den Veranstalter wenden und hoffen, was bei einem ausländischen Portal keine tragfähige Aussicht ist.

Wie lange eine Steuerauskunft über Geldspielgewinne gilt

Der Freibetrag ist keine Konstante, die als runde Zahl stehen bleibt. Er wird nach der Verordnung über die kalte Progression (VKP) jährlich an den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst. Für 2026 stehen CHF 1’071’000 fest, für 2027 steht der Wert noch nicht fest, weil der Indexstand es nicht tut.

Für den Alltag heisst das: Ein Steuerleitfaden, der «eine Million Franken» schreibt, war 2022 richtig und ist heute ungenau. Wer einen grossen Gewinn erwartet, prüft die Schwelle für das Jahr, in dem der Gewinn anfällt, und nicht die aus dem Jahr, in dem er das letzte Mal nachgeschaut hat. Das Prinzip dahinter bleibt stabil, die Zahl nicht: Unterhalb der Schwelle steuerfrei, oberhalb nur der überschiessende Teil belastet.

Verluste rechnet niemand gegen, Gewinne schon

Die Asymmetrie der Schweizer Steuererklärung trifft vor allem Kombinations- und Systemwetten. Im Kanton mit thurgauischer Praxis beträgt der Pauschalabzug bei den Staats- und Gemeindesteuern 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Bei der direkten Bundessteuer lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens CHF 5’200 für 2023, CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne.

Verluste sind nicht abzugsfähig. Wer in einem Jahr CHF 20’000 verliert und CHF 50’000 gewinnt, versteuert im Kanton mit thurgauischer Praxis CHF 50’000 abzüglich der Pauschale von 5 % (maximal CHF 5’000), also CHF 45’000 – die verlorenen Einsätze bleiben aussen vor. Der Gewinn ist steuerbar, der Verlust nicht. Wer grössere Summen setzt, sollte diese Schieflage kennen; wer unter dem Freibetrag bleibt, wird von ihr nie berührt.

Wo der Wohnkanton den Ausschlag gibt

Die kantonalen Schwellen liegen unterschiedlich. Die ESTV nennt für die Steuerperiode 2024 unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600. Ein Gewinn von CHF 1’055’000 liegt in einem Kanton mit einer Schwelle von CHF 1’056’600 unterhalb und wäre nicht steuerbar, in einem Kanton mit CHF 1’030’000 dagegen teilweise. Dazu kommt der kantonale Steuersatz, der sich ebenfalls unterscheidet.

Die Frage zerfällt damit in zwei: Wo wohne ich, und wie hoch ist die Schwelle dort für die Steuerperiode, in der der Gewinn anfällt? Für die meisten Wettenden bleibt sie theoretisch. Für den kleinen Kreis mit sehr grossen Einzelgewinnen ist sie erheblich, und dann lohnt die Klärung vor dem Gewinn. Zwei Ebenen – Bund und Kanton – können zwei verschiedene Schwellen nebeneinanderstellen, und niemand gleicht sie automatisch ab.

Was für verschiedene Wettende daraus folgt

Eine gelegentliche Zehnerwette auf ein Fussballspiel, ein Gewinn von 500 Franken im Jahr: Die Steuerfrage stellt sich nicht. Bei einem bewilligten Haus unterhalb der Schwelle bleibt der Gewinn steuerfrei, es gibt keinen Eintrag in der Steuererklärung, und ein nicht aufbewahrter Wettschein kostet nichts, weil es nichts abzuziehen gibt.

Regelmässiges Spielen mit einem Konto bei einem der beiden Schweizer Veranstalterinnen und ein Einzelgewinn von 20’000 Franken ändern daran nichts: Unterhalb der Schwelle und bei einem bewilligten Grossspiel bleibt der Betrag steuerfrei – und einzusetzen gibt es ebenfalls nichts, weil der Einsatzabzug erst im steuerbaren Bereich wirkt.

Bei einem ausländischen Anbieter sieht die Sache anders aus. Je nach Kanton kann derselbe Gewinn von 20’000 Franken vollumfänglich als Einkommen steuerbar sein, obwohl er beim Schweizer Veranstalter steuerfrei gewesen wäre. Wer dort dauerhaft positive Erträge erzielt, muss zusätzlich mit der Frage rechnen, ob die Steuerverwaltung das als laufendes Einkommen oder als selbstständige Tätigkeit einstuft. Wer im Kanton mit thurgauischer Steuerpraxis wohnt und bei einem ausländischen Anbieter spielt, sollte die volle Steuerpflicht als Regelfall ansehen und nicht als Ausnahme.

Was nach all dem als Regel bleibt

Drei Sätze fassen die Materie zusammen. Erstens: Auf den Einsatz einer Sportwette erhebt die Schweiz keine Steuer. Zweitens: Ein Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel bleibt bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, und für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt die Schwelle bei CHF 1’071’000; oberhalb davon zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer auf den steuerpflichtigen Anteil ab und stellt einen Ausweis aus, der die Rückerstattung über die Steuererklärung ermöglicht. Drittens: Ausländische Gewinne kennen diesen Weg nicht, und nach kantonaler Praxis kann derselbe Betrag voll steuerbar sein, den ein bewilligtes Haus gar nicht gemeldet hätte.

Die Steuerfrage ist damit vor allem eine Frage nach der Bewilligung. Wer sein Konto bei einem Haus mit Schweizer Bewilligung führt, hat unterhalb der Schwelle keine Steuer und oberhalb einen Ausweis, mit dem sich der Grossteil zurückholen lässt. Wer bei einem der acht ausländischen Anbieter spielt, verliert beides – und bezahlt die Differenz im Kanton mit thurgauischer Praxis auf jeden Franken Gewinn. Wer ausserhalb beider Vertragsgebiete wohnt, hat diese Wahl nicht; für ihn ist das Schweizer Angebot schlicht nicht zugänglich, und das ist das eigentliche Problem, nicht die Steuer.

Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten in der Schweiz

Ab welchem Betrag muss ich Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz versteuern?

Gewinne aus bewilligten Grossspielen bleiben bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei; bei der direkten Bundessteuer liegt er für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns darüber. Die Kantone setzen eigene Schwellen, deshalb gilt «je nach Kanton».

Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie ab?

Sie ist eine Sicherungssteuer auf dem Teil eines Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Swisslos zieht sie bei der Auszahlung ab und stellt für den steuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und die Rückerstattung beantragt, bekommt sie zurück.

Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Steuer erhoben?

Nein. Auf den Einsatz einer Sportwette erhebt die Schweiz keine Abgabe. Die Verrechnungssteuer trifft einen Gewinn, nicht den Einsatz, und sie fällt nur auf dem Anteil über dem Steuerfreibetrag an. Wer eine Steuer auf den Einsatz erwartet, wird bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter nicht fündig.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus einem im Sinne des BGS zugelassenen Geldspiel darunter fallen. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken jedoch unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen – ohne Freibetrag.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur die Differenz zwischen dem einzelnen Gewinn und dem Freibetrag. Liegt die Schwelle bei der direkten Bundessteuer bei CHF 1’071’000, ist bei einem Gewinn von CHF 1’080’000 dieser Überschuss steuerbar, nicht die ganze Summe. Vom steuerbaren Teil lässt sich der Einsatz nur begrenzt abziehen.

Warum ändert sich der Steuerfreibetrag jährlich, und welche Einsätze lassen sich abziehen?

Der Ausgleich der kalten Progression passt ihn jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise zum 30. Juni an. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, bei der direkten Bundessteuer höchstens CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne.

Inhalt erstellt vom Team «anbietervergleichch.com»